Das Merkzeichen โGโ im Schwerbehindertenausweis berechtigt zu Nachteilsausgleichen im รถffentlichen Raum und Straรenverkehr. Das Landessozialgericht Baden-Wรผrttemberg entschied jetzt, dass die Kriterien fรผr dieses Merkzeichen und den Grad der Behinderung (GdB) unabhรคngig vom Lebensalter des Antragstellers sind.
Das Urteil beruht auf der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) und der Definition des GdB gemรคร ยง 2 SGB IX.
Eine Abweichung von den Tabellenwerten kรถnne es im Einzelfall zwar geben, aber nur wegen atypischer Auswirkungen der Einschrรคnkungen auf den Zustand der Behinderung. Das Lebensalter allein erlaube es nicht, von den Funktions-Mittelwerten abzuweichen. (Az.: L 8 SB 521/13)
Mit dieser Begrรผndung wiesen die Landesrichter die Klage eines Betroffenen ab, der das Merkzeichen โGโ mit der Begrรผndung beanspruchte, als 26-jรคhriger Mensch unterschieden sich sein Alltag und sein Umfeld deutlich von denen eines durchschnittlichen 70-Jรคhrigen.
Deshalb mรผssten auch bei der Beurteilung der Auswirkung der Behinderung auf die Lebensqualitรคt andere Maรstรคbe gelten. Die Richter erklรคrten ausfรผhrlich, warum sie dieses Argument nicht รผberzeugte. Sie betonten, dass der GdB nicht individuell anhand der Lebensumstรคnde oder des Alters, sondern pauschal und abstrakt nach festen Kriterien zu bemessen sei.
Inhaltsverzeichnis
Grad der Behinderung 60 und Merkzeichen โGโ wegen Krebs
Das zustรคndige Landratsamt hatte dem Betroffenen einen Grad der Behinderung von 60 und das Merkzeichen โGโ anerkannt. Ursache dafรผr waren Einschrรคnkungen durch einen bรถsartigen Tumor am rechten Oberschenkelknochen. รrzte entfernten den Tumor in einer Operation und implantierten dem Betroffenen eine Prothese.
Bei Krebs gilt eine Heilungsbewรคhrung
Bei der Feststellung des Grades einer Behinderung wegen einer Krebserkrankung gibt es die sogenannte Heilungsbewรคhrung von maximal fรผnf Jahren. Nur so lange gilt der anerkannte GdB, und dann stellt das zustรคndige Amt den Grad der Behinderung neu fest. Dies ist in der Versorgungsmedizin-Verordnung geregelt.
Das begrรผndet sich darin, dass Krebserkrankungen als grundsรคtzlich heilbar gelten. Mit einer erfolgreichen Therapie verbessern sich die Einschrรคnkungen oder enden sogar gรคnzlich.
Grad der Behinderung von 30 ohne Merkzeichen
Bei der Nachprรผfung stellte der zustรคndige Versorgungsarzt fest, dass fรผr die Einschrรคnkungen durch die Prothese ein Grad der Behinderung von 30 gelte und sah die Voraussetzungen fรผr das Merkzeichen โGโ nicht mehr als gegeben an. Das Landratsamt erteilte den neuen Grad der Behinderung nach diesem Gutachten.
Der Betroffene legte Widerspruch ein. Er begrรผndete diesen damit, dass nicht alle Einschrรคnkungen berรผcksichtigt seien. So hรคtte er durch die Operation auch eine grรถรere Muskelmasse verloren, was ihn zusรคtzlich beeintrรคchtige.
Das Landratsamt untersuchte diese Beschwerden, erkannte diese auch an, wies den Widerspruch jedoch als unbegrรผndet zurรผck. Denn diese zusรคtzlichen Beschwerden seien zwar vorhanden, wรผrden aber weder einen hรถheren Grad der Behinderung noch das entsprechende Merkzeichen rechtfertigen.
Zudem sei die Muskelschwรคche bei der Bewertung bereits berรผcksichtigt. Daraufhin klagte der Beeintrรคchtigte vor dem Sozialgericht und schlieรlich ging es zur Berufung vor das Landessozialgericht.
Das Landessozialgericht lehnt die Berufung ab
Vor dem Landessozialgericht argumentierte der Betroffene auรerdem mit seinem Alter. So kรถnne er als 26-jรคhriger Mensch wegen seiner Einschrรคnkungen nicht ebenso beurteilt werden wie ein durchschnittlicher 70-Jรคhriger, da er altersspezifisch einen grรถรeren Aktionsradius habe.
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Die Richter stimmten zwar zu, dass es bei einer Behinderung auch eine Rolle spiele, wie sehr die kรถrperlichen Funktionen, geistigen Fรคhigkeiten oder die seelische Gesundheit von dem fรผr das Lebensalter typischen Zustand abwichen.
Insofern hรคtte der Betroffene zwar recht, dass eine Behinderung auch hinsichtlich des Alters festzustellen sei. Diese Abweichung sei jedoch lediglich fรผr die Frage relevant, ob รผberhaupt eine Behinderung vorliegt โ nicht fรผr den konkreten Grad.
Der festgestellte Grad der Behinderung ist altersunabhรคngig
Wenn jedoch eine Behinderung vorliege, dann seien ihre Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach Zehnergraden abgestuft festzustellen. Die dabei gรผltigen Erfahrungswerte in den Tabellen der Versorgungsmedizin seien altersunabhรคngig. Fรผr Erwachsene gelten hier einheitliche Maรstรคbe โ unabhรคngig davon, ob jemand 26 oder 70 Jahre alt ist.
Keine besonderen Komplikationen
Besonderheiten des Einzelfalls kรถnnten den anerkannten Grad der Behinderung zwar beeinflussen, diese seien bei dem Betroffenen aber nicht vorhanden.
Eine solche Besonderheit liege in seinem Fall vor, wenn es bei der Implantation der Prothese Komplikationen gegeben hรคtte, die zu verstรคrkten Einschrรคnkungen wie ungewรถhnlichen Schmerzen fรผhre. Bei ihm wรผrde die Prothese hingegen ordnungsgemรคร funktionieren.
Die Muskelschwรคche bringe zwar Beeintrรคchtigungen mit sich beim Beinheben und der Kraft wie Ausdauer der Oberschenkel. Sie behindere die Beweglichkeit des Kniegelenks jedoch nur unwesentlich. Dies ergebe einen Grad der Behinderung von 20.
Der Grad der Behinderung von 20 wegen der Einschrรคnkungen durch die Prothese und der Grad von 20 wegen der Muskelschwรคche rechtfertigten in ihren Wechselwirkungen einen Gesamtgrad der Behinderung von 30. Das Gericht wendete dabei die sogenannte โGdB-Tabelleโ und die Grundsรคtze der GdB-Bildung bei mehreren Funktionsbeeintrรคchtigungen an.
Kein Merkzeichen โGโ ohne Schwerbehinderung
Das Merkzeichen โGโ setze voraus, dass der Betroffene eine Strecke von zwei Kilometern nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahr zurรผcklegen kรถnne. Diese Voraussetzung sei bei ihm nicht mehr gegeben.
Darรผber hinaus komme das Merkzeichen โGโ allein schon deswegen nicht in Betracht, da es bei Erwachsenen an eine Schwerbehinderung geknรผpft sei, also an einen Grad der Behinderung von mindestens 50 (ยงโฏ146 SGB IX).
Die Einstufung des Grades der Behinderung ist pauschal und abstrakt
Der Verweis auf Behinderung als Abweichung vom typischen Zustand im jeweiligen Lebensalter beziehe sich darauf, ob eine Behinderung vorliegt. Das Lebensalter hรคtte aber keinen Einfluss auf den konkreten Grad der Behinderung.
Die Abstufung in Zehnergrade lasse eine pauschale und abstrakte Bewertung der Beeintrรคchtigung bei der Teilhabe zu. Im Unterschied zur Ansicht des Betroffenen werde die Einschrรคnkung der Teilhabe nicht darรผber hinaus individuell geprรผft.
Keine Unterschiede beim Grad der Behinderung innerhalb der Erwachsenen
Der Grad der Behinderung werde bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen gleich bemessen, und insofern kรคme eine weitere Aufspaltung innerhalb der Gruppe der Erwachsenen nicht in Betracht. Die Versorgungsmedizin-Verordnung unterscheidet hier nicht nach Altersgruppen innerhalb der Erwachsenen.




