Bürgergeld: Gericht beschließt Umkehr der Beweislast beim SGB II

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Der Klägerin ist eine überzeugende Erklärung zum Verbleib oder gar Verbrauch der Erbschaft nicht gelungen ( Verbleib von rund 22.000 Euro).

Unaufklärbarkeit der Vermögenssituation der Klägerin führt zu verneinender Hilfebedürftigkeit

Zwar enthält das SGB II keine dahingehende Vermutung, dies schließt gleichwohl nicht aus, dass die Nichtaufklärbarkeit der Vermögenssituation nach den allgemeinen Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten des Leistungsberechtigten geht, so aktuell das LSG Hessen im Verfahren Az. L 9 AS 209/24 – BSG, Beschluss vom 16.06.2025 – Az. B 4 AS 24/25 B – Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vom BSG verworfen.

Leistungsempfängerin täuscht Diebstahl geerbter Barmittel vor

Vielmehr muss der Senat nach dem Gesamtablauf der Ereignisse davon ausgehen, dass die Klägerin den Diebstahl erfunden hat, nachdem ihr das Jobcenter die Leistungsaufhebung angekündigt hatte, weil ihr die Erbschaft ausgezahlt worden ist.

Dies hat die Klägerin durch ihre Erklärung zum angeblichen Abhandenkommen des Geldes zu verhindern versucht, wodurch sich auch ihr wiederholter Leistungsantrag erklärt.

Auch die von ihrem Prozessbevollmächtigten vorgetragene Erklärung, sie habe die Barauszahlung gewünscht, um im Rahmen des laufenden Insolvenzverfahrens keine Geldmittel aus der Erbschaft zahlen zu müssen, zeigt die Energie der Klägerin, den Geldbetrag insgesamt behalten zu wollen, ohne ihren denkbaren rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen.

Der Verlust der Wohnung mangels Mietzahlung ist ebenfalls kein Gesichtspunkt, annehmen zu können, die Klägerin verfüge über keine Geldmittel, weil unklar ist, ob nicht andere Motive hierfür maßgebend waren. Denn schließlich konnte die Klägerin an anderem Ort eine Wohnung erfolgreich und nahtlos anmieten.

Schließlich konnte die Klägerin im gesamten Verfahren nicht nachweisen, wie sie seit der vorläufigen Zahlungseinstellung ab dem 1. Dezember 2018 in der Zeit danach ihren Lebensunterhalt überhaupt hat bestreiten können, obwohl sie keine Geldmittel vom Jobcenter mehr erhielt.

Angesichts der strafrechtlich erwiesenen Verantwortlichkeit der Klägerin steht sie in besonderen Maße in der Beweislast für ihre Hilfebedürftigkeit

Nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweislast trägt der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Beweislast dafür, dass die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale eines Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II gemäß § 7 Abs. 1 SGB II vorliegen, mithin auch dafür, dass er hilfebedürftig ist (BSG vom 27. Januar 2009 – B 14 AS 6/08 R).

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Unaufklärbarkeit der Vermögenssituation der Klägerin führt zu verneinender Hilfebedürftigkeit

In dem hier vorliegenden Fall ist bei Unaufklärbarkeit der Vermögenssituation der Klägerin von ihrer fehlenden Hilfebedürftigkeit auszugehen.

Der Senat betont ausdrücklich: Umkehr der Beweislast

Zwar enthält das SGB II keine dahingehende Vermutung, dies schließt gleichwohl nicht aus, dass die Nichtaufklärbarkeit der Vermögenssituation nach den allgemeinen Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten des Leistungsberechtigten geht.

In diesem Sinne hat das BSG entschieden, dass der fehlende Nachweis der hierfür maßgeblichen Tatsachen zu Lasten des Leistungsempfängers gehen kann, wenn die Beweislage maßgeblich auf dessen fehlender Mitteilung beruht. Ist dem Leistungsempfänger die Beweislast für eine Tatsache aufzuerlegen, ist er bei Unaufklärbarkeit so zu behandeln, als ob das entsprechende Tatbestandsmerkmal durchgehend nicht vorgelegen hat, ohne dass für eine Überprüfung noch Raum bleibt (BSG vom 15. Juni 2016 – B 4 AS 41/15 R -).

Diese Erwägungen gelten im Falle der Klägerin umso mehr. Denn sie hat nicht nur wegen mangelnder Mitwirkung die Aufklärung des Sachverhaltes erschwert, sondern gerade durch ihre wahrheitswidrigen Erklärungen den Sachverhalt verfälscht, und mit ihrem Festhalten an dem erwiesenermaßen von ihr erfundenen Umständen eine Sachaufklärung verhindert.

Zudem ist ihr weiterer Vortrag weiterhin davon geprägt, die vorgetragenen Falschbehauptungen im Nachhinein durch Hinzutreten weiterer behaupteten Umstände abzusichern.

Anmerkung vom Verfasser

1. Hier hat eine weibliche Antragstellerin mit allen Mittel, selbst der Manipulation und Lüge – also mit sehr viel Energie, ihre Erbschaft zu behalten und statt dessen Leistungen nach dem SGB 2 in Anspruch zu nehmen.

2. Nach Rechtsprechung des BSG zur Umkehr der Beweislast gilt:

Ist dem Leistungsempfänger die Beweislast für eine Tatsache aufzuerlegen, ist er bei Unaufklärbarkeit so zu behandeln, als ob das entsprechende Tatbestandsmerkmal durchgehend nicht vorgelegen hat, ohne dass für eine Überprüfung noch Raum bleibt.