Bürgergeld: Verschweigen der Lebensversicherung führte zu 14.000 Euro Rückzahlung

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Hartz-IV- bzw. Bürgergeld-Bezieher müssen bei vorsätzlich verschwiegenen Kapitallebensversicherungen alle erhaltenen Leistungen zurückzahlen.

Da die Klägerin in diesem Fall wegen ihres Vermögens nicht hilfebedürftig war, kann das Jobcenter das gezahlte Bürgergeld-Leistungen zurückfordern, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem am Montag, 15. Mai 2023, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 11 AS 221/22).

Frau verschwieg Lebensversicherung

Im Streitfall ging es um eine 1958 geborene Frau aus dem Landkreis Celle, die seit 2013 Leistungen nach dem SGB II bezog. Dass sie über zwei Kapitallebensversicherungen im Wert von rund 13.500 Euro verfügte, offenbarte sie dem Jobcenter nicht.

Doch als ihr Ex-Mann 2019 die Hälfte der Lebensversicherungen für sich beanspruchte, erfuhr auch die Behörde von dem Vermögen.

Sie forderte daraufhin rund 14.000 Euro von der Frau zurück. Sie sei nicht bedürftig gewesen. Auch der Vermögensfreibetrag von 9.600 Euro sei überschritten.

Eine wichtige Bitte in eigener Sache
Bitte unterstützt uns und fügt Gegen-Hartz.de zu euren bevorzugten Quellen hinzu. Damit erreicht ihr nicht nur, dass ihr uns häufiger auch bei Google seht, sondern helft damit, dass auch viele andere Menschen unsere unabhängigen News und Urteile sehen können. Geht einfach auf den Link und klickt dann "Auf Google folgen". Das wars schon und kostet natürlich nichts, aber hilft unserer Arbeit enorm! Vielen lieben Dank!
Gegen-Hartz unterstützen

Lesen Sie auch:
Bürgergeld: Jobcenter muss nicht nachzahlen, wenn Leistungen nicht verfügbar sind

LSG Celle: Vermögensfreibetrag kommt nicht zur Anrechnung

Die Frau wies darauf hin, dass ihr Ex-Mann die Versicherungen während der Ehe abgeschlossen und die Unterlagen bei der Trennung mitgenommen habe.

Sie habe erst jetzt von den Versicherungen erfahren. Doch selbst wenn ihr die Versicherungsleistungen anzurechnen wären, müssten diese erst oberhalb des Selbstbehalts berücksichtigt werden.

Das LSG urteilte jedoch, dass der Grundsicherungsanspruch der Frau für jeden Monat entfallen sei, in dem das Vermögen tatsächlich vorhanden und nicht verbraucht gewesen sei. Deshalb müsse sie die gesamten rund 14.000 Euro überwiesenen Hartz IV Leistungen zurückzahlen.

Von nichts gewusst ließ das Gericht nicht gelten

Denn sie habe dem Jobcenter das Vermögen vorsätzlich verschwiegen. Ihr Einwand, von den Versicherungen nichts gewusst zu haben, sei nicht glaubhaft. Denn sie habe die Versicherungsverträge persönlich unterschrieben und jährliche Wertmitteilungen erhalten. fle/mwo