Bürgergeld: Jobcenter muss Dachreparatur zahlen – auch wenn das Haus zu groß ist

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Ehemalige Hartz-IV- und jetzige Bürgergeld-Bezieher können die angemessenen Kosten für den Erhalt ihrer Wohnung auch dann beim Jobcenter beantragen, wenn die selbst bewohnte Wohnung angeblich zu groß ist. Auch notwendige Dachreparaturkosten können übernommen werden, wenn sie angemessen sind und die Angemessenheitsgrenze für die Unterkunftskosten insgesamt nicht überschritten wird, urteilte am Mittwoch, 21. Juni 2023, das Bundessozialgericht in Kassel.

Kläger verlangte Dachreparatur des Eigenheims

Im Streitfall ging es um einen ehemaligen Hartz-IV-Bezieher aus dem brandenburgischen Landkreis Spree-Neiße. Er bewohnte 2017 ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 129 Quadratmetern. Das Jobcenter bewilligte ihm von Mai 2017 bis April 2018 Arbeitslosengeld II. Im vorherigen Bewilligungszeitraum hatte die Behörde dem Mann noch 265 Euro für die Reparatur der Heizung erstattet.

Als nun eine Dachreparatur in Höhe von 580 Euro anfiel, wollte der Hartz-IV-Bezieher auch diese Kosten vom Jobcenter erstattet bekommen.

Jobcenter lehnte Reparaturkosten mit Verweis auf unangemessene Größe des Hauses ab

Die Behörde lehnte ab. Zwar könnten Reparatur- und Instandhaltungskosten für ein selbst bewohntes Eigenheim unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden. Voraussetzung sei aber, dass die angemessene Immobilie dem gesetzlichen Vermögensschutz unterliege und das Haus nicht verkauft werden müsse.

Im vorliegenden Fall sei das Haus mit einer Wohnfläche von 129 Quadratmetern jedoch unangemessen groß und müsse daher verwertet werden. Angemessen für eine alleinstehende Person seien allenfalls 90 Quadratmeter. Die Kosten für die Dachreparatur könnten daher nicht erstattet werden.

BSG: Auf Wohnfläche muss es für Kostenübernahme nicht ankommen

Das BSG hat das Verfahren an das Landessozialgericht Potsdam zurückverwiesen. Es sei nicht geklärt, ob der Kläger hilfebedürftig sei und ob ihm der Verkauf des Hauses zugemutet werden könne. Bei Hilfebedürftigkeit könnten aber Reparatur- und Instandhaltungskosten für das selbst bewohnte Eigenheim vom Jobcenter übernommen werden. Voraussetzung sei, dass die „unabweisbaren“ Aufwendungen im laufenden und in den folgenden elf Kalendermonaten insgesamt angemessen seien.

Bei der Prüfung der Angemessenheit komme es jedoch nicht zwingend auf die Wohnfläche an. Letztlich müssten die Unterkunftskosten insgesamt angemessen sein. Wenn Instandhaltungs- und Reparaturkosten der Werterhaltung und Erhaltung der Bewohnbarkeit dienten, seien auch diese für eine angemessene Unterkunft zu übernehmen.

Im Bürgergeld ist der Schutz des selbstgenutzten Wohneigentums erweitert worden

Mit dem ab 2023 geltenden Bürgergeld wurde der Schutz des selbstgenutzten Wohneigentums erweitert. Danach darf von einem Grundsicherungsempfänger nicht verlangt werden, dass er sein Haus mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern verkauft. Bei Eigentumswohnungen liegt die Grenze bei 130 Quadratmetern. Das Kasseler Urteil ist aber wohl auch auf aktuelle Fälle übertragbar, in denen die Wohnfläche darüber liegt. fle/mwo

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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