Ein Rentner hatte im Arbeitsleben gut vorgesorgt. So bekam er kurz vor seiner gesetzlichen Rente 27.500 Euro aus einer Direktversicherung ausgezahlt, und im Jahr darauf noch einmal 139.000 Euro aus einem “Deferred-Compensation-Programm” seines frรผheren Arbeitgebers.
Dann forderte die gesetzliche Krankenkasse einen Anteil der Zahlungen als Versorgungsbezรผge, fรผr die er Beitrรคge an die Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen mรผsste. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen gab der Krankenkasse schlieรlich Recht (L 10 KR 137/24).
Inhaltsverzeichnis
Schock fรผr den Rentner
Fรผr den betroffenen Rentner muss es ein Schock gewesen sein. Aus seiner Sicht hatte er erfolgreich rein private Altersvorsorge zusรคtzlich zu seinen gesetzlichen Rentenbeitrรคgen betrieben. Er hatte die Beitrรคge zur Direktversicherung aus seinem eigenem Bruttogehalt finanziert, und nur daraus.
Betroffener hat alle Beitrรคge selbst gezahlt
Es gab also, im Unterschied zu den gesetzlichen Rentenbeitrรคgen keinen Arbeitgeberanteil. Folgerichtig ging der Mann davon aus, dass er, was er rein privat gezahlt hatte, auch rein privat behalten wรผrde. Auch das Deferred-Compensation-Programm war eine freiwillig umgewandelte Leistung von ihm selbst.
Verstoร gegen den Gleichheitsgrundsatz
In beiden Fรคllen handle es sich nicht um eine betriebliche Rente, das meinte der Betroffene und klagte gegen die Forderung der Krankenkasse vor dem Sozialgericht. Hier erwรคhnte er zusรคtzlich, dass privat Krankenversicherte in รคhnlichen Fรคllen oft keine Beitrรคge zahlen mรผssten. Hier liege ein Verstoร gegen den Gleichheitsgrundsatz vor.
Sozialgerichte geben der Krankenkasse Recht
Sowohl das Sozialgericht Mรผnster wie spรคter das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen erklรคrten, dass es rechtlich anders aussehe als der Betroffene meinte. Denn beide Leistungen fielen sehr wohl unter die betriebliche Altersversorgung.
Bezug zum Betrieb und zur Alterssicherung zรคhlt
Denn beide stรคnden in einem Bezug zum frรผheren Arbeitsverhรคltnis und hรคtten das Ziel der Altersabsicherung. Das sei unabhรคngig davon, ob er die Beitrรคge selbst gezahlt habe. Es gebe also keine Ungleichbehandlung, sondern eine klare Gesetzeslage.
Beide Auszahlungen sind Versorgungsbezรผge
Das Landessozialgericht sah beide Auszahlungen als Versorgungsbezรผge an. Damit handle es sich um Einnahmen, die mit der Rente vergleichbar seien. Damit unterlรคgen sie der gesetzlichen Beitragspflicht der Krankenversicherung. Entscheidend sei nicht, ob der Betroffene die Beitrรคge selbst gezahlt habe. Wesentlich sei, dass sie in Beziehung zu seinem Arbeitgeber und seinem Arbeistverhรคltnis stรผnden.
รrgerlich, aber gesetzlich abgesichert
Fรผr den Betroffenen ist es mehr als รคrgerlich, dass die Krankenversicherung ihn zur Kasse bittet und er damit einen nicht geringen Teil des Geldes abgeben muss, das er fest eingeplant und fรผr das er auch eingezahlt hatte. Doch rechtlich ist die Krankenkasse mit dieser Forderung auf der sicheren Seite.
Informieren Sie sich frรผhzeitig
Sie sollten sich frรผhzeitig informieren, wie Sie Geld fรผr die private Altersvorsorge vor dem Zugriff der gesetzlichen Krankenkasse schรผtzen kรถnnen. Wichtig dafรผr ist, dass ein von Ihnen aufgebautes finanzielles Polster nicht in Bezug zu Ihrem versicherten Arbeitsverhรคltnis gestellt werden kann.