Bürgergeld-Urteil: Unterkunftskosten der Stadt Salzgitter rechtens – trotz vieler Zweifel

Hat eine Kommune die angemessenen Unterkunftskosten für Bürgergeldbeziehende bestimmt, müssen Betroffene bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit dies schon genauer begründen. Es reicht nicht aus, dass die unterschiedliche Verkehrsanbindung einzelner Stadtteile behauptet wird und damit kein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten vorliegt, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem am Mittwoch, 10. September 2025, bekanntgegebenen Beschluss zum Konzept der Stadt Salzgitter (Az.: L 11 AS 472/24 B ER).

Dass eine Bürgergeldbezieherin bei einem Umzug nicht mehr die notwendige Angehörigenpflege erbringen kann, sei zumutbar, so die Celler Richter.

Was wurde verhandelt?

Im Streitfall ging es um eine langjährige Grundsicherungsempfängerin, die zusammen mit ihrer neunjährigen Tochter in einer 72 Quadratmeter großen Wohnung in Salzgitter lebt.

Das Jobcenter hielt die Brutto-Kaltmiete in Höhe von 586 Euro für zu hoch und forderte die Frau zur Kostensenkung auf. Nach dem Konzept der Stadt sei eine Brutto-Kaltmiete von 442 Euro angemessen. Als die Bürgergeldbezieherin der Kostensenkung nicht nachkam, wurden ihre Hilfeleistungen gekürzt.

LSG Celle: Jobcenter durfte zur Mietsenkung auffordern

Im gerichtlichen Eilverfahren wollte sie die Jobcenter-Entscheidung kippen lassen. Das Konzept der Stadt Salzgitter zur Bestimmung angemessener Unterkunftskosten sei nicht schlüssig und dürfe daher nicht angewendet werden. Bei der Bestimmung der Angemessenheit von Unterkunftskosten dürfe die Stadt nur Wohnungen miteinander vergleichen, die in einem einheitlichen Vergleichsraum liegen. Nur dann könne ein Umzug zumutbar sein.

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Dem sei die Stadt Salzgitter nicht nachgekommen. Sie habe das gesamte Stadtgebiet als einheitlichen Vergleichsraum angesehen, obwohl die einzelnen Gebiete verkehrstechnisch unterschiedlich angebunden sind. Zudem sei ihr ein Umzug nicht zuzumuten, da sie in der Nähe lebende Familienangehörige pflege, so die Bürgergeldbezieherin.

Das LSG hat in seinem Beschluss vom 26. August 2025 das Vorgehen des Jobcenters jedoch überwiegend bestätigt. Das pauschale Behaupten einer unzureichenden erforderlichen Verkehrsanbindung reiche nicht, um von einem fehlerhaften Konzept zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten auszugehen. So gebe es im Zuständigkeitsbereich des Jobcenters 25 Buslinien und mehrere Bahnlinien. Jeder zweite Einwohner verfüge über einen Pkw. Die Verkehrsanbindung sei damit ausreichend.

Angehörigenpflege muss nicht in der Nachbarschaft erfolgen

Auch die Angehörigenpflege müsse nicht aus der unmittelbaren Nachbarschaft erbracht werden. Ein Umzug der Frau sei ihr deshalb zumutbar.