Das Jobcenter vermutet bei Untermietverhältniss eine Bedarfsgemeinschaft. Rechtwidrig sagt das LSG Berlin – Brandenburg. denn Untermieter und Vermieter bilden keine Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II.
Jobcenter unterstellt rechtswidrigerweise eine Bedarfsgemeinschaft, weil das Jobcenter seiner Amtsermittlungspflicht nicht genügend nach kam.
Denn von dem Bestehen einer Partnerschaft ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung von BVerfG und BSG auszugehen, wenn eine gewisse Ausschließlichkeit der Beziehung gegeben ist, die keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt, so aktuell entschieden vom LSG Berlin – Brandenburg, Beschluss v. 05.09.2024 – L 32 AS 739/24 B ER – .
Zur Aufklärung des Sachverhaltes einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eines Untermietverhältnisses ist die Nutzung sich aufdrängender oder beantragter Zeugenvernehmungen unverzichtbar (BSG, Beschluss vom 16.05.2007, B 11b AS 37/06 B -).
Annahme einer Bedarfsgemeinschaft scheidet danach hier aus
Denn es fehlt schon an einer Partnerschaft und an einer Haushaltsgemeinschaft. Der Antragsteller hatte bereits gegenüber dem Jobcenter darauf hingewiesen, dass die Zeugin einen neuen Freund habe.
Hätte das Jobcenter Zweifel an dieser Angabe gehabt, hätte er diesem für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft wesentlichem Umstand nachgehen müssen.
Die neue Beziehung hat die Zeugin nachvollziehbar in ihrer Zeugenaussage bestätigt. Nachvollziehbar und übereinstimmend haben die Zeugin und der Antragsteller angegeben, bereits vor Jahren ihre partnerschaftliche Beziehung beendet zu haben.
Seit dem lässt sich auch kein Wirtschaften aus einem Topf mehr annehmen
Denn die bei intensiver Befragung erfolgten Aussagen des Antragstellers und der Zeugin, dass die für die Wohngemeinschaft notwendigen gemeinsamen Aufwendungen durch beide finanziert und über die Zeugin abgewickelt werden, im Übrigen aber jeder separat agiert erscheinen plausibel.
Separates ein kaufen, Lagern der persönlichen Dinge und Aufbewahrung der Rechnungen
Beide lagern ihre Sachen getrennt, auch in Küche und Bad. Beide kaufen separat ein. Der Antragsteller hat darauf hingewiesen, dass selbst die Rechnungen separat aufbewahrt werden.
Eine Augenscheineinnahme ist keine Zeugenvernehmung oder Anhörung eines Beteiligten. Dies obliegt der Sachbearbeitung.
So ausdrücklich die Richter des 32. Senats des LSB Berlin- Brandenburg. Hier hat das Jobcenter Fehler über Fehler begangen ( Anmerkung D. Brock ).
Denn eine Befragung der Zeugin erfolgte zeitnah nicht.
Schon unter Berücksichtigung der fehlenden Angaben in den Standardfragen in der Checkliste und der weitgehend unsubstantiierten Angaben bei den besonderen Bemerkungen kommt dem Protokoll ein sehr schwacher Beweiswert zu.
Es verliert letztlich jegliche Bedeutung durch das Fehlen einer Partnerschaft wegen der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Beziehung der Zeugin mit ihrem neuem ukrainischen Freund.
Bei einer Augenscheineinnahme muss die Befragung dem Zweck dieses Beweismittels dienen. Soweit verfahrenserhebliche Äußerungen erfolgen, sind diese möglichst genau und transparent zu protokollieren
Auch in diesem Punkt versagte das Jobcenter, denn auch dieses Prüfprotokoll ist nicht unterschrieben, weshalb zu fragen ist, welcher Ernstlichkeit dem Dokument beigemessen werden soll.
Anmerkung Detlef Brock:
Ganz schwache Kür hier seitens des Jobcenters. Zu Recht hat das Gericht hier keine Bedarfsgemeinschaft gesehen, denn das Jobcenter kam seiner Amtsermittlungspflicht nur ungenügend nach. Hier haben sich die Jobcentermitarbeiter ihr völlig eigenes Bild gemacht, ohne etwas zu hinterfragen, geschweige die Zeugin zu befragen nach den Umständen.
Hinweis
Wann ist die Rechtsprechung vom Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft bei einem Untermietverhältnis ausgegangen?
Die Begründung eines Untermietverhältnis bestätigt das Bestehen einer Einstehensgemeinschaft, wenn sich eine Partei hierdurch zum vollständig haftenden Alleinschuldner gegenüber dem Wohnungsgeber macht ( so LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 5. Januar 2012 – L 10 B 331/10 ER – ).