Rente: Das müssen kurzfristig beschäftigte Rentner beachten

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Rentner dürfen eine kurzfristige Beschäftigung ausüben. Denn als (Alters-) Rentner sind sie nicht (mehr) berufsmäßig beschäftigt. Das gilt zwar generell.

Jedoch sind die Regeln beim Versicherungsrecht unterschiedlich, abhängig von der Rentenform, der Berufsmäßigkeit und der Art des Erwerbs.

So wird eine Altersvollrente anders bewertet als eine Altersteilrente, und wer länger als drei Monate mehr als 538 pro Monat verdient, hat einen anderen Status als jemand, der einen Minijob ausübt.

Was ist der Vorteil einer kurzfristigen Beschäftigung?

Wer eine kurzfristige Beschäftigung ausübt, ist in allen Versicherungsarten beitrags- und versicherungsfrei, sofern keine berufsmäßige Beschäftigung vorliegt.

Wann liegt keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor?

Eine kurzfristige Beschäftigung ist nicht mehr gegeben, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze von 538 Euro überschreitet.

Kurzfristige Beschäftigung passt gut zur Rente

Gerade in die Altersrente passt eine kurzfristige Beschäftigung gut, wenn Sie etwas verdienen wollen und körperlich fit genug dazu sind.

Nach einem langen Berufsleben haben Sie umfassende Erfahrung gesammelt, und außerdem haben Rentner oft mehr Zeit als während der Erwerbstätigkeit.

Das sind gute Voraussetzungen für kurzfristige Beschäftigungen. Ob Saisonarbeit an Nordseestränden, als Urlaubsvertretung, als Dienstleister, in Kunst und Kultur, in Projektarbeit oder bei Events – in vielen Jobs sind Rentner und Rentnerinnen gerne gesehen und werden oft ausdrücklich gesucht.

Was bedeutet kurzfristige Beschäftigung?

Kurzfristig ist eine Beschäftigung dann, wenn sie nicht länger als drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage am Stück dauert. Oder aber, die Tätigkeit ist vertraglich eingegrenzt und wird nicht berufsmäßig ausgeübt.

Diese Zeitgrenzen sind nicht abhängig von der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage.

Altersvollrentner sind nicht berufsmäßig beschäftigt

Wer in Altersvollrente ist, der ist aus dem Erwerbsleben ausgestiegen und zählt somit nicht zu den berufsmäßig Beschäftigten. Trotzdem ist eine kurzfristige Beschäftigung für sie bisweilen nicht möglich, und das hängt mit dem Erwerbsverhalten zusammen.

Was bedeutet Erwerbsverhalten?

Beim Erwerbsverhalten geht es darum, welcher Art von Erwerbstätigkeit jemand nachgeht. Bei Rentnern bedeutet das: Wer nach der Altersrente mehr als drei Monate innerhalb eines Jahres in Jobs arbeitet, in denen er mehr als in einer geringfügigen Beschäftigung verdient, der ist für eine kurzfristige Beschäftigung ausgeschlossen.

Die Grenze für einen solchen Minijob liegt 2024 bei 538 Euro pro Monat.

Zählen Minijobs bei Rentnern für kurzfristige Beschäftigung?

In einem Minijob spielt es hingegen keine Rolle, wie lange Sie als Rentner in diesem tätig sind. Sie können auf jeden Fall eine kurzfristige Beschäftigung eingehen.

Vorsicht bei der Teilrente

Das gilt allerdings nicht für die Altersteilrente. Wer eine solche Teil- oder Flexirente bezieht, gilt weiterhin als Erwerbstätiger. Obwohl Sie bereits Altersrentner sind (aber teilweise noch erwerbstätig) gelten Sie nicht als aus dem Berufsleben ausgeschieden.

Sobald Sie mehr als 538 Euro pro Monat verdienen, gelten Sie als berufsmäßig beschäftigt und können keine kurzfristige Beschäftigung ausüben.