Bürgergeld: Jobcenter muss auch Radfahrt zur Behörde zahlen

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Können auch Fahrtkosten erstattet werden, wenn Bürgergeld-Bezieher zu einem Meldetermin, statt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem eigenen PKW, mit einem Fahrrad fahren?

Wer mit dem Fahrrad zum Jobcenter fährt, um einen Meldetermin wahrzunehmen, hat auch Anspruch auf Fahrtkostenerstattung. Das hat das Sozialgericht Leipzig entschieden (Az.: S 17 AS 405/19). Allerdings habe das Jobcenter bei der Höhe der Erstattung einen Ermessensspielraum. Die Kosten für das Duschen nach der Radtour gehören jedoch nicht dazu.

Zum Termin beim Jobcenter mit dem Fahrrad verursacht Kosten

Die Fahrtkostenerstattung für die Wahrnehmung von Meldeterminen beim Jobcenter Leipzig steht grundsätzlich auch Radfahrern zu. Lediglich bei der Höhe der Erstattung hat das Jobcenter einen Ermessensspielraum, wie das Sozialgericht Leipzig rechtskräftig entschieden hat.

Jobcenter lehnte Kostenerstattung ab

Das beklagte Jobcenter Leipzig hatte den Kläger zu Meldeterminen geladen. Der Kläger reiste nicht mit einem Kraftfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmitteln, sondern mit seinem alten Fahrrad an und beantragte die Erstattung der Fahrtkosten. Das Jobcenter lehnte dies ab.

Eine Gleichbehandlung von Radfahrern mit Nutzern von Kraftfahrzeugen oder öffentlichen Verkehrsmitteln sei nicht geboten. Bezifferbare Kosten seien dem Kläger durch seine Fahrten mit dem Fahrrad nicht entstanden oder jedenfalls geringfügig. Die Klage des Klägers blieb erfolglos.

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Auch geringe Kosten sind zu erstatten

Die 17. Kammer des Sozialgerichts Leipzig hat entschieden, dass auch geringe Kosten das Existenzminimum von Empfängern von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) berühren.

Deshalb dürfe das beklagte Jobcenter ihre Berücksichtigung weder gänzlich ausschließen noch die Bagatellgrenzen aus den Verwaltungsvorschriften zum Bundesreisekostengesetz übernehmen.

Höhe der erstattungsfähigen Kosten überlässt das Gericht dem Jobcenter

Das Urteil des 17. Senats überlässt es jedoch dem Ermessen des Jobcenters Leipzig, welche konkreten Kosten für die Fahrt mit dem Fahrrad zu einem Meldetermin zu erstatten sind.

Allerdings habe der Kläger keinen Anspruch auf die gleiche Kostenerstattung wie bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs.

Zudem seien nur die unmittelbar mit der Fahrt verbundenen Kosten zu berücksichtigen. Aufwendungen für wetterfeste Kleidung, erhöhte Nahrungsaufnahme oder Duschen nach der Radtour gehörten nicht dazu. Sie seien der individuellen Lebensführung des Klägers zuzurechnen.

Hintergrund: Nach § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) können auf Antrag die notwendigen Reisekosten aus Anlass einer Vorsprache übernommen werden. Das beklagte Jobcenter hat zur Ausübung des durch die gesetzliche Regelung eröffneten Ermessens eine Verwaltungsvorschrift erlassen, die zu einer Selbstbindung der Verwaltung führt.

Ermessensentscheidungen der Sozialleistungsträger sind von den Sozialgerichten nur eingeschränkt überprüfbar. Das Aktenzeichen des Urteils lautet S 17 AS 405/19.