Wenn Sie 35 Jahre als Versicherter und mindestens einen Grad der Behinderung von 50 vorweisen können, dann haben Sie Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Für diejenigen Berechtigten zu dieser Rente, die nach dem Februar 1964 zur Welt kamen, gelten neue Regelungen. Denn dann endet die Übergangsregelung bei der Erhöhung des Rentenalters.
Inhaltsverzeichnis
Die Altersgrenze für schwerbehinderte Menschen
Eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bedeutet: Sie können zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze ohne Abschläge in den Ruhestand eintreten und weitere drei Jahre mit Abschlägen von 0,3 Prozent pro Monat. Insgesamt sind also bis zu fünf Jahre möglich, die Sie Ihre Rente vorziehen können.
Ab dem Jahrgang 1964 ist diese Rente nur noch ab 62 Jahren möglich
Ab dem Jahrgang 1964 gilt dann eine Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Sie können also auch bei einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Abschlägen erst mit dem vollendeten 62. Lebensjahr in Rente gehen, aber nicht noch früher.
Ohne Abschläge gilt weiterhin: Sie können zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze das Erwerbsleben beenden und eine volle Altersrente erhalten. Das ist dann beim Regelalter von 67 Jahren das vollendete 65. Lebensjahr.
Was ändert sich nicht?
Die Grundregeln der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ändern sich also nicht, und sie heißen: zwei Jahre früher in den Ruhestand ohne Abschläge und bis zu insgesamt fünf Jahre früher in Rente mit Abschlägen.
Erhöhung des Alters bei der Rente für schwerbehinderte Menschen
Diese Regelung bleibt bestehen, allerdings im Rahmen der generellen Erhöhung des Renteneintritts. Das bedeutet, das Eintrittsalter bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird nicht gesondert erhöht, sondern das Regelalter steigt generell für alle Altersrenten.
Dazu zählen die reguläre Altersrente, die Altersrente für langjährig Versicherte, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Die gesetzliche Regelaltersgrenze für den Renteneintritt wird schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Für den Jahrgang 1947 galt noch eine Regelaltersgrenze von 65 Jahren. Die Anhebung erfolgte stufenweise, monatlich für die Jahrgänge 1947 bis 1958 und zweimonatlich für die Jahrgänge 1959 bis 1963. Für den Jahrgang 1960 erhöht sich zum Beispiel die Altersgrenze im Jahr 2025 auf 66 Jahre und vier Monate, für die 1961er auf 66 Jahre und sechs Monate.
Diese stufenweise Erhöhung der Regelaltersgrenze wurde am 20. April 2007 beschlossen und ist festgelegt im RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz. Begründet ist es mit steigender Lebenserwartung und sinkenden Geburtenzahlen.
Warum erfolgt die Erhöhung des Rentenalters schrittweise?
Die Anpassung verläuft in Stufen, damit Erwerbstätige genug Zeit haben, sich auf die Veränderungen einzustellen und entsprechend für die Zukunft zu planen. So ist es auch möglich, sich individuelle Konzepte zu entwerfen, zum Beispiel durch eine Flexirente oder alternative Formen der Altersvorsorge.
Wann haben Sie Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen?
Um eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen beziehen zu können, müssen Sie erstens 35 Jahre bei der Rentenversicherung nachweisen und zweitens zum Zeitpunkt des Rentenbeginns einen anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50 haben.
Wartezeit bedeutet nicht nur Erwerbszeit
Zu den Wartezeiten zählt nicht nur die Erwerbszeit, in der Sie in die Rentenkasse einzahlen, sondern auch die sogenannten Anrechnungszeiten: Freiwillige Beitragszeiten, Kindererziehung, Pflege von Angehörigen, Phasen im Krankengeldbezug, Arbeitslosengeld und Bürgergeld, in gewissem Maß auch Schule und Ausbildung sowie Versorgungsausgleich und Rentensplitting.
Auch Wehrdienst und Zivildienst werden als Wartezeiten angerechnet. Für Menschen, die bereits in ihrer Jugend schwerbehindert waren, spielt das keine Rolle, da sie diese nicht leisteten. Wer aber diese Dienste leistete und seine Einschränkungen erst später erwarb, kann diese als Versichertenzeiten verbuchen.
Voraussetzungen auf einen Blick
- Versicherungszeit: Mindestens 35 Jahre – zählt Pflichtbeiträge, freiwillige Beiträge & Anrechnungszeiten (Kinder, Pflege, ALG I/II, Krankengeld u. a.).
- Grad der Behinderung: Anerkannter GdB ≥ 50; muss beim Rentenbeginn vorliegen (Bescheid/Schwerbehindertenausweis).
- Geburtsjahr: Höhere Altersgrenzen gelten für alle ab 1. Januar 1964 Geborenen.
- Abschlagsfreier Rentenstart: 65 Jahre (2 Jahre vor der Regelaltersgrenze von 67 J.).
- Frühestmöglicher Rentenstart mit Abschlag: 62 Jahre (max. 36 Monate × 0,3 % = 10,8 % Abschlag).
- Antragsfrist: Antrag mind. 3 Monate vor geplantem Rentenbeginn stellen (online oder bei der DRV).
- Hinzuverdienst: Seit 01.01.2023 keine Hinzuverdienstgrenze mehr – Zuverdienst ist unbegrenzt möglich.