Bürgergeld: Selbstbehalt einer Vollkaskoversicherung beim Umzug mit einem Miet-Lkw sind keine Umzugskosten

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Von den Kosten für Unterkunft und Heizung sind auch die Kosten eines durch den Träger der Grundsicherung veranlassten Umzugs erfasst, soweit sie angemessen sind. Solche Kosten wären, die Sonderregelung des § 22 Abs 3 SGB II ( jetzt § 22 Abs. 6 ) hinweggedacht, bereits als notwendiger Unterkunftsbedarf iS des § 22 Abs 1 SGB II zu übernehmen (vgl BSG Urteil vom 6.5.2010 – B 14 AS 7/09 R ).

Jobcenter forderte zum Umzug auf

Der Umzug war vorliegend durch den Träger der Grundsicherung veranlasst; dementsprechend hat das JobCenter eine Zusicherung zu den Kosten der neuen Unterkunft auf Grundlage des § 22 Abs 2 ( jetzt § 22 Abs. 4 ) SGB II erteilt.

Die im Rahmen des § 22 Abs 3 ( jetzt § 22 Abs. 6 ) SGB II berücksichtigungsfähigen Umzugskosten beschränken sich auf die eigentlichen Kosten des Umzugs, wie etwa Transportkosten, Kosten für eine Hilfskraft, erforderliche Versicherungen, Benzinkosten und Verpackungsmaterial (vgl. BSG Urteil vom 1.7.2009 – B 4 AS 77/08 R -), bei selbst durchgeführten Umzügen gehören hierzu die Kosten, die unmittelbar mit der Anmietung eines Fahrzeuges anfallen.

Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Mietkosten inklusive der Versicherungskosten (wobei die Frage nach dem Umfang der Versicherung – gerade auch im Hinblick auf einen Selbstbehalt – die Angemessenheit solcher Kosten betrifft) und die Benzinkosten.

Das LSG Baden-Württemberg entschied hier mit Urteil vom 07.09.2010 – L 1 AS 2177/10 –

Der Selbstbehalt einer Vollkaskoversicherung beim Umzug mit einem Miet-Lkw ist kein Teil der vom Träger der Grundsicherung zu übernehmenden Umzugskosten bzw. Wohnungsbeschaffungskosten.

Revision zum Bundessozialgericht wurde zugelassen

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 06.10.2011 – B 14 AS 152/10 R – wie folgt entschieden:n Kosten, die anlässlich eines vom Träger der Grundsicherung veranlassten Umzugs durch die Beschädigung eines Mietfahrzeugs entstehen, gehören nicht zu den berücksichtigungsfähigen Kosten des Umzugs.

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Anmerkung Redakteur Detlef Brock

Dieses doch schon ältere Urteil des Bundessozialgerichts lässt sich anstandslos auf das heutige Bürgergeld übertragen.

Wissenswertes zum SGB II/Bürgergeld bei Umzügen

Zu den notwendigen Umzugskosten gehören in diesem Rahmen insbesondere die Aufwendungen für einen eventuell erforderlichen Mietwagen, die Anmietung von Umzugskartons, die Kosten für Verpackungsmaterial und Sperrmüllentsorgung und die üblichen Kosten für die Versorgung mithelfender Familienangehöriger und Bekannter.

Hiervon abweichend besteht ein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer professionellen Umzugshilfe nur, wenn der Hilfebedürftige den Umzug zum Beispiel wegen Alters, Behinderung, körperlicher Beeinträchtigungen oder aus sonstigen, in seiner Person liegenden Gründen, nicht selbst vornehmen kann.

Zudem sind in einem Fall, in dem der Umzug nicht selbst organisiert und durchgeführt werden kann, in der Regel mehrere Kostenvoranschläge von verschiedenen Umzugsfirmen einzuholen.

Umzugskosten können auch bei einem nicht notwendigen, sondern bloß sinnvollen Umzug übernommen werden, soweit die anfallenden Kosten nach Art und Höhe in einem angemessenen Verhältnis zur Dringlichkeit des Umzugswunsches stehen.

Zur Abgrenzung der bei Notwendigkeit übernahmefähigen Umzugskosten kann ergänzend auf das Bundesumzugskostengesetz zurückgegriffen werden. Zu den Umzugskosten rechnen daher auch Aufwendungen für sonstige “Zusammenhangskosten”, z.B. für die Ummeldung und Umstellung von Post- und Telekommunikationsanschlüssen sowie die notwendige Unterrichtung Dritter.

Im Monat eines Umzugs können ausnahmsweise die tatsächlichen Aufwendungen für zwei Wohnungen als Bedarfe für Unterkunft und Heizung anzuerkennen sein (Doppelmiete).

Die Kosten für die Einrichtung einer Halteverbotszone am Umzugstag gehören nach grundsätzlich zu den Umzugskosten.

Empfehlenswerter Lesetipp vom Redakteur Detlef Brock

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