Bürgergeld: Jobcenter gewinnt vor Gericht: Keine Mietzahlungen für 15-Jährige Tochter

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Eltern können für das Jobcenter ihre mit im Familienheim wohnende schwangere Tochter nicht ohne Weiteres zu einer Mieterin machen.

Jedenfalls im konkreten Fall ist der Mietvertrag unwirksam, und das Jobcenter muss die Kosten nicht übernehmen, wie das Sozialgericht Osnabrück in einem Beschluss entschied (Az.: S 16 AS 212/22 ER).

Schwangere Tochter lebt bei den Eltern

Die 15-jährige Klägerin lebt zusammen mit ihrer Schwester und ihren Eltern in einem Einfamilienhaus mit 151 Quadratmeter Wohnfläche, das den Eltern gehört.

Als sie schwanger wurde, beantragte sie – vertreten von ihrem Vater – die damaligen Hartz-IV-Leistungen (heute Bürgergeld).

Schwangere Minderjährige können laut Gesetz Leistungen erhalten, ohne dass das Einkommen der Eltern angerechnet wird. Die Regelleistung für den Lebensunterhalt wird um einen Mehrbedarf ergänzt, und Schwangere können auch eine Erstausstattung für das Baby beantragen.

Mietvertrag zwischen Tochter und Eltern

Das alles war hier den Eltern zu wenig. Die Mutter schloss mit ihrer Tochter – wiederum vertreten durch den Vater – einen Mietvertrag über 280 Euro monatlich plus 100 Euro Nebenkostenpauschale.

Dafür standen der Tochter ein Zimmer mit 23 Quadratmetern sowie Küche und Bad zur Mitbenutzung zu. Die Miete sollte laut Vertrag das Jobcenter direkt an die Mutter überweisen.

Das Jobcenter bewilligte Grundsicherungsleistungen, zahlte als Kosten der Unterkunft aber nur den Anteil an den Betriebs- und Heizkosten des Hauses in Höhe von 102 Euro. Dagegen klagte die von ihrem Vater vertretene Tochter.

Sozialgericht Osnabrück: Jobcenter muss „Miete“ nicht zahlen

Doch das Sozialgericht Osnabrück wies die Klage ab. Dass Eltern mit ihrer 15-jährigen Tochter einen Mietvertrag abschließen, erscheine „sehr unüblich“, und die vereinbarte Miete sei „vergleichsweise hoch“.

Hier sei der Mietvertrag zudem erst geschlossen worden, als die Eltern Kenntnis von der Schwangerschaft ihrer Tochter hatten, so dass für diese begünstigende Sonderregelungen galten.

Stutzig machte die Osnabrücker Richter auch, dass das Jobcenter die Mietkosten nicht an die Tochter, sondern direkt an die Eltern auszahlen sollte.

Mietvertrag wurde vorrangig geschlossen wurde, um Leistungen zu erlangen?

All dies lege nahe, „dass der Vertrag vorrangig geschlossen wurde, um Leistungen zu erlangen“, befand das Sozialgericht. Bisherige Mietzahlungen der Tochter seien „nicht aussagekräftig“ belegt.

Mietrechtlich Bedenken seitens des Gerichts

Auch mietrechtlich sah das Sozialgericht bei dem vorgelegten Mietvertrag „verschiedene Probleme“.

So stehe das Haus im gemeinsamen Eigentum der Eltern, so dass auch nur beide Eltern gemeinsam einen Mietvertrag hätten abschließen können.

Und der Vater habe die Tochter „zumindest bei einem Vertrag mit seiner Ehefrau nicht wirksam vertreten können“. mwo/fle