Bürgergeld: Bedarfsgemeinschaft bei Einzug zum Partner mit Kind?

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Wenn zwei Menschen zusammenziehen und Bürgergeld-Leistungen beziehen, weil sie eine Partnerschaft eingehen und der Partner jedoch ein Kind hat, heißt dass dann auch automatisch, dass auch der zugezogene Partner Verantwortung für das Kind übernimmt?

Wenn Bürgergeld-Bezieher mit ihrem Partner in eine gemeinsame Wohnung zusammenziehen und eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bilden, kann der Partner Teil der Bedarfsgemeinschaft werden. Das urteilte das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (AZ: L 2 AS 649/18). Spezifische Voraussetzungen müssen jedoch erfüllt sein.

Jobcenter rechnete Einkommen des Partners an

In dem verhandelten Fall zog eine leistungsberechtigte Person in die Wohnung ihres Partners ein, der dort mit seinem minderjährigen Sohn lebte. Die beiden Partner bezogen beide Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld), jedoch gab die Betroffene an, dass sie keine Verantwortung für das Kind übernehmen würde. Die leistungsberechtigte Person hat dem Leistungsträger demnach den Einzug in die Wohnung dem Jobcenter mitgeteilt und dabei angegeben, dass sie zwar eine Partnerschaft, aber keine Einstandsgemeinschaft mit dem Kind hat.

Das Jobcenter bewilligte trotzdem Leistungen für die Bedarfsgemeinschaft unter Anrechnung des Einkommens des Partners. Damit reduzierte sich der damalige Hartz IV Regelbedarf.

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Die Betroffene klagte gegen die Anrechnung des Einkommens des Partners und argumentierte, dass sie keine Bedarfsgemeinschaft mit ihm und seinem Kind bilde. Das Sozialgericht wies die Klage ab, aber das Landessozialgericht gewährte der Klägerin höhere Leistungen ohne Anrechnung des Einkommens des Partners.

Versorgen des Kindes muss nachhaltige Entlastung sein

Das Gericht stellte fest, dass das “Versorgen” eines Kindes eine spezifische, auf das Kind bezogene Hilfeleistung erfordert, die über das bloße Zubereiten von Mahlzeiten oder das Waschen von Kleidung hinausgeht. Eine Vermutung für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft greift nur dann, wenn der Partner des Elternteils substantielle und spezifisch auf das Kind bezogene Hilfeleistungen erbringt, die eine nachhaltige Entlastung darstellen.

Zusammengefasst hängt die Frage, ob die Vermutung einer Bedarfsgemeinschaft besteht, davon ab, ob der Partner des Elternteils spezifische und substantielle Hilfeleistungen erbringt, die über das bloße Zubereiten von Mahlzeiten und Waschen von Kleidung hinausgehen, so das Gericht. In diesem Fall kann die leistungsberechtigte Person höhere Leistungen erhalten, ohne dass das Einkommen des Partners angerechnet wird.

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