So viel Bürgergeld bekommt man bei 1.200 Euro netto

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Wie viel Bürgergeld bleibt bei 1.200 Euro netto? Eine ausführliche Einordnung mit Beispielrechnungen (Stand: 2025)

Das Bürgergeld deckt den monatlichen Regelbedarf sowie die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU). Zum 1. Januar 2025 bleiben die Regelsätze unverändert („Nullrunde“): Alleinstehende und Alleinerziehende erhalten 563 Euro, Partner in einer Bedarfsgemeinschaft je 506 Euro. Hinzu kommen ggf. Mehrbedarfe (z. B. für Alleinerziehende) und die KdU, soweit sie als angemessen gelten.

Während der ersten zwölf Monate des Bezugs (Karenzzeit) werden die tatsächlichen Unterkunftskosten übernommen; die Heizkosten allerdings nur in angemessenem Umfang. Danach gelten die örtlichen Angemessenheitsgrenzen.

So wird Erwerbseinkommen angerechnet

Entscheidend ist das anzurechnende Einkommen. Bei Erwerbstätigen wird zunächst das Nettoeinkommen ermittelt; davon werden Absetz- und Erwerbstätigenfreibeträge abgezogen.

Die Freibeträge richten sich nach dem Bruttoeinkommen und staffeln sich wie folgt: 100 Euro Grundfreibetrag, zusätzlich 20 % des Bruttoanteils zwischen 100 und 520 Euro, 30 % zwischen 520 und 1.000 Euro sowie weitere 10 % zwischen 1.000 und 1.200 Euro (mit minderjährigem Kind sogar bis 1.500 Euro).

In Summe ergibt sich für Personen ohne Kind ein maximaler Freibetrag von 348 Euro; mit Kind sind bis zu 378 Euro möglich. Diese Freibeträge werden vom Nettoeinkommen abgezogen.

Wie hoch ist der Bürgergeld-Anspruch bei konkret bei 1.200 Euro netto?

Bei 1.200 Euro Nettoarbeitslohn ist regelmäßig auch das Brutto mindestens 1.200 Euro. Damit ist – ohne Kind – der maximale Freibetrag von 348 Euro ausgeschöpft. Das anzurechnende Einkommen beträgt folglich in der Grundlogik 1.200 € − 348 € = 852 €. Weitere individuelle Absetzungen (etwa bestimmte Versicherungsbeiträge oder Werbungskosten) können das anrechenbare Einkommen im Einzelfall noch etwas senken; hier wird jedoch die Standardlogik dargestellt.

Der Gesamtbedarf einer alleinstehenden Person errechnet sich aus Regelsatz (563 €) + angemessener Warmmiete (KdU). Der Bürgergeld-Anspruch ergibt sich als Bedarf minus anrechenbares Einkommen.

Schwelle ohne Anspruch: Ab welcher Miete fällt Bürgergeld weg?

Ohne Kind und mit maximalem Freibetrag von 348 Euro liegt das anrechenbare Einkommen bei 852 Euro. Bürgergeld entfällt, wenn der Bedarf nicht über 852 Euro steigt. Das ist der Fall, wenn die Warmmiete bei höchstens 289 Euro liegt, denn 563 € (Regelsatz) + 289 € (KdU) = 852 €. Bei höheren Mieten entsteht ein Anspruch.

Rechenbeispiele für Alleinstehende ohne Kind

Um die Größenordnung greifbar zu machen, im Folgenden realistische Beispiele. Alle Beträge sind auf volle Euro gerundet; individuelle Absetzungen können die Beträge geringfügig verändern.

Fall A: durchschnittliche Warmmiete im Beispiel 405 Euro

Der Gesamtbedarf beträgt 563 € + 405 € = 968 €. Abzüglich 852 € anrechenbarem Einkommen ergibt sich ein Bürgergeld-Anspruch von rund 116 Euro. Dieses Beispiel orientiert sich an den BMAS-Modellrechnungen, die für Alleinstehende einen Bedarf von 968 Euro (563 € Regelsatz + 405 € KdU) illustrieren.

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Fall B: höhere Warmmiete 600 Euro

Der Bedarf liegt bei 1.163 €. Nach Abzug der 852 € verbleibt ein Bürgergeld-Anspruch von rund 311 Euro. Die Logik bleibt identisch: Jede zusätzliche, als angemessen anerkannte Warmmiete erhöht den Bedarf und damit den Anspruch Euro für Euro.

Fall C: hohe Warmmiete 800 Euro

Der Bedarf wächst auf 1.363 €. Nach Abzug der 852 € resultiert ein Anspruch von rund 511 Euro.

Mit Kind(ern) verändert sich die Rechnung deutlich

Leben minderjährige Kinder im Haushalt, steigen Bedarf und Freibetrag zugleich. Beispiel: Eine alleinerziehende Person mit einem vierjährigen Kind hat zusätzlich zum eigenen Regelsatz einen Mehrbedarf von 36 % des maßgebenden Regelsatzes sowie den Regelsatz des Kindes (0–5 Jahre: 357 Euro). Das Kindergeld (seit 1. Januar 2025: 255 Euro pro Kind) gilt als Einkommen des Kindes und mindert dessen Bedarf.

Der Erwerbstätigenfreibetrag der erwerbstätigen Person kann hier bis zu 378 Euro betragen. Im Ergebnis führt dies – bei gleicher Warmmiete – zu deutlich höheren Bürgergeld-Ansprüchen als im Single-Fall.

Partner, Bedarfsgemeinschaft und sonstige Einkommen

Leben Partner zusammen, werden die Bedarfe addiert (2025: je 506 Euro Regelbedarf) und sämtliche Einkommen der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt – darunter Erwerbseinkommen, Kindergeld, Unterhalt oder Miet-/Kapitalerträge. Für jedes erwerbstätige Mitglied gelten eigene Freibeträge nach der Bruttostaffel. Entscheidend bleibt stets der Vergleich von Gesamtbedarf und anrechenbarem Gesamteinkommen.

Angemessenheit der Miete und regionale Unterschiede

Welche Miete als angemessen gilt, legen die Jobcenter bzw. kommunalen Träger anhand lokaler Richtwerte fest. In der Karenzzeit zählt die tatsächliche Miete, danach gelten die örtlichen Grenzen – bei Überschreitung müssen die Kosten gesenkt werden (z. B. durch Umzug). Wie hoch die Angemessenheitsgrenzen in Ihrer Stadt sind, erfahren Sie beim zuständigen Jobcenter.

Vermögen und Karenzzeit: Die Hürden für den Anspruch

In den ersten zwölf Monaten des Bezugs wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Das ist bei über 40.000 Euro für die erste Person sowie über 15.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft der Fall.

Nach der Karenzzeit gilt ein allgemeiner Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro pro Person; bestimmte Vermögenswerte (z. B. angemessener Hausrat, ein angemessenes Kfz, geförderte Altersvorsorge) bleiben unberücksichtigt.
Bundesagentur für Arbeit

Fazit: Bei 1.200 Euro netto hängt alles an der Miete – und an der Haushaltskonstellation

Ohne Kind und mit ausgeschöpftem Freibetrag von 348 Euro werden 852 Euro Ihres Nettoverdienstes angerechnet. Bürgergeld entsteht erst, wenn Regelsatz plus anerkannte Warmmiete diesen Betrag übersteigen.

Bei einer Warmmiete um 400 Euro resultiert ein Anspruch in der Größenordnung von rund 100–150 Euro, bei 600 Euro Warmmiete in der Größenordnung von rund 300 Euro.

Mit Kindern steigen Bedarf und – etwas – der Freibetrag; das Kindergeld wird dabei als Einkommen des Kindes berücksichtigt. Die konkreten Ergebnisse hängen stets von Miete, Mehrbedarfen, Familienstatus und etwaigen weiteren Absetzungen ab.