Bürgergeld: Nur der tatsächliche Bezug einer Rente lässt SGB II Anspruch entfallen

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Bei Nicht-Auszahlung der ausländischen Rente, hier eine russische Altersrente, besteht Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II/ Bürgergeld.

Wurde die russische Altersrente im Zeitraum nicht im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II bezogen, besteht Anspruch auf Bürgergeld. Denn das Tatbestandsmerkmal beziehen ist nicht bereits erfüllt, wenn die betroffene Person bloß einen Rechtsanspruch auf eine Altersrente oder ein Antrag auf Rentengewährung gestellt hat .

Maßgeblich ist nach herrschender Meinung der tatsächliche Bezug einer Altersrente.

So hat das Hessische Landessozialgericht fest gestellt ( Az. L 4 SO 87/23 ), dass für den – Bezug einer Leistung im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II eine Auszahlung in dem Monat erfolgen muss, für den Leistungen nach dem SGB XII begehrt werden.

Die erstmalige Aufnahme der Rentenzahlung reicht nicht aus. Das LSG Hessen hat mit Urteil vom 26.03.2025 – L 4 SO 87/23 – die Revision beim BSG zugelassen ( – B 8 SO 7/25 R – ).

Eine wichtige Bitte in eigener Sache
Bitte unterstützt uns und fügt Gegen-Hartz.de zu euren bevorzugten Quellen hinzu. Damit erreicht ihr nicht nur, dass ihr uns häufiger auch bei Google seht, sondern helft damit, dass auch viele andere Menschen unsere unabhängigen News und Urteile sehen können. Geht einfach auf den Link und klickt dann "Auf Google folgen". Das wars schon und kostet natürlich nichts, aber hilft unserer Arbeit enorm! Vielen lieben Dank!
Gegen-Hartz unterstützen

Begründung des Gerichts

Das Tatbestandsmerkmal – beziehen – ist nicht bereits erfüllt, wenn die betroffene Person bloß einen Rechtsanspruch auf eine Altersrente oder ein Antrag auf Rentengewährung gestellt hat .

Maßgeblich ist nach herrschender Meinung der tatsächliche Bezug einer Altersrente.

Anmerkung Detlef Brock

Eine sehr interessante Entscheidung, bei der man gespannt sein darf, wie hier das BSG urteilen wird.

Ein die Leistungsberechtigung nach dem SGB II ausschließender Rentenbezug iS von § 7 Abs 4 SGB II liegt dann nicht vor, wenn die (ausländische) Rente tatsächlich nicht bezogen wird, hier wegen Nicht Vorlage der Lebensbescheinigung der Antragstellerin.