Immer mehr Menschen in Deutschland verschulden sich. Häufig sind Ratenzahlungsvereinbarungen durch Ratenkauf, Lebensereignisse oder Arbeitslosigkeit dafür verantwortlich. Doch Verschuldung muss kein Dauerzustand sein. Rechtsanwalt Martin Schüßler, Fachanwalt für Insolvenzrecht, klärt auf.
Vergleich oder Insolvenz?
Wenn Menschen ihre Schulden nicht mehr bezahlen können, sieht der Gesetzgeber zwei Möglichkeiten vor. Entweder ein Vergleich mit den Gläubigern oder die Privatinsolvenz.
Als ersten Schritt sollten Betroffene eine Beratungsstelle aufsuchen. Die Schuldnerberatung kann helfen, zunächst einen Überblick über Schulden und Einkommen zu bekommen. Wenn es die Schuldensituation zulässt, wird zunächst versucht, eine Einigung mit den Gläubigern zu erzielen.
In der Beratung wird versucht, das absolute Existenzminimum zu sichern: Lebensmittel, Miete, Strom und Gas müssen bezahlt werden, damit der Abstieg nicht noch tiefer wird und Obdachlosigkeit droht.
Vergleich soll Schuldenlast senken und Ratenzahlung ermöglichen
Bei einem Vergleich muss sich die verschuldete Person zunächst mit den Gläubigern in Verbindung setzen. Wenn möglich, wird dann eine Ratenzahlung vereinbart und ein Angebot unterbreitet. Oft stimmen die Gläubiger zu, weil sie hoffen, auf diese Weise doch noch zu ihren Forderungen zu kommen. Stimmen alle Gläubiger zu, ist eine außergerichtliche Lösung erreicht. Der ausgehandelte Ratenzahlungsvertrag muss dann von allen Beteiligten unterschrieben werden.
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Wird jedoch ein Gläubiger vergessen, muss die Vergleichssumme neu berechnet werden. Das ist ein großes Risiko, weil dann neu verhandelt werden muss.
Wenn nicht alle Gläubiger zustimmen, muss geprüft werden, ob es sich noch lohnt, mit den zustimmenden Gläubigern eine Lösung zu erarbeiten. Die nicht zustimmenden Gläubiger wollen dann trotzdem die volle Summe zurück. Ob es sich dann noch lohnt, sollte möglichst eine Schuldnerberatungsstelle beurteilen.
Wenn der Vergleich scheitert
Scheitern alle Bemühungen um eine außergerichtliche Einigung, sollte die Beratungsstelle die Bemühungen und das Scheitern bescheinigen. Danach kann der Betroffene bei Gericht ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen.
Der Richter wird dann entweder einen weiteren Einigungsversuch anregen oder einen Sachverständigen beauftragen, der die Situation erneut prüft. Das Verfahren wird eröffnet, wenn sich herausstellt, dass die Verfahrenskosten aufgebracht werden können.
Durch eine Gesetzesänderung wurde die Dauer des Insolvenzverfahrens auf drei Jahre verkürzt. In dieser Zeit wird dem Schuldner ein Treuhänder zur Seite gestellt. Dieser kümmert sich darum, dass die Schulden weiter abgebaut werden. Dabei wird der Treuhänder sehr streng vorgehen und prüfen, welches Einkommen in welcher Höhe, Wertgegenstände, Vermögen oder Erbschaften zum Schuldenabbau verwendet werden können. Anschließend wird das Geld an die Gläubiger verteilt.
Probleme bei einer Wohlverhaltensphase
Die Zeit des Insolvenzverfahrens wird auch “Wohlverhaltensphase” genannt. In dieser Zeit dürfen keine neuen Schulden gemacht werden. Leider verschulden sich viele Betroffene erneut. Deshalb sollten Schuldner eine Beratungsstelle aufsuchen, denn oft sind auch soziale oder psychische Probleme der Betroffenen die Ursache. Die Entschuldung allein sei nicht immer ausreichend und die einzige Lösung, so der Experte.
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