Bürgergeld: Strom nicht mit Nebenkosten-Nachzahlung verrechnen

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In der Debatte um Bürgergeld und zuvor bei Hartz IV treten immer wieder Missverständnisse auf, die zu Verwirrung und Unklarheiten führen. Ein solches Missverständnis betrifft die Frage, ob die Kosten für Strom vom Jobcenter übernommen werden oder nicht.

Die Antwort auf diese Frage ist klar: Stromkosten müssen aus dem Regelsatz bestritten werden. Dies bedeutet, dass Bürgergeldempfänger ihre Stromkosten selbst tragen müssen, und wenn sie sparsam haushalten, haben sie Anspruch auf das verbleibende Guthaben.

Keine Aufrechnung

Ein aktuelles Urteil (Az: S 35 AS 635/18) des Sozialgerichts Schleswig hat diese Thematik erneut beurteilt. Das Gericht entschied, dass Stromguthaben nicht gegen mögliche Gasnachzahlungen aufgerechnet werden dürfen, insbesondere dann nicht, wenn beide Leistungen vom selben Energieversorger bezogen werden.

Oft kommt es vor, dass Haushalte sowohl Strom als auch Gas vom gleichen Anbieter beziehen. In solchen Fällen kann es passieren, dass auf der einen Seite eine Nachzahlung für Gas ansteht, während auf der anderen Seite ein Stromguthaben vorhanden ist.

Viele Energieunternehmen neigen dazu, diese Beträge miteinander zu verrechnen. Ein konkretes Beispiel verdeutlicht dies: Eine Familie mit Hartz IV (heute Bürgergeld) erhielt eine Stromgutschrift von 611,79 Euro, sollte jedoch 649,24 Euro für Gas nachzahlen.

Jobcenter zahlte nur Differenz

Das Jobcenter übernahm letztendlich lediglich die Differenz von 37,45 Euro. Die Familie erhob Einspruch und forderte die vollständige Gasnachzahlung, unter Berufung auf das ihnen zustehende Stromguthaben. Das Amt lehnte dies ab, woraufhin der Fall vor Gericht landete.

Das Urteil des Sozialgerichts Schleswig klärte hier eine entscheidende Frage. Strom muss aus dem Regelsatz bezahlt werden, weshalb ein entsprechendes Guthaben oder Erstattungen für vorausgezahlte Leistungen beim Bürgergeldempfänger nicht auf andere Zahlungen angerechnet werden dürfen. Heizkosten hingegen werden gesondert vom Jobcenter im Rahmen der Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen.

Guthaben aus diesen Heizkosten können vom Jobcenter zurückgefordert werden, und eventuelle Nachzahlungen müssen ebenfalls vom Jobcenter getragen werden, sofern sie angemessen sind.

Das Urteil des Sozialgerichts Schleswig betont, dass die interne Verrechnung der Energiekosten durch den Versorger vom Jobcenter nicht berücksichtigt werden darf.

Keine Nachteile für Bürgergeld-Bezieher

Die Richter sind der Ansicht, dass Bürgergeldempfängern keine Nachteile entstehen dürfen, wenn sie Strom und Gas vom selben Anbieter beziehen. Das Urteil stützt sich auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2011.

Demnach müssen Ersparnisse bei den Regelbedarfen der Bürgergeldempfänger über den jeweiligen Bezugszeitraum hinweg als Einkommen freigestellt werden. Die Verrechnung, wie sie vom Versorger und dem Jobcenter vorgenommen wurde, würde de facto einer Anrechnung des Guthabens als Einkommen gleichkommen.

Zusammengefasst bedeutet dies, dass Bürgergeldempfängern, unabhängig davon, ob sie ihre Energie von einem oder von verschiedenen Versorgern beziehen, Stromguthaben aus Sicht des Sozialgerichts Schleswig auszuzahlen sind, und eventuelle Nachforderungen für Heizgas über die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II erstattet werden müssen.

Eine Revision dieses Urteils ist beim Bundessozialgericht anhängig.

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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