Bürgergeld: Kostensenkungsaufforderung des Jobcenters bei einer unwirksamen Mietzinsvereinbarung – Urteil

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Notwendige Kostensenkungsaufforderung des Jobcenters bei einer unwirksamen zivilrechtlichen Vereinbarung.

Ein Jobcenter muss hier seinen Rechtsstandpunkt dem Leistungsempfänger gegenüber in der Weise darzulegen, dass die hilfebedürftige Person zur Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber dem Vermieter befähigt wird.

Bis zu diesen wichtigen Erläuterungen sind für Leistungsbezieher Maßnahmen der Kostensenkung regelmäßig subjektiv unmöglich. So geurteilt vom SG Dortmund, Urteil vom 14. August 2017 – S 60 AS 1326/14 –

1. Mietzinsen sind als tatsächliche Aufwendungen berücksichtigungsfähig, soweit sie auf der Grundlage einer mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung beruhen und vom Hilfebedürftigen tatsächlich gezahlt werden.

2. Hält das Jobcenter eine Mietzinsvereinbarung für unwirksam, kann er das Kostensenkungsverfahren betreiben ( (BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 8/09 R -).

3. Die Kostensenkungsaufforderung muss den Hilfebedürftigen in den Fällen einer zivilrechtlich unwirksamen Mietzinsvereinbarung in die Lage versetzen, seine Rechte gegenüber dem Vermieter durchzusetzen.

4. Die Kostensenkungsaufforderung darf sich in diesem Fall ausnahmsweise nicht darauf beschränken, dem Hilfebedürftigen lediglich den nach Auffassung des Jobcenters angemessenen Mietzins und die Folgen mangelnder Kostensenkung vor Augen zu führen.

5. Ein Jobcenter hat hier seinen Rechtsstandpunkt dem Leistungsempfänger gegenüber in der Weise darzulegen, dass die hilfebedürftige Person zur Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber dem Vermieter befähigt wird.

6. Bis zu diesen wichtigen Erläuterungen sind für Leistungsbezieher Maßnahmen der Kostensenkung regelmäßig subjektiv unmöglich im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II.

Das Jobcenter war hier folgender Meinung

Der geschlossene Mietvertrag sei zivilrechtlich unwirksam.

Aufwendungen für Kosten der Unterkunft und Heizung, die auf einer zivilrechtlich unwirksamen Grundlage beruhen, könnten und dürften nach der Rechtsprechung des BSG ( B 4 AS 8/09 R ) nicht dauerhaft vom Jobcenter übernommen werden.

Die Hilfebedürftige hätte hier erkennen können, dass der Mietvertrag unwirksam sei, so dass eine Kostenübernahme ausgeschlossen sei.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt.

Kostensenkungsverfahren bei Unwirksamkeit

Hält das Jobcenter eine Mietzinsvereinbarung für unwirksam, kann er das Kostensenkungsverfahren betreiben ( (BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 8/09 R -).

Die Kostensenkungsaufforderung muss den Hilfebedürftigen in den Fällen einer zivilrechtlich unwirksamen Mietzinsvereinbarung in die Lage versetzen, seine Rechte gegenüber dem Vermieter durchzusetzen.

Die Kostensenkungsaufforderung darf sich in diesem Fall ausnahmsweise nicht darauf beschränken, dem Hilfebedürftigen lediglich den nach Auffassung des Jobcenters angemessenen Mietzins und die Folgen mangelnder Kostensenkung vor Augen zu führen.

Ein Jobcenter hat hier seinen Rechtsstandpunkt dem Leistungsempfänger gegenüber in der Weise darzulegen, dass die hilfebedürftige Person zur Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber dem Vermieter befähigt wird.

Leistungsbeziehende hatte keine Kenntnis von der Unwirksamkeit des Mietvertrages

Nach Aussage des Gerichts waren keine Anhaltspunkte vorhanden, dass die Klägerin hier – Kenntnis von der Unwirksamkeit – des Mietvertrages hatte.Bis zu diesen wichtigen Erläuterungen sind für Leistungsbezieher Maßnahmen der Kostensenkung regelmäßig subjektiv unmöglich im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II.

Hinweis des Gerichts:

Es bedurfte hier auch keiner Zusicherung § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II ( ab dem 01.01.2023 – § 22 Abs. 1 S. 6 SGB II) des Jobcenters zur Kostenübernahme, so aber das Jobcenter.

Denn diese setzt einen Umzug voraus, welcher hier aber nicht vor lag.

Für eine analoge Anwendung der Vorschrift auf die vorliegende Fallgestaltung, ist mangels Regelungslücke kein Raum ( Vgl. BSG, Urt. v. 23.08.2021 -B 4 AS 32/12 R – ).

Anmerkung Sozialrechtsexperte Detlef Brock

Diese Entscheidung ergangen zu Hartz IV gilt auch heute beim Bürgergeld.

Fazit

Notwendige Kostensenkungsaufforderung des Jobcenters bei einer unwirksamen zivilrechtlichen Vereinbarung.

Die Kostensenkungsaufforderung muss den Hilfebedürftigen in den Fällen einer zivilrechtlich unwirksamen Mietzinsvereinbarung in die Lage versetzen, seine Rechte gegenüber dem Vermieter durchzusetzen.

Die Kostensenkungsaufforderung darf sich in diesem Fall ausnahmsweise nicht darauf beschränken, dem Hilfebedürftigen lediglich den nach Auffassung des Jobcenters angemessenen Mietzins und die Folgen mangelnder Kostensenkung vor Augen zu führen.

Ein Jobcenter hat hier seinen Rechtsstandpunkt dem Leistungsempfänger gegenüber in der Weise darzulegen, dass die hilfebedürftige Person zur Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber dem Vermieter befähigt wird.

Bis zu diesen wichtigen Erläuterungen sind für Leistungsbezieher Maßnahmen der Kostensenkung regelmäßig subjektiv unmöglich.