Bürgergeld: Jobcenter muss nicht nachzahlen, wenn Leistungen nicht verfügbar sind

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Das Sozialgericht Kiel hat in einem Urteil entschieden, dass eine Leistungserbringung durch das Jobcenter auch dann wirksam ist, wenn der Leistungsberechtigte keinen Zugriff auf die ihm zustehenden Bürgergeld-Leistungen (SGB II) hatte (AZ: S 31 AS 10161/21)

Im konkreten Fall hatte eine 17-jährige junge Frau geklagt, die bei ihrem Stiefvater lebte und noch über kein eigenes Girokonto verfügte. Das Jobcenter Segeberg hatte ihre und die Grundsicherungsleistungen des Stiefvaters auf dessen Girokonto überwiesen.

Klägerin hatte kein Zugriff auf überwiesene Bürgergeld-Leistungen

Als die Klägerin am 1. Oktober 2020 nach Kiel zog, um dort eine Ausbildung zu beginnen, verstarb der Stiefvater am 23. Oktober 2020. Die Klägerin stellte am 29. Oktober 2020 in Kiel einen Antrag auf Hartz IV Leistungen (heute Bürgergeld), den das Jobcenter Kiel bewilligte, allerdings unter Anrechnung der vom Jobcenter Segeberg für sie gezahlten Regelleistungen, auf die sie keinen Zugriff mehr hatte.

Die Klägerin begehrte daraufhin die Auszahlung des vollen Regelbedarfs für die Monate Oktober und November 2020 ohne Anrechnung der vom Jobcenter Segeberg auf das Konto des Stiefvaters überwiesenen Regelleistungen.

Sie argumentierte, die Leistungen des Jobcenters hätten auf ein Konto überwiesen werden müssen, auf das sie tatsächlich Zugriff habe. Andernfalls sei ihr Existenzminimum tatsächlich nicht gesichert.

Leistungsberechtigte sind eigenverantwortlich für Auszahlung

Das Sozialgericht Kiel folgte dieser Argumentation nicht. Es entschied, dass es in der Eigenverantwortung des Leistungsberechtigten liege, dafür zu sorgen, dass die Leistungen des Jobcenters so ausgezahlt werden, dass sie ihn auch tatsächlich erreichen.

Diese Entscheidung des Sozialgerichts Kiel ist in der Sozialrechtsprechung nicht neu. In anderen Verfahren wurde bereits ähnlich entschieden. Das Jobcenter erbringt eine Leistung, wenn es die Zahlung auf das im Antrag angegebene Girokonto des Leistungsberechtigten vornimmt.

Der Leistungsberechtigte ist dann dafür verantwortlich, dass er/sie über ein Girokonto verfügt, auf das die Leistungen des Jobcenters überwiesen werden können. Stellt er/sie dies nicht sicher, kann er sich nicht darauf berufen, dass das Jobcenter seine Leistungen nicht erbracht habe.

Was tun, wenn kein Konto verfügbar ist?

Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Jobcenter unverhältnismäßige Anforderungen an den Leistungsberechtigten stellen darf. Insbesondere in Fällen, in denen der Leistungsberechtigte kein eigenes Girokonto eröffnen kann, muss das Jobcenter alternative Zahlungsmöglichkeiten anbieten. Auch wenn das Jobcenter die Leistungen auf das im Antrag angegebene Girokonto überweist, bleibt es verpflichtet sicherzustellen, dass der Leistungsberechtigte auch tatsächlich Zugriff auf die ihm zustehenden Leistungen hat.

Wer kein Girokonto hat, der bekommt einen Scheck vom Jobcenter. Allerdings entstehen dadurch weitere Kosten, die von den Bürgergeld-Regelleistungen abgezogen werden.

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