Bürgergeld: Wegweisendes Urteil des Bundessozialgerichts zur Angemessenheitsfiktion

Lesedauer 3 Minuten

Das Bundessozialgericht (BSG) hat ein wichtiges Urteil (AZ: B4 AS 4/23 R) gefällt, das die Angemessenheitsfiktion der Unterkunfts- und Heizkosten betrifft. Doch was genau bedeutet das für Menschen, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) beziehen?

Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II

Grundsätzlich werden die Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, sofern diese angemessen sind. Das bedeutet, dass das Jobcenter die tatsächlichen Kosten übernimmt, solange sie als angemessen erachtet werden.

Sollten die Kosten als unangemessen eingestuft werden, muss das Jobcenter normalerweise ein Kostensenkungsverfahren einleiten, es sei denn, es handelt sich um einen Umzug, bei dem eine Zusicherung des Jobcenters erforderlich ist. Ohne diese Zusicherung werden nur die angemessenen Kosten übernommen.

Sonderregelung aufgrund der Corona-Pandemie

Im Zuge der Corona-Pandemie wurde jedoch eine Sonderregelung eingeführt, die in den Paragrafen 67 Absatz 1 und Absatz 3 des SGB II verankert ist.

Diese Regelung besagt, dass die Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung während des Zeitraums der Pandemie anders behandelt wird. Das BSG hat entschieden, dass diese Sonderregelung auch rückwirkend für Bewilligungszeiträume gilt, die zwischen März 2020 und Dezember 2022 begonnen haben.

Anwendung der Regelung auf bestehende Bewilligungszeiträume

Das bedeutet, dass auch Bürgergeld-Bezieher, die bereits vor dem 1. Februar 2021 Leistungen nach dem SGB II bezogen haben, von dieser Regelung profitieren können. Die Vermutung, dass die tatsächlichen Aufwendungen angemessen sind, gilt für jeden Bewilligungszeitraum erneut, der innerhalb des genannten Zeitraums beginnt.

Auswirkungen auf Umzüge und möglichen Rechtsmissbrauch

Selbst bei einem Umzug während des Leistungsbezugs greift die Fiktion der Angemessenheit nach § 67 Absatz 3 SGB II. Allerdings gibt es Ausnahmen, insbesondere wenn ein Leistungsempfänger rechtsmissbräuchlich handelt.

Ein solcher Missbrauch läge beispielsweise vor, wenn eine unangemessen teure Wohnung allein deshalb angemietet wurde, um von der Sonderregelung zu profitieren. Doch das BSG stellt klar, dass die vorliegenden Feststellungen des Landessozialgerichts keine Anhaltspunkte für einen solchen Rechtsmissbrauch bieten.

Rückwirkende Korrekturen und Folgen des Urteils

Die Entscheidung des BSG wird voraussichtlich nun erhebliche Auswirkungen auf eine Vielzahl von Fällen haben, in denen die Angemessenheitsfiktion nicht oder nur begrenzt angewendet wurde, sagt Harald Thome´von der Beratungsstelle “Tacheles e.V.” aus Wuppertal. Hierbei sind insbesondere folgende Anwendungsfälle zu beachten:

1. Widerspruchs-/Klage- oder Überprüfungsverfahren: In Fällen, in denen Verfahren wegen Nichtanwendung der Angemessenheitsfiktion anhängig sind und diese aufgrund des BSG-Urteils ruhend gestellt wurden, sind unmittelbar rückwirkende Korrekturen zu erwarten.

2. Kürzung der Unterkunftskosten ohne Kostensenkungsverfahren: Wenn die Unterkunftskosten nach sechs Monaten der Anwendung der Angemessenheitsfiktion ohne vorheriges Kostensenkungsverfahren gekürzt wurden, können durch einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X rückwirkend zumindest bis Januar 2023 die tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden.

3. Rechtswidrige Kürzungen durch Kostensenkungsverfahren: Falls die Unterkunftskosten durch ein rechtswidriges Kostensenkungsverfahren gekürzt wurden, könnte dieses keine Wirkung für die Zukunft entfalten. Auch hier wäre durch einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X eine rückwirkende Korrektur bis Januar 2023 möglich.

SGB II vs. SGB XII

Es bleibt jedoch zu klären, ob der Ausschluss rückwirkender Korrekturen von Überprüfungsverfahren nach § 40 Abs. 3 Nr. 2 SGB II Anwendung findet. Es spricht vieles dafür, dass dieser Ausschluss keine Anwendung finden sollte, sagt Thome´.

Im SGB XII gibt es definitiv keine vergleichbare Regelung, daher dürften hier keine Bedenken bezüglich rückwirkender Korrekturen bestehen.

Schlaglicht auf eine heftige Realität

Das Urteil des BSG wirft ein Schlaglicht auf eine heftige Realität, in der geltendes Recht in vielen Fällen nicht oder nur unzureichend von Jobcentern und Sozialämtern umgesetzt wurde. Verschiedene Landessozialgerichte, wie das LSG Niedersachsen-Bremen oder das LSG NRW, haben die Nichtanwendung der Angemessenheitsfiktion für Umzugsfälle festgestellt, was den Behörden faktisch ermöglichte, das Recht zu brechen.

Lesen Sie auch:
Viele Bürgergeld-Bezieher müssen bis zu 200 Euro aus den Regelleistungen zahlen

Ausblick und Beratungsbedarf

Trotz der Einschränkungen bezüglich rückwirkender Korrekturen aufgrund der Sonderrechtsregelungen in §§ 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II/§ 116a S. 1 Nr. 2 SGB XII bleibt festzuhalten, dass das BSG-Urteil einen bedeutenden Schritt für die Durchsetzung von Sozialrechten darstellt.

Es gibt viel zu tun, insbesondere in der Beratung und Unterstützung von Betroffenen, um sicherzustellen, dass diese von den Folgen des Urteils profitieren können, so Thome´.

Fazit

Insgesamt bedeutet das BSG-Urteil zur Angemessenheitsfiktion eine wichtige Entscheidung zugunsten der Leistungsempfänger von SGB II-Leistungen. Es bietet ihnen einen zusätzlichen Schutz und sorgt dafür, dass auch in Zeiten außergewöhnlicher Belastungen wie der Corona-Pandemie die Kosten für Unterkunft und Heizung angemessen berücksichtigt werden. (Hinweis und Quelle: Tacheles e.V. sowie BSG)