Früher in Rente statt Bürgergeld? Was gilt und was nicht?

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Wenn Menschen statt Bürgergeld eine Rente beziehen könnten, dann hat diese Vorrang. Derzeit gilt dies nicht für die vorgezogene Altersrente – das kann sich aber ändern.

Nach der Regelaltersgrenze gibt es kein Bürgergeld

Der Anspruch auf Bürgergeld erlischt mit Erreichen der Altersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Für Geburtsjahrgänge bis 1946 ist diese mit dem 65. Lebensjahr erreicht.

Für die Jahrgänge von 1947 bis 1963 erhöht sich diese Altersgrenze schrittweise, ab dem Geburtsjahr 1964 liegt sie 67. Ab diesem Rentenalter gibt es kein Bürgergeld mehr.

Versicherung statt Fürsorge

Für das Bürgergeld gilt wie für alle Fürsorgeleistungen prinzipiell: Wenn Leistungen aus Versicherungen bezogen werden können, dann sind diese in Anspruch zu nehmen.

Leistungsberechtigte beim Bürgergeld verpflichten sich, alles zu tun, um Hilfebedürftigkeit im Sinne der Fürsorgeleistung zu vermindern, zu verkürzen, zu vermeiden und zu beseitigen. Dazu gehört auch die Pflicht, einen entsprechenden Rentenantrag zu stellen.

Was bedeutet das für die vorzeitige Altersrente?

Rentenversicherte können vorzeitig in den Ruhestand gehen, wenn sie dafür Abschläge in Kauf nehmen, und diese liegen bei 0,3 Prozent der Rente pro vorgezogenem Monat und bleiben ein Leben lang erhalten.

Bei Hartz IV galt die Pflicht, auch eine vorgezogene Altersrente zu beantragen – trotz der damit verbundenen finanziellen Verluste. Seit Januar 2017 wurde diese Pflicht jedoch erheblich eingeschränkt und vom Januar 2023 bis zum 31.12.2026 ist sie vollkommen ausgesetzt.

Ausgesetzt, nicht abgeschafft

Diese Regelung wird also derzeit nicht angewandt, ist aber grundsätzlich gültig. Laut SGB II besteht die Verpflichtung, eine Rente zu beantragen, für Bürgergeld-Bezieher auch bei der vorzeitigen Altersgrenze.

Allerdings ist eine Verpflichtung für einen solchen Renteneintritt vor dem 63. Lebensjahr im Sozialgesetzbuch II ausgeschlossen.

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Die Unbilligkeitsverordnung

Es gilt die Unbilligkeitsverordnung. Diese wird zwar derzeit nicht umgesetzt, da die Antragspflicht auf eine vorgezogene Altersrente ausgesetzt ist, bleibt aber weiterhin rechtskräftig.

Was gilt als unbillig?

Nicht zu billigen ist die Pflicht, eine vorzeitige Rente zu beantragen, wenn diese zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen würde.

Ebenfalls unbillig ist es, wenn in wenigen Monaten die Altersrente ohne Abzüge in Kraft treten würde. Das Bundessozialgericht hat dies für besonders langjährig Versicherte entschieden. Für diese wäre es unbillig, mit Erreichen des 63. Lebensjahres eine vorgezogene Altersrente mit 9,6 Prozent Abzug zu verlangen, wennn sie vier Monate später eine volle Rente ohne Abzüge bekämen.

Außerdem ist es nicht zu billigen, wenn Bürgergeld-Bezieher (Aufstocker) die vorzeitige Rente beantragen müssen, die sozialversicherungspflichtig oder selbstständig arbeiten.

Viertes gilt es als unbillig, einen Rentanantrag zu verlangen, wenn eine Erwerbsarbeit bald angetreten werden kann.

Fünftens gilt die Verpflichtung zur vorgezogenen Rente als unbillig, wenn diese Hilfebedürftigkeit und damit die weitere Abhängigkeit von Fürsorgeleistungen zur Folge hätte.

Abschläge gelten nicht als unbillig

Von dieser Unbilligkeitsregel erfasst sind also atypische Situationen im Leistungsbezug. Dazu zählen nicht die Abschläge. Diese sind kein Grund, von der Pflicht zum Rentenantrag im Leistungsbezug zu entbinden.

Gibt es die 58er Regel noch?

Ältere Menschen erinnern sich an die sogenannte 58er Regel. Beim Arbeitslosengeld I und bei Hartz IV galten Sonderregeln für Leistungsberechtigte im fortgeschrittenen Alter.

Diese konnten gegenüber der Behörde schriftlich erklären, dass sie dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Vermittlung stehen, bezogen bis zur Rente weiter die Leistungen und wurden ansonsten in Ruhe gelassen.

Diese Regel wurde 2008 abgeschafft.

Schutz durch das Rentenmoratorium

Allerdings schützt das Rentenmoratorium erst einmal davor, zwangsweise in die vorzeitige Rente getrieben zu werden. Wörtlich heißt es im Sozialgesetzbuch II: “„Für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 findet Satz 2 Nummer 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass Leistungsberechtigte nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.“