Auch wenn Flüchtlinge erst nach der Flucht im Ausland geheiratet haben, ist der Nachzug des Ehepartners zu einem in Deutschland anerkannten Flüchtling nicht ausgeschlossen. Entscheidend ist, ob dem Paar eine längere Trennung zumutbar ist, urteilte am Donnerstag, 17. Dezember 2020, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: 1 C 30.19). „Besonderes Gewicht” hat danach auch das Wohl eines gemeinsamen Kindes.
Üblich dürfen anerkannte Flüchtlinge ihre Ehepartner nach Deutschland nachholen, wenn auch derzeit begrenzt auf 1.000 Visa pro Monat. Laut Aufenthaltsgesetz gilt dies in der Regel aber nicht, wenn die Ehe erst nach der Flucht geschlossen wurde.
Hier waren beide Partner 2012 aus Syrien geflohen. 2014 hatten sie in Syrien geheiratet, gemeinsam haben sie ein heute knapp vier Jahre altes Kind. Der Mann kam 2015 nach Deutschland, erhielt sogenannten subsidiären Schutz und 2017 eine Aufenthaltserlaubnis. Ein Antrag auf Familiennachzug war 2019 nur für das Kind erfolgreich. Ein Anspruch auf Ehegattennachzug bestehe dagegen nicht, weil die Ehe vor der Flucht noch nicht bestand.
Lange Trennung kann wegen eines Kindes unzumutbar sein
Wie nun das Bundesverwaltungsgericht entschied, ist ein Nachzug aber dennoch nicht ausgeschlossen. Das sei zunächst der Fall, wenn die Situation im Herkunftsland eine Heirat nicht erlaubte. Auch darüber hinaus sei aber „das Interesse an der Wiederherstellung der familiären Lebensgemeinschaft (…) angemessen zu berücksichtigen”. Das gebiete der im Grundgesetz verankerte besondere Schutz von Ehe und Familie.
Maßgeblich ist danach, inwieweit dem Paar eine längere Trennung zumutbar ist. Dabei sei „dem Wohl eines gemeinsamen Kleinkindes besonderes Gewicht beizumessen”.
Das Verwaltungsgericht Berlin hatte die Klage der Frau zunächst abgewiesen. Nach den Maßgaben aus Leipzig soll es nun neu über den Streit entscheiden. mwo
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