Bürgergeld: Jobcenter fordern verstärkt Rentenauskünfte – ist das zulässig?

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Jedes Jahr erreichen uns im Forum Anfragen, weil Jobcenter Bürgergeldbezieher dazu auffordern, eine Rentenauskunft einzuholen und vorzulegen.

Diese Forderung erfolgt regelmäßig im Rahmen einer Aufforderung zur Mitwirkung, in denen Bürgergeldbeziehern angedroht wird, die Leistung einzustellen, wenn sie nicht tun was das Jobcenter von ihnen verlangt.

Angesichts dieser Drohkulisse kommen viele dieser Forderung nach, doch ist sie überhaupt zulässig und was wollen die Jobcenter damit? Welche Daten Jobcenter erheben dürfen, ist gesetzlich geregelt.

Lt. § 67a SGB X dürfen Jobcenter Sozialdaten erheben, deren Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe nach dem SGB II erforderlich ist.

Die Rentenauskunft ist eine Übersicht aller gespeicherten Versicherungszeiten und Angaben der bisher zu erwartenden Rentenhöhe.

Anhand der Versicherungszeiten wird eine spätere Rente berechnet, auch für den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente sind diese Zeiten relevant. Der Anspruch auf Leistungen des SGB II ist jedoch vollkommen unabhängig von rentenrechtlichen Versicherungszeiten, erst recht von einer rein hypothetischen zukünftigen Rentenhöhe.

SGB II kennt solche Anspruchsvoraussetzungen nicht

Das SGB II kennt solche Anspruchsvoraussetzungen nicht, und wer Rente wegen Alters bezieht, oder die dazu benötigte Altersgrenze erreicht hat, der hat lt. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II ohnehin keinen Anspruch auf Leistungen des SGB II.

Allerdings beinhaltet die Rentenauskunft auch Informationen dazu, ob man besondere Voraussetzungen für einen früheren Rentenbeginn erfüllt, wie die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Beitragsjahren, oder für besonders langjährig Versicherte nach 45 Beitragsjahren.

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Bürgergeldbezieher sind bis zum 31.12.2026 zwar nicht verpflichtet, eine Rente wegen Alters vorzeitig, d.h. mit Abschlägen, in Anspruch zu nehmen, dies trifft jedoch nicht auf Renten wie die:

  • Altersrente für langjährig oder besonders langjährig Versicherte,
  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen und
  • Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

zu, da diese Renten bei Vorliegen der Voraussetzungen bereits vor dem gesetzlichen Rentenalter ohne Abschläge in Anspruch genommen werden können.

Welche Aufgabe nach dem SGB II macht es nun erforderlich, Daten einer Rentenauskunft zu erheben?

Die Antwort ist einfach: Die Prüfung, ob Anspruch auf eine ungeminderte Altersrente besteht.
Denn diese Altersrente ist eine vorrangige Leistung, die jeder Bürgergeldbezieher beantragen muss. Tut er das nicht, kann sogar das Jobcenter diesen Antrag stellen.

Versicherte haben nach Vollendung des 55. Lebensjahres alle 3 Jahre Anspruch auf eine Rentenauskunft.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat in ihren fachlichen Weisungen geregelt, dass Jobcenter die Prüfung, ob Anspruch auf eine vorzeitige ungeminderte Altersrente besteht, einmalig bei jedem Bürgergeldbezieher ab dem 62. Lebensjahr auf der Grundlage dieser Rentenauskunft vornehmen sollen.

Die Forderung einer Rentenauskunft durch das Jobcenter ist also einmal zulässig, wenn man mindestens 62 Jahre alt ist.

Wichtig: Allerdings gilt diese Einschränkung nicht für sog. Optionskommunen (kommunale Jobcenter), da für diese die Weisungen der BA nicht bindend sind.