Bürgergeld: Jobcenter kürzt Mietkosten bei Nicht-Beantragung von Sozialhilfe

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Keine Abweichung vom Kopfteilprinzip, wenn Leistungen der Sozialhilfe ( SGB 12 ) nicht gewollt beziehungsweise beantragt werden von einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.

Unterlässt es der Ehemann mit Rentenbezug als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII zu stellen, rechtfertigt dies keine Abweichung vom Kopfteilprinzip. Den nach dem SGB II leistungsberechtigten übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft steht in diesem Fall nur ein anteiliger Anspruch auf Erstattung der Unterkunftskosten gegen das Jobcenter zu.

Nach Aussage des Sozialgerichts Darmstadt ( SG Darmstadt, Beschluss v. 21.11.2025 – S 19 AS 840/25 ER – ) ist die nicht vollständige Berücksichtigung von Unterkunftskosten in der Haushaltsgemeinschaft einzig auf den freien Willen des Ehemanns der Antragstellerin zurückzuführen, der keinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII stellen will.

Die unterbleibende Beantragung von Leistungen nach dem SGB XII durch ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft begründet jedoch keine Ausnahme vom Grundsatz des Kopfteilprinzips.

Kurzbegründung des Gerichts

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( BSG ) bedarf die Aufteilung der Unterkunftskosten nach Köpfen nur dann der Korrektur, wenn und soweit der Hilfefall durch bedeutsame Umstände gekennzeichnet ist.

In Betracht kommen beispielsweise Fälle der Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder die Bedarfsunterdeckung der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft infolge der Sanktionierung eines anderen Mitglieds (vgl. BSG 23.5.2013 – B 4 AS 67/12 R -).

So ein Fall liegt hier doch nicht vor- Ein Antrag auf Sozialhilfe ist vom Ehemann nicht gewollt

Die nicht vollständige Berücksichtigung von Unterkunftskosten in der Haushaltsgemeinschaft ist – einzig auf den freien Willen des Ehemanns – der Antragstellerin zurückzuführen, keinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII zu stellen. Auf die Möglichkeit hierzu haben sowohl das Jobcenter als auch die Kammer die Antragsteller mehrfach hingewiesen.

Den Stellungnahmen der Antragstellerin ist – wenn auch für die Kammer nicht recht nachvollziehbar – zu entnehmen, dass ein Bezug von Leistungen nach dem SGB XII durch den Ehemann der Antragstellerin nicht gewollt ist.

Die Nicht – Beantragung von Sozialhilfe begründet keine Ausnahme vom Grundsatz des Kopfteilprinzips

Eine solche Entscheidung ist zu akzeptieren, wie der Gesetzgeber nicht zuletzt durch das auch für die Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII geltende Antragserfordernis des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zum Ausdruck gebracht hat.

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Die unterbleibende Beantragung von Leistungen nach dem SGB XII durch ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft begründet jedoch keine Ausnahme vom Grundsatz des Kopfteilprinzips.

Vielmehr ist die Situation mit der Versagung von Leistungen nach § 66 Abs. 1 SGB I vergleichbar.

Auch jene Fallgestaltung rechtfertigt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – der sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt – kein Abweichen vom Kopfteilprinzip (vgl. BSG 14.02.2018 – B 14 AS 17/17 R -).

Denn sowohl dem Antragsprinzip als auch der Versagung lässt sich der Gedanke entnehmen, dass von einer fehlenden Initiative bzw. Mitwirkung nicht auf eine Hilfebedürftigkeit i.S.d. SGB II bzw. SGB XII geschlossen werden darf.

Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock

Der Beschluss vom 21.11.2025 des SG Darmstadt ( Az. S 19 AS 840/25 ER ) ist vom 6. Senat des Hessischen Landessozialgerichts am 15.12.2025 bestätigt worden ( LSG Hessen, Beschluss v. 15.12.2025 – L 6 AS 596/25 B ER – ).

Dabei stellt das Hessische LSG fest, dass das Sozialgericht zutreffend sowohl der Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe als auch der Anspruch auf Übernahme der Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II verneint hat.

Dabei betont das Gericht noch mal die grundsätzliche Auffassung

Dass den nach dem SGB II leistungsberechtigten Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft nur ein anteiliger Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten gegen den SGB II-Leistungsträger nach § 22 Abs. 1 SGB II zu steht, wenn ein Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft es unterlässt, einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII zu stellen.

Nicht Glaubhaftmachung der darlehensweisen Übernahme der Mietrückstände zur Sicherung der Unterkunft durch die Antragsteller

Die Mietschulden können nur anteilig für die Antragsteller, nicht aber für den Ehemann übernommen werden und daher können mit einem Darlehen die Mietschulden nicht vollständig ausgeglichen werden. Es ist nicht ersichtlich und trotz entsprechender Ausführungen bereits durch das Sozialgericht von Seiten der Antragsteller weiterhin nicht glaubhaft gemacht, dass der Vermieter sich mit einem entsprechenden Teilausgleich der Schulden zufriedengeben und dementsprechend Kündigung und Räumung der Wohnung nicht weiter betreiben würde.

Fazit

Keine Abweichung vom Kopfteilprinzip, wenn Leistungen der Sozialhilfe ( SGB 12 ) von einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nicht gewollt bzw. beantragt werden.