Ein duales Studium mit integrierter Berufsausbildung oder Praxisphasen in einem Betrieb begründet keinen Anspruch auf Hartz IV oder das bisherige Bürgergeld. Denn ein duales Studium ist grundsätzlich Bafög-förderungsfähig und damit von Leistungen der Jobcenter ausgeschlossen, urteilte am Mittwoch, 21. Juni 2023, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 7 AS 11/22 R). Denn die Berufsausbildung sei “integraler Bestandteil des Hochschulstudiums und keine daneben ausgeübte Tätigkeit”.
Student beantragte aufstockende Bürgergeld-Leistungen
Geklagt hatte ein Mann aus Aachen, der sein Studium der Meteorologie nach 31 Semestern abgebrochen hatte. Nach einiger Zeit der Berufstätigkeit begann er im September 2018 ein duales Studium zum mathematisch-technischen Softwareentwickler an der Rheinisch-Westfälisch-Technischen Hochschule Aachen. Da er dabei auch im Betrieb arbeitete, erhielt er eine Ausbildungsvergütung von 1.000 Euro monatlich.
Die Agentur für Arbeit fördert zwar die betriebliche Ausbildung mit Berufsausbildungsbeihilfe. Im vorliegenden Fall war die Vergütung jedoch zu hoch, um diese Förderung zu erhalten.
Der Kläger beantragte daher aufstockende Hartz-IV-Leistungen und hatte dabei insbesondere seine Unterkunftskosten im Blick, die das Jobcenter dann übernehmen könnte.
Das Jobcenter StädteRegion Aachen lehnte den Antrag jedoch ab. Bei dem dualen Studium handele es sich um eine dem Grunde nach Bafög-förderungsfähige Ausbildung. Der Bezug von Arbeitslosengeld II, dem heutigen Bürgergeld, sei daher gesetzlich ausgeschlossen. Dass der Kläger wegen des abgebrochenen Erststudiums keinen Anspruch mehr auf Bafög habe, sei unerheblich.
BSG: Ausbildung ist dem Grunde nach Bafög-förderungsfähig
Auch ergänzende Hartz-IV-Leistungen könne der Kläger nicht beanspruchen, urteilte das BSG. Denn das duale Studium sei dem Grunde nach Bafög-förderungsfähig. Dass der Kläger kein Bafög erhalten habe, liege an dem abgebrochenen Erststudium.
Voraussetzung für die Bafög-Förderungsfähigkeit sei, dass die Arbeitskraft überwiegend für das Studium eingesetzt werde. Das Argument des Klägers, er habe wegen seiner betrieblichen Tätigkeit nicht seine volle Arbeitskraft für das Studium einsetzen können, greife nicht durch. Denn bei einem dualen Studium handele es sich bei dieser Tätigkeit um einen „integralen Bestandteil des Hochschulstudiums und nicht um eine daneben ausgeübte Tätigkeit“. fle/mwo
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