Bürgergeld: Jobcenter muss für Kontrollverlust von Daten keinen Schadensersatz zahlen

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Das Jobcenter muss nicht für einen Kontrollverlust über Daten zahlen. Ein immaterieller Schadensersatzes in Höhe von 5.000 € auf der Grundlage von Art. 82 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) müsse die Behörde nicht zahlen, so das Bundessozialgericht vom 24.09.2024, AZ B 7 AS 15/23 R.

Denn Bürgergeldberechtigte müssen für einen Schadensersatzanspruch wegen einer rechtswidrigen Auskunft des Jobcenters über ihre verarbeiteten Daten einen konkreten Schaden benennen können.

Das Gefühl eines gewissen Kontrollverlustes, weil die Daten vom Jobcenter nicht als pdf-Datei zur Verfügung gestellt wurden, reicht für einen Schadensersatzanspruch nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nicht aus, so ausdrücklich der 7. Senat des BSG. Allerdings sei mit dem Auskunftsanspruch des betroffenen Bürgers eine Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden, so dass die DSGVO anzuwenden sei, so die Kasseler Richter.

Das BSG urteilte, dass auch mit dem Antrag auf Auskunft über die gespeicherten Daten eine Verarbeitung personenbezogener Daten vorliege, so dass die DSGVO anzuwenden sei.

Konkreter Schaden muss nachgewiesen werden

Für einen Schadensersatzanspruch müsse allerdings ein konkreter Schaden vorliegen, so die obersten Sozialrichter in ihrer Urteilsbegründung.

Nach der DSGVO müsse eine Behörde bei einem elektronischen Auskunftsersuchen eine Kopie der Daten in elektronischer Form zur Verfügung stellen.

Hier sei aber nicht klar, ob das Jobcenter die E-Mail des Klägers auch erhalten habe, so dass eine elektronische Kopie nicht verlangt werden könne.