Bei Nicht-Auszahlung der ausländischen Rente, hier eine russische Altersrente, besteht Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II/ Bürgergeld.
Wurde die russische Altersrente im Zeitraum nicht im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II bezogen, besteht Anspruch auf Bürgergeld. Denn das Tatbestandsmerkmal beziehen ist nicht bereits erfüllt, wenn die betroffene Person bloß einen Rechtsanspruch auf eine Altersrente oder ein Antrag auf Rentengewährung gestellt hat .
Maßgeblich ist nach herrschender Meinung der tatsächliche Bezug einer Altersrente.
So hat das Hessische Landessozialgericht fest gestellt ( Az. L 4 SO 87/23 ), dass für den – Bezug einer Leistung im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II eine Auszahlung in dem Monat erfolgen muss, für den Leistungen nach dem SGB XII begehrt werden.
Die erstmalige Aufnahme der Rentenzahlung reicht nicht aus. Das LSG Hessen hat mit Urteil vom 26.03.2025 – L 4 SO 87/23 – die Revision beim BSG zugelassen ( – B 8 SO 7/25 R – ).
Begründung des Gerichts
Das Tatbestandsmerkmal – beziehen – ist nicht bereits erfüllt, wenn die betroffene Person bloß einen Rechtsanspruch auf eine Altersrente oder ein Antrag auf Rentengewährung gestellt hat .
Maßgeblich ist nach herrschender Meinung der tatsächliche Bezug einer Altersrente.
Anmerkung Detlef Brock
Eine sehr interessante Entscheidung, bei der man gespannt sein darf, wie hier das BSG urteilen wird.
Ein die Leistungsberechtigung nach dem SGB II ausschließender Rentenbezug iS von § 7 Abs 4 SGB II liegt dann nicht vor, wenn die (ausländische) Rente tatsächlich nicht bezogen wird, hier wegen Nicht Vorlage der Lebensbescheinigung der Antragstellerin.