Die Anschaffung eines PCs sowie Druckers für die berufliche Eingliederung/ Vermittlungsbudget ist nicht notwendig, denn die Selbstinformationseinrichtungen im Berufsinformationszentrum der Agentur für Arbeit würden kostenlos zur Verfügung stehen und könnten für die Erstellung von Bewerbungen verwendet werden, so das Gericht.
Jobcenter zahlt keinen PC nebst Drucker für die Erstellung von Bewerbungen
Eine Wohnungserstausstattung nach dem SGB II kommt nicht in Betracht, weil keine Rechtsgrundlage ersichtlich und ein Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB 2 scheidet aus, wenn der Antragsteller nicht nach gewiesen hat, warum eine darlehensweise Gewährung unzumutbar wäre (so aktuell die Urteilsbegründung).
Erstausstattung § 24 Abs. 3 SGB II nicht gegeben
Als Rechtsgrundlage kommt auch keine Erstausstattung im Sinne des SGB II in Betracht, denn die Erstausstattung ist in § 24 Abs. 3 SGB II geregelt. Danach komme eine Erstausstattung insbesondere für Personen in Betracht, die erstmalig eine Wohnung beziehen und die elementaren Einrichtungen für den Erstbezug benötigen würden. Ein PC und ein Drucker sind davon allerdings nicht umfasst.
Auch kein Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II als Härtefallmehrbedarf
Denn unabhängig davon, dass schon kein unabweisbarer besonderer Bedarf ersichtlich ist – zutreffend hat das Jobcenter bereits die Notwendigkeit der begehrten Leistung für die Bewerbungsaktivitäten des Klägers im Sinne des § 44 SGB III verneint, womit auch kein unabweisbarer Bedarf insoweit bestehen kann. Es fehlt aber an der weiteren Voraussetzung, wonach eine darlehensweise Gewährung unzumutbar bzw. unmöglich ist.
Hierfür sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen worden.
Anmerkung:
Hier hatte sich der Antragsteller auf Gerichtsentscheidungen berufen, die alle eins gemeinsam hatten: Bewilligung eines PC für „ Schüler“. Er war aber kein Schüler. Grundsätzlich wird das JobCenter keinen PC für Bewerbungen bewilligen.
Praxistipps zu PC; Drucker bei Bewerbungen: Keine Wohnungserstausstattung und kein Sonderbedarf
Hessisches Landessozialgericht, Urt. v. 05.10.2016 – L 7 AS 9/15 – nachgehend: BSG – 11.05.2017 – AZ: B 14 AS 103/16 BH, PKH-Antrag abgelehnt – ergangen zu Hartz IV – gilt aber auch beim Bürgergeld
Bei den vom Kläger geltend gemachten – nicht nachgewiesenen – Kosten für den Stromverbrauch der EDV-Anlage, das Modem, den Router und Scanner, ferner für den Drucker, die Beleuchtung und die monatlichen Gebühren für die lnternetanbindung, sowie Telefonkosten, handele es sich in sachlicher Hinsicht nicht um Bewerbungskosten.
Was sind Bewerbungskosten
Hierzu zählten sämtliche Kosten, die in direktem Zusammenhang zu der Erstellung sowie der Versendung von Bewerbungsunterlagen stünden.
Übernahmefähig seien beispielsweise Kosten für Papier, Bewerbungsfotos, Fotokopien oder Schreibkosten.
Nicht in direktem Zusammenhang mit der Erstellung einer Bewerbung stünden Kosten für Hilfsmittel wie Schreibmaschine, Computer, Software oder Druckerpatronen.
Diese Mittel würden auch unabhängig von der Erstellung einer konkreten Bewerbung eingesetzt. Sie stellten daher keine Bewerbungskosten im engeren Sinne dar (dazu VG Bremen, Urteil vom 24.9.2007 – S 8 K 2723/06 m.w.N., SG Frankfurt, Gerichtsbescheid vom 20.7.2011 – Az. S 5 AS 607/10 und vom 2.8.2012 – Az. S 5 AS 48/12).
Vielmehr würden die Kosten unter anderem für Telefon, Strom und Internet durch die dem Kläger gewährte Regelleistung nach § 20 SGB II abgedeckt. LSG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2010 – L 6 AS 297/10 B – gilt auch beim Bürgergeld.
Hartz IV Empfänger bekommen keinen PC bezahlt, weil keine Wohnungserstausstattung. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 28.06.2018 – L 4 AS 886/17 NZB – rechtskräftig – gilt auch beim Bürgergeld. Die Anschaffung eines Druckers begründet keinen Mehrbedarf iSv § 21 Abs 6 SGB II.
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Detlef Brock ist Redakteur bei Gegen-Hartz.de und beim Sozialverein Tacheles e.V. Bekannt ist er aus dem Sozialticker und später aus dem Forum von Tacheles unter dem Namen “Willi2”. Er erstellt einmal wöchentlich den Rechtsticker bei Tacheles. Sein Wissen zum Sozialrecht hat er sich autodidaktisch seit nunmehr 17 Jahren angeeignet.