Rente: Kein Versorgungsausgleich bei Gewalt in der Ehe

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Bei einer Scheidung kommt es rentenrechtlich zu einem sogenannten Versorgungsausgleich. Dabei werden die Rentenansprüche beider Partner, die während der Ehe entstanden, gerecht zwischen beiden aufgeteilt. Dies läuft dann darauf hinaus, dass der- oder diejenige mit der eigentlich höheren Rente einen Teil an den Partner mit geringerer Rente abgeben muss.

Das gilt aber nicht, wenn der Ex-Ehemann während der Ehe schwere Gewalt gegenüber der Ehefrau ausübte. Dann hat er keinen Anspruch auf Versorgung. So entschied das Oberlandesgericht Stuttgart (11 UF 222/24).

Gewalttätig und drogenkrank

Die Ehe war für die Frau eine Tortur. Ihr Ehemann ist drogenkrank, war erwerbslos und misshandelte sie schwer. 2014 schlug er ihr mehrfach derart mit der Faust ins Gesicht, dass sie auf dem rechten Auge erblindete. Seitdem trägt sie ein Glasauge.

Scheidung und Versorgungsausgleich

Die Ehefrau reichte die Scheidung ein, und diese wurde vor dem Amtsgericht Ulm durchgeführt. Die Richter führten dabei auch einen Versorgungsausgleich durch. Da nur die Ehefrau einen Rentenanspruch hatte, fiel dieser zu ihren Lasten aus. Sie sollte einen Teil der Rente an den Gewalttäter abgeben.

Beschwerde der Ehefrau

Dagegen legte die Ehefrau Beschwerde ein, und der Fall ging bis vor das Oberlandesgericht Stuttgart. Sie forderte einen vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs und begründete diesen mit der schweren Gewalt des Ex-Gatten ihr gegenüber sowie mit den lebenslangen Folgen durch die Erblindung.

Gericht erkennt grobe Unbilligkeit

Das Oberlandesgericht urteilte im Sinne der Ehefrau. Denn ein Versorgungsausgleich sei auszuschließen, wenn dessen Ausführung zu Lasten der Ehefrau grob unbillig sei. Dies treffe in diesem Fall zu.

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Kein Versorgungsausgleich bei schwerer Straftat

Denn der Ehemann habe eine schwere Körperverletzung begangen, und dies sei eine schwere Straftat, unter der die Frau bis heute leide und die erhebliche Auswirkungen auf ihr Leben habe. Es scheine unerträglich, wenn der Verantwortliche dennoch vom Versorgungsausgleich der gesetzlichen Rentenversicherung profitiere.

Lange Trennung und unterlassener Unterhalt

Die Richter nannten zudem weitere Punkte, die ebenfalls auf eine grobe Unbilligkeit schließen ließen. So habe der Ex-Ehemann nie gearbeitet, sei mehrfach vorbestraft, und die Partner seien bereits lange getrennt.

Der Geschiedene habe es zudem unterlassen, Unterhalt für den gemeinsamen Sohn zu zahlen. Er hätte in den Phasen, in denen er nicht im Gefängnis saß, arbeiten können, um so für den Unterhalt aufzukommen, habe dies aber nicht getan. Er habe deshalb keinen Anspruch, vom Versorgungsanrecht der Frau zu profitieren.

Was folgt aus dem Urteil?

Ein Versorgungsausgleich ist eine wertvolle Sicherung des Rentensystems, die Altersarmut entgegen wirken kann. Besonders wichtig ist er für Geschiedene, in deren Ehe es eine traditionelle Rollenverteilung gab, in der der Mann arbeitete, und die Frau als Hausfrau und Mutter den Alltag organisierte.

Um einen Versorgungsausgleich auszuschließen, müssen also verschiedene Rechtsgüter gegeneinander abgewogen werden. Hier zählt als Kriterium die grobe Unbilligkeit. Diese bedeutet, dass die Anwendung eines an sich rechtmäßigen Gesetzes im Einzelfall zu einer nicht hinnehmbaren Härte führte.

Dafür müssen alle Gesamtumstände abgewogen werden. Hier war die Situation eindeutig. Ein dauerhafter Schaden durch schwere Körperverletzung in der Ehe machte es für die Ehefrau unerträglich, den Gewalttäter auch noch mit ihrer Rente auszuzahlen.