Bundesverwaltungsgericht: Keine Duldung von acht Jahren nötig

Lesedauer 2 Minuten

Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Ausländer erleichtert

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bleiberecht gut integrierter Ausländer gestärkt. Nach einem am 18. Dezember 2019 verkündeten Urteil setzt dies nicht eine langjährige Duldung voraus (Az.: 1 C 34.18). Ausreichend sind danach ein langjähriger legaler Aufenthalt und eine Duldung im Zeitpunkt des Antrags auf eine Aufenthaltserlaubnis oder der gerichtlichen Entscheidung.

Erbe ausschlagen

Nach einer im August 2015 in Kraft getretenen Neuregelung sollen geduldete Ausländer eine feste Aufenthaltserlaubnis bekommen, wenn sie sich „nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert” haben. Zu den Voraussetzungen gehört, dass sich der Antragsteller seit mindestens acht Jahren, Eltern minderjähriger Kinder seit mindestens sechs Jahren, „ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat”.

Im konkreten Fall will davon eine Frau aus China profitieren. Sie war 2003 zusammen mit ihrem 1994 geborenen Sohn im Wege der Familienzusammenführung zu ihrem Ehemann eingereist. Nach der Scheidung 2007 erhielt sie eine Aufenthaltserlaubnis. Deren Verlängerung war dann aber gescheitert, weil sie vorübergehend keinen gültigen chinesischen Reisepass vorlegen konnte.

Sie durfte dennoch in Deutschland bleiben, zuletzt mit einer Duldung. Eine Aufenthaltserlaubnis nach der Gesetzesklausel für gut integrierte Ausländer hatte die zuständige Ausländerbehörde abgelehnt. Die Chinesin habe nicht acht Jahre geduldet in Deutschland gelebt.

Wie nun das Bundesverwaltungsgericht klarstellte, ist dies aber nicht erforderlich. Die Frau sei im Zeitpunkt der Entscheidung der Vorinstanz eine „geduldete Ausländerin” gewesen. Für die Zeit davor stünden die im Gesetz genannten Rechtsgrundlagen des Aufenthalts (geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis) „gleichberechtigt nebeneinander”. Zu berücksichtigen seien danach „alle Voraufenthaltszeiten, in denen der Ausländer aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht abgeschoben werden konnte”.

Geringfügige Lücken, hier wegen der Passprobleme, könnten „im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller Integrationskriterien aufgewogen werden oder – bei wie hier lediglich wenigen Tagen – auch sonst unschädlich sein”, so das Bundesverwaltungsgericht weiter.

Die Anforderungen an eine „nachhaltige Integration” habe die Chinesin durchweg erfüllt. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg soll allerdings noch klären, ob ein anderweitiges öffentliches Interesse an einer Ausweisung besteht, etwa wegen einer unzureichenden Mitwirkung an der Beschaffung gültiger chinesischer Papiere. mwo