Bürgergeld: Zusammenziehen – Dann liegt keine Bedarfsgemeinschaft vor

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Ziehen unverheiratete Paare zusammen, von denen eine Person erwerbstätig ist und die andere Bürgergeld bezieht, prüft das Jobcenter, ob eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft vorliegt. Dies kann erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der Regelleistungen haben.

Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, wann ein Jobcenter eine solche Bedarfsgemeinschaft bzw. Einstehensgemeinschaft und damit ein Füreinander einstehen überhaupt annehmen bzw. anwenden darf.

Bei Zusammenziehen prüft das Jobcenter

Ziehen unverheiratete Partner zusammen und ist einer von ihnen arbeitslos und auf Bürgergeld angewiesen, muss das Jobcenter prüfen, ob zwischen den Partnern eine so genannte Bedarfsgemeinschaft besteht. In einer Bedarfsgemeinschaft wird das Einkommen des erwerbstätigen Partners auf den Anspruch des bürgergeldberechtigten Partners angerechnet.

Nach dem Gesetz ist dies der Fall, wenn beide Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben und nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille besteht, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II).

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Partner müssen 1 Jahr zusammenleben

Das Jobcenter kann diesen Willen unter anderem vermuten, wenn die Partner bereits länger als ein Jahr zusammenleben oder gemeinsame Kinder versorgen (§ 7 Abs. 3a Nr. 1 und 3 SGB II).

Er kann aber auch bei einem Zusammenleben von weniger als einem Jahr vermutet werden, wenn besonders gewichtige Umstände vorliegen, die den Schluss auf eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft rechtfertigen.

Verloben ist ein Indiz für Einstehensgemeinschaft

Ein Indiz hierfür kann z.B. ein Verlöbnis sein, bei dem Ringe ausgetauscht werden, um den Willen zur Eheschließung zum Ausdruck zu bringen. Wurde das Verlöbnis zwischenzeitlich aufgelöst und ist es zu einer vorübergehenden Trennung gekommen, zeigt dies, dass die Partner noch Zeit brauchen, um herauszufinden, ob sie bereit und in der Lage sind, dauerhaft füreinander einzustehen und Verantwortung füreinander zu übernehmen.

Wenn nicht gemeinsame Kinder in einem Haushalt leben

Es reicht nicht aus, dass Kinder des anderen im gemeinsamen Haushalt leben, um davon auszugehen, dass sie versorgt sind.

Selbst kleine, alltägliche Verrichtungen wie das Decken des Tisches auch für die Kinder des Partners, das gemeinsame Waschen der Wäsche, das gelegentliche Aufpassen auf die Kinder, das Bringen der Kinder zur Schule oder die gemeinsame Freizeitgestaltung reichen nicht aus.

Vermutungsregelung bei intensiver Pflege

Die Vermutungsregelung greift nur bei besonders intensiven Pflegeleistungen, wie z.B. einer überwiegenden Pflege oder einer maßgeblichen Beteiligung an der Pflege (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss AZ: L 3 AS 29/22 B ER)