Bürgergeld: Dolmetscher-Kosten als Mehrbedarf vom Jobcenter

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Wer der deutschen Sprache nicht mächtig ist und Bürgergeld bezieht, kann auf Kosten des Jobcenters einen Dolmetscher hinzuziehen. Dies gilt insbesondere für Arztbesuche. Die Krankenkassen übernehmen zwar die Kosten für den Arztbesuch und die Behandlung, nicht aber für einen Dolmetscher.

Jobcenter Dresden geht mit gutem Beispiel voran

Immer wieder weigern sich Jobcenter, die Kosten für einen notwendigen Dolmetscher zu übernehmen. Das Jobcenter Dresden geht jedoch mit gutem Beispiel voran. Ein Bescheid für Dolmetscherkosten als einmaliger Bedarf kann hier eingesehen werden.

15 Prozent der Einwohner in Deutschland können kein oder nur unzureichend Deutsch sprechen

Nach einer Auswertung des Statistischen Bundesamtes wird in rund 15 Prozent aller Haushalte in Deutschland kein oder nur wenig Deutsch gesprochen. Die Gründe dafür sind sehr unterschiedlich. Damit die Betroffenen aber auch eine ausreichende medizinische Versorgung erhalten, ist in den meisten Fällen ein Dolmetscher notwendig, der pro Stunde nicht wenig Geld kostet.

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Die Kosten für einen Dolmetscher müssen die Betroffenen jedoch selbst tragen, da die Krankenkassen in Deutschland die Kosten nicht übernehmen.

Antrag auf Mehrbedarf

So erging es auch einer Mutter aus Dresden. Sie und ihre Tochter beherrschen die deutsche Sprache nicht ausreichend, um mit dem Arzt ein Patientengespräch zu führen. Für eine erfolgreiche Behandlung muss der Arzt konkrete Fragen stellen können, die auch verstanden werden. Die Mutter hat einen Dolmetscher engagiert. Sie bezieht jedoch Bürgergeld. Dolmetscherkosten sind in den Regelleistungen nicht enthalten.

Krankenkassen bezahlen die Übersetzungskosten nicht

Bereits 2018 hat sich das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen mit der Frage befasst, ob Krankenkassen für Übersetzungsleistungen im Zusammenhang mit einer ärztlichen Behandlung aufkommen müssen. Das Gericht entschied (AZ: L 4 KR 147/14), dass die Krankenkassen die Kosten nicht übernehmen müssen.

Demnach sind nicht die Krankenkassen, sondern bei Bezug von Bürgergeld die Jobcenter zuständig. Im Fall der Dresdnerin bewilligte das Jobcenter auf Antrag die Kosten für die Übersetzung als Mehrbedarf.

Übersetzerkosten sind unabweisbarer Bedarf

Die Kosten für einen Dolmetscher stellen einen unabweisbaren Mehrbedarf dar. Denn Ärztinnen und Ärzte sind nach § 630e Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichtet, ihre Patientinnen und Patienten umfassend, verständlich und vollständig aufzuklären.

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der jeweiligen Therapie aufzuklären. Ist ein Patient der deutschen Sprache nicht mächtig, ist der Bedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II unabweisbar und nicht durch die Regelleistungen gedeckt.

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