Hartz IV: Im Corona-Lockdown bei geschlossenen Schulen und Kitas allein gelassen

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Seit gestern sind die Schulen und Kitas wieder geschlossen. Die Kinder müssen zuhause betreut werden. Erwerbstätige bekommen dafür Unterstützung vom Staat, nicht aber Betroffene von Hartz IV.

Harter Corona-Lockdown bis Januar

Vom 16. Dezember bis vorerst zum 10. Januar befindet sich Deutschland im “harten” Lockdown. Nur medizinische Einrichtungen und Versorger und Lebensmittelgeschäfte bleiben geöffnet. Alle anderen Geschäfte und vor allem Schulen und Kitas bleiben geschlossen. Die Kinder müssen also zuhause betreut werden.

Verdienstausfallentschädigung nur für Berufstätige

Das Infektionsschutzgesetz sieht vor, dass Eltern, die wegen der Betreuung ihrer bis zu zwöfljährigen Kinder nicht zur Arbeit gehen können, eine Verdienstausfallentschädigung in Höhe von 67 Prozent des nettoeinkommens erhalten, jedoch nicht mehr als 2016 Euro im Monat. Den Antrag für Entschädigung muss der Arbeitgeber stellen. Eltern, die im Home-Office oder in Kurzarbeit arbeiten haben keinen Anspruch.

Im Rahmen des Bund-Länder-Beschlusses zum Lockdown wird außerdem eine Möglichkeit für bezahlten Urlaub zur Kinderbretreung vorgesehen, doch hierzu liegt noch keine Regelung vor.

Keine Nächstenliebe für die Ärmsten

Auch in der Weihnachtszeit bleiben Betroffene von Hartz IV durch die Hilfsprogramme konsequent unberücksichtigt. Sozialverbände und Gewerkschaften fordern weiterhin wenigstens einmalige Sonderzuschläge. Der Deutsche Kinderschutzbund wies darauf hin, dass Kinder, die in Armut leben, durch die gegenwärtige Situation noch weiter abgehängt würden. Außerdem steige das Risiko für hausliche Gewält im Lockdown erheblich.

Familien in Hartz IV werden in dieser schweren Zeit also wieder alleine gelassen. Für sie gibt es keine Corona-Zuschläge, um Preissteigerungen auszugleichen, Mehrkosten durch den Wegfall von Schul- und Kita-Essen zu decken oder sich oder ihren Kindern zu Weihnachten etwas zu gönnen.

Kinderzuschlag bei Hartz IV

Die einzige Möglichkeit, zusätzliche Unterstützung zu bekommen, ist der Kinderzuschlag. Dieser muss bei der Familienkasse beantragt werden und kann für sechs Monate ausgezahlt werden. Bedingung ist jedoch, dass betroffene Eltern Kindergeld für ihr Kind beziehen und ein monatliches Bruttoeinkommen von mindestens 900 Euro (600 Euro bei Alleinerziehenden) erzielen.

Gegenüber der Familienkasse müssen Eltern daher für sechs Monate rückwirkend ihr Einkommen nachweisen. Dieses umfasst neben möglichem Arbeitslohn auch Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Mutterschafts- und Elterngeld sowie BAföG.

Anstatt schneller und konsequetner Corona-Hilfen müssen Betroffene also auf eine umständlich zu beantragende, reguläre Förderleistung zurückgreifen, die so kurzfristig wohl auch nicht ausgezahlt werden kann.

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Beitragsbild: Gargonia / AdobeStock