Bürgergeld: Bei Umzug muss das bisherige Jobcenter zahlen

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Das Sozialgericht Leipzig entscheid: Im Falle eines Umzuges muss das bisher zuständige Jobcenters das Bürgergeld solange bezahlen, bis die zuständige Behörde am neuen Wohnort diesen übernommen hat. (Az: S24 AS 232/24 ER)

Immer wieder Probleme nach dem Umzug in eine andere Stadt

Immer wieder haben Bürgergeld-Beziehende Probleme, wenn sie in eine andere Stadt ziehen und sich die Zuständigkeit des Jobcenters ändert. Nicht selten stehen die Leistungsberechtigten ohne Geld dar, weil sich die Behörden die Zuständigkeiten gegenseitig zu schieben. Um genau so einen Fall handelte dieses Verfahren.

Der Tatbestand

Strittig war die “sofortige Vollziehbarkeit eines Aufhebungsbescheides betreffend die Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bzw. um die Verpflichtung des Antragsgegners, dem Antragsteller über den 31.01.2024 hinaus Leistungen zu zahlen.”

Der Betroffene bezog Bürgergeld, also Leistungen nach dem SGB II, in unterschiedlicher Höhe bewilligt von Juni 2023 bis Mai 2024.

Das bisherige Jobcenter zahlt nicht mehr, das neu zuständige noch nicht

Der Leistungsberechtigte beantragte beim Jobcenter Leipzig die Weitergewährung des Bürgergeldes, weil er nach Leipzig umzog. Über den Weiterbewilligungsantrag wurde bis zum achten März 2024 noch nicht entschieden.

Das bisher zuständige Jobcenter hob die Bewilligung des Regelsatzes mit Schreiben vom 12.1.2024 für den 1.2.2024 auf. Begründet wurde dies mit einem “Umzug und Wechsel der Zuständigkeit”.

Jobcenter hält sich nicht mehr für zuständig

Das Gericht fasste das Schreiben des Jobcenters zusammen: “Örtlich zuständig sei der Träger, in dessen Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach § 36 SGB II habe. Da er ab 01.01.2024 nach Leipzig umziehe, sei ab diesem Zeitpunkt des Jobcenter Leipzig für ihn zuständig.”

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“Der Bescheid ist rechtswidrig”

Der Betroffene erhob dagegen mit seinem anwaltlichen Vertreter Widerspruch: “Der Bescheid sei rechtswidrig und verletze den Antragsteller in seinen Rechten. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 SGB X lägen hinsichtlich der bewilligten Leistungen für den Regelbedarf nicht vor.

Rechtsfehlerhaft sei insoweit die Auffassung, mit dem Umzug ende die Leistungsverpflichtung des Antragsgegners.”

Vor dem Sozialgericht klagte der Leistunsgberechtigte mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen Aufhebungsbescheid vom 12.1.2024.

“Eilrechtschutz ist erforderlich”

Die Begründung lautete: “Da der Antragsteller weiterhin keine Leistungen des Jobcenters Leipzig erhalte und sich damit in einer existentiellen Notlagebefinde, sei die Inanspruchnahme des gerichtlichen Eilrechtschutzes erforderlich.”

“Die entsprechende Leistungsverpflichtung endet nicht wegen Umzug”

Zudem lägen keine Voraussetzungen vor hinsichtlich der bewilligten Leistungen für den Regelbedarf. Denn die Auffassungs des Jobcenters sei rechtswidrig – mit dem Umzug ende keine entsprechende Leistungsverpflichtung.

Diese ende erst mit einer Leistungsbewilligung des Jobcenters am Umzugsort. Das bedeutet, das bisherige Jobcenter ist solange zuständig, bis das neue Jobcenter einen Bescheid erlassen hat und die Betreuung übernimmt.

Gericht stimmt dem Leistungsberechtigten zu

Das Gericht teilte diese Auffassung. Es urteilte:

“Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 14.02.2024 gegen den Aufhebungsbescheid vom 12.01.2024 wird im Hinblick auf die Regelleistung in Höhe von monatlich 563,00 EUR für Monate Februar 2024 – Mai 2024 angeordnet.

2. Der Antragsgegner (also das Jobcenter) hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen”

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