Eine Geschirrspülmaschine oder ein Geschirrspülautomat zählt nur dann zum angemessenen Wohnungsausstattungsbedarf, wenn keiner der Haushaltsangehörigen in der Lage ist, den Haushalt in der gebotenen Weise zu führen.
Die Spülmaschine muss die Haushaltsführung in einem so beträchtlichen Umfang erleichtern, dass die Weiterführung des Haushalts ermöglicht wird.
Ein Anspruch als Härtefallmehrbedarf gemäß § 21 Abs. 6 SGB II scheidet aus.
Ein Anordnungsanspruch auf der Grundlage der Darlehensreglung wurde nicht glaubhaft gemacht. So entschieden vom LSG Sachsen zum Az. L 3 AS 241/21 B ER.
Inhaltsverzeichnis
Vorgeschichte
Der Antragsteller wendete sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Leipzig, mit dem sein Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes abgelehnt worden war.
In der Sache begehrte er die Gewährung eines Darlehens zur Anschaffung einer Geschirrspülmaschine.
Dem Antragsteller wurde ein Grad der Behinderung von 50 zuerkannt. Des weiteren bezog er Pflegegeld in Höhe von 316,00 EUR monatlich.
Gesundheitliche Gründe verhindern, dass der Mann im Haushalt helfen kann
Auf Grund seiner Pflegebedürftigkeit sei er nicht in der Lage, seine Ehefrau im Haushalt zu unterstützen. Um sie bei der Hausarbeit, der Erziehung der Kinder und seiner Pflege zu entlasten, hätten sie sich entschieden, das über 14 Jahre alte, defekte Gerät schnellstmöglich zu ersetzen.
Durch die Beschaffung einer neuen Maschine hätten sie zudem die Möglichkeit, Nebenkosten zu senken und Ressourcen zu schonen.
Das Jobcenter lehnte seinen Antrag ab, denn:
Geschirrspülmaschine sei Ersatzbeschaffung
Nur die Erstausstattung einer Wohnung sei im Rahmen einmaliger Leistungen übernahmefähig. Ersatzbeschaffung muss aus dem Regelsatz bezahlt werden
Die Ersatzbeschaffung unter anderem von Hausrat auf Grund des üblichen Verschleißes und des üblichen Verbrauches sei vom Regelbedarf umfasst.
Mit seinem Widerspruch begehrt der Antragsteller weiter eine Spülmaschine
Gesundheitliche Einschränkungen erfordern Geschirrspülmaschine: Er, sei aufgrund des bestehenden Pflegegrades und seiner Behinderung erheblich in seiner Alltagskompetenz eingeschränkt.
Ein längeres Stehen sei nicht möglich. Eine Geschirrspülmaschine stelle einen notwendigen Gebrauchsgegenstand zur Aufrechterhaltung eines Haushaltes mit zwei Kindern dar.
Das Jobcenter hat folgendes entgegnet
Keine Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes – Ansparung aus Regelleistung sei möglich
Es sei nicht glaubhaft gemacht worden, warum der benötigte Geldbetrag nicht aus den laufenden Leistungen angespart und das Geschirr bis dahin von Hand gespült werden könne.
Es sei auch nicht bewiesen worden, warum kein preisgünstigeres Gerät angeschafft werden solle.
Bei Pflege muss die Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden
Außerdem bestehe ab Pflegegrad 2 die Möglichkeit, bei Verhinderung der primären Pflegeperson eine Ersatzpflege auf Kosten der Pflegeversicherung in Anspruch zu nehmen. Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss abgelehnt.
Eine Geschirrspülmaschine gehört nicht zum Existenzminimum
Ein Anspruch bestehe nicht in Bezug auf Bedarfe für Erstausstattungen der Wohnung.
Er sei in seiner Bedarfsgemeinschaft nicht zwingend auf die Nutzung einer Geschirrspülmaschine angewiesen.
Eine Spülmaschine ist wünschenswert doch nicht notwendig
Eine Geschirrspülmaschine sei zwar bei der Organisation des Haushaltes nützlich und subjektiv wünschenswert.
Es handele sich aber nicht um einen Gegenstand, der zur Führung eines menschenwürdigen Existenzminimums unabdingbar ist.
Das Sächsische LSG hat mit Beschluss vom 29.03.2021 – L 3 AS 241/21 B ER – wie folgt entschieden.
Kein Darlehen sowie keinen Härtefallmehrbedarf für eine Geschirrspülmaschine
1. Der Hilfebedürftige hat den geltend gemachten Anspruch auf ein Darlehen für die Anschaffung eines neuen Geschirrspülautomaten oder einer neuen Geschirrspülmaschine nicht glaubhaft gemacht.
2. Eine Geschirrspülmaschine oder ein Geschirrspülautomat zählt nur dann zum angemessenen Wohnungsausstattungsbedarf, wenn keiner der Haushaltsangehörigen in der Lage ist, den Haushalt in der gebotenen Weise zu führen.
3. Auch ein Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB scheide aus, weil es sich nicht um einen laufenden, sondern einmaligen Bedarf handele.
4. Zwar wird der Bedarf in Bezug auf die Anschaffung einer neuen Geschirrspülmaschine oder eines neuen Geschirrspülautomaten vom Regelbedarf umfasst. Denn gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfasst der Regelbedarf unter anderem Hausrat.
Der Antragsteller hat aber weder glaubhaft gemacht, dass der geltend gemachte Bedarf unabweisbar ist, noch dass er den Bedarf aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken kann.
Unabweisbarkeit muss der Antragsteller nachweisen
Jedenfalls hat er die Unabweisbarkeit nicht nachgewiesen. Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, weshalb es ihm und seiner Familie nicht möglich gewesen ist oder nicht möglich ist, den Kaufpreis für den Erwerb einer Geschirrspülmaschine anzusparen.
Rechtstipp
etwas enger als dieser Beschluss: Bay. LSG, Urteil vom 7. März 2018 – L 11 AS 213/17 –
Anmerkung und Tipps
Es wird für eine Familie mit Bürgergeldbezug verdammt schwer sein, eine Geschirrspülmaschine als Wohnungserstausstattung zu bekommen. Nur bei Behinderung, Krankheit, wohl möglich bei Vorhandensein eines Pflegegrades sehe ich Möglichkeit, denn
Es muss unmöglich sein auf Grund des Einzelfalls, dass das Geschirr von Hand gespült werden kann!
Selbst bei einem Darlehen stellen sich die Jobcenter schon quer, mit der Begründung, eine Spülmaschine sei Luxusgut und nicht notwendig! Außerdem verweist man darauf, Leistungsbezieher könnten aus der Regelleistung ansparen.
Nicht mal einen Wäschetrockner wollen die Jobcenter ja als Darlehen gewähren, mit der Begründung:
Wäschetrockner ist Luxusgut!
Hier ein paar Gerichtsentscheidungen zum Wäschetrockner als Wohnungserstausstattung
1. Ein elektrischer Wäschetrockner gehört nicht zu den Einrichtungsgegenständen und Geräten, die für eine geordnete Haushaltsführung unerlässlich sind ( vgl. LSG BW, Urt. v. 20.06.2023 – L 9 AS 3069/21 – ).
2. SG Stuttgart, Beschluss v. 06.05.2020 – S 15 AS 1315/20 ER ( nachgehend LSG Baden-Württemberg, kein Datum verfügbar, L 13 AS 3328/20 ER-B, n. v.)
Kein Anspruch auf Wäschetrockner aufgrund Corona-Pandemie
3. SG Dortmund, Urteil vom 25.01.2023 – S 43 SO 169/21 –
Über 70 Jährige Sozialhilfeempfängerin mit Pflegegrad 5 hat keinen Anspruch auf einen Wäschetrockner.
4. LSG BB, Beschluss vom 11.04.2011 – L 28 AS 190/09 NZB –
Zur Beurteilung der Frage, ob ein bestimmtes Haushaltsgerät für eine geordnete Haushaltsführung notwendig iS von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II a.F. ist, kann auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) zurückgegriffen werden.
Danach gehört ein elektrischer Wäschetrockner nicht zum notwendigen Lebensunterhalt (§ 12 BSHG).
Auch heute noch wird ein Wäschetrockner von der allgemeinen Verkehrsanschauung als bloße Annehmlichkeit empfunden, die sich viele Mitbürger nicht bzw. nicht ohne Verzicht auf die Erfüllung anderer Wünsche leisten können (vgl. VG München, Urteil vom 16. Dezember 2004, M 15 K 03.6680).
Zum Schluss kann ich nur folgendes sagen:
Es wird Zeit, dass man Haushaltsgeräte wie Waschmaschine, Wäschetrockner, Kühlschrank als pauschalierten Bedarf aus der Regelleistung raus nimmt und sie als Einmaligen Bedarf zu ordnet!!
Wir reden von Klimakrise und in den ALG II- Haushalten arbeiten Stromfresser.
Mein Vorschlag:
Einkommensschwache sollten ein neues Gerät kostenlos bekommen ( in einigen Städten gabs auch so etwas, aber nur auf freiwilliger Basis.
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Detlef Brock ist Redakteur bei Gegen-Hartz.de und beim Sozialverein Tacheles e.V. Bekannt ist er aus dem Sozialticker und später aus dem Forum von Tacheles unter dem Namen “Willi2”. Er erstellt einmal wöchentlich den Rechtsticker bei Tacheles. Sein Wissen zum Sozialrecht hat er sich autodidaktisch seit nunmehr 17 Jahren angeeignet.