Bürgergeld: Absetzen der Kfz-Haftpflichtversicherungen in einer Bedarfsgemeinschaft

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Müssen Kfz-Haftpflichtversicherungen in Höhe der konkreten Ausgaben selbst dann abgesetzt werden, wenn sie für Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Bürgergeld aufgewendet werden müssen, denen selbst kein (ausreichendes) Einkommen zufließt?

Haftpflichtversicherung für jeweils einen Pkw vom Einkommen des erwerbstätigen Mitgliedes absetzbar

Diese Frage beschäftigt die Jobcenter immer wieder aufs Neue, obwohl diese Frage inzwischen längst durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts beantwortet wurde.

Nach Auffassung des Sächsischen LSG, Urt. v. 25. Februar 2021 – L 7 AS 45/17 – rechtskräftig ( n. v. ) gilt hier folgendes:
In einer Bedarfsgemeinschaft ist für jedes erwerbsfähige Mitglied gemäß § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II der Beitrag zur Kfz-Haftpflichtversicherung für jeweils einen Pkw vom Einkommen des erwerbstätigen Mitgliedes absetzbar, auch wenn dem anderen Mitglied selbst kein (ausreichendes) Einkommen zu fließt.

Als Beiträge zu privaten Versicherungen, die gesetzlich vorschrieben sind, können beide Haftpflichtversicherungen für die Pkw der Klägerin zu 2 gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II von ihrem Einkommen abgesetzt werden, weil die Pkw von ihr genutzt
werden. Das bestätigt auch § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II.

Das Gericht begründet dies wie folgt:
Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II ist ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass das SGB IIbei Bedarfsgemeinschaften von einem gegenseitigen Einstehen ausgeht und daher im Ergebnis die Einnahmen zusammenrechnet.

Dies muss nach dem Grundsatz des „Wirtschaftens aus einem Topf“ dann ebenso für die Abzugsmöglichkeiten von Kfz-Haftpflichtversicherungen gelten.

Kfz-Haftpflichtversicherungen können daher in Höhe der konkreten Ausgaben selbst dann abgesetzt werden, wenn sie für Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgewendet werden müssen, denen selbst kein (ausreichendes) Einkommen zufließt. Ferner ergibt sich aus dem Wortlaut des § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II nicht, dass der Versicherungsnehmer und Beitragszahler (hier die Klägerin) sowie der Begünstigte der Versicherung (hier der Kläger als Nutzer des zweiten Fahrzeugs) identisch sein müssen.

Anmerkung Redakteur Detlef Brock

Eine sehr gute Entscheidung des LSG Sachsen, welche man immer griffbereit haben und den Jobcentern manchmal unter die Nase reiben sollte!

Wissenswertes zur Absetzung der KFZ-Haftpflichtversicherung

Da die Absetzung von Versicherungsbeiträgen nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II vom Einkommen gerade nicht davon abhängt, dass diese Ausgaben in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der Einkommenserzielung stehen, kann es auch nicht darauf ankommen, wer innerhalb der Bedarfsgemeinschaft mehr oder weniger zufällig diese Kosten trägt.

In der Rechtsprechung des BSG ist bereits geklärt, dass ein Versicherungsbeitrag, den derjenige entrichtet, der das Einkommen erzielt, auch dann abzusetzen ist, wenn er einem anderen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugutekommt (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 – B 14 AS 32/08 R ).

Deshalb können Aufwendungen für eine Kfz-Haftpflichtversicherung auch dann berücksichtigt werden, wenn sie für Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgewendet werden müssen, denen selbst kein (ausreichendes) Einkommen zufließt (vgl. BSG, Urteil vom 21. Dezember 2009 – B 14 AS 42/08 R – juris Rn. 28). Bei einem „Wirtschaften aus einem Topf“ muss das auch gelten, wenn der Partner ohne Einkommen die Aufwendungen selbst trägt.

Hinweis:
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.11.2015 – L 11 AS 941/13 rechtskräftig – Leistungsempfänger kann fremde KFZ-Haftpflicht für selbst genutzten Wagen vom Einkommen absetzen.

Aktualisierung vom 27.07.2024

Zur Absetzung von Beiträgen zur Kfz-Haftpflichtversicherung in einer Bedarfsgemeinschaft bei Kostentragung durch den Partner ohne Einkommen

Bürgergeld: Das Jobcenter muss Beiträge zu einer Kfz-Haftpflichtversicherung auch dann vom Einkommen abzusetzen, wenn von zwei Partnern in einer Bedarfsgemeinschaft der eine das Einkommen (hier: aus einer Erwerbsminderungsrente) erzielt, während dem anderen das Fahrzeug gehört, er die Versicherung unterhält und die Beiträge zahlt.

So entschieden vom LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 06.03.2024 –     L 2 AS 230/22 –

Denn Grundsätzlich sind die Versicherungsbeiträge vom Einkommen der Person abzusetzen, die die Beiträge zahlt.

Absetzung der Versicherungsbeiträge  auch beim Partner möglich, wenn der Andere kein Einkommen erzielt

Wenn aber nicht diese Person Einkommen erzielt, sondern nur ihr Partner, dessen Einkommen gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II bei dem Beitragszahler berücksichtigt wird, sind die Beiträge dort abzusetzen.

Schlussfolgerung aus dem Konzept der Bedarfsgemeinschaft

Dies folgt aus dem Konzept der Bedarfsgemeinschaft, denn ihm  liegt die Prämisse zugrunde, dass Partner in einer Bedarfsgemeinschaft aus einem Topf wirtschaften, was u.a. die im Vergleich zu Alleinstehenden geringeren Regelbedarfssätze rechtfertigt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09; BSG, Urteil vom 16. April 2013 – B 14 AS 71/12 R – ).

Auch eine wechselseitige Anrechnung von Einkommen zwischen Partnern in einer Bedarfsgemeinschaft beruht u.a. auf diesem Gesichtspunkt.

Diese Prämisse gilt auch bei der Absetzung der Versicherung vom Einkommen

Denn diese Prämisse ist auch zu berücksichtigen, wenn es um die Möglichkeit geht, Beiträge zu einer Kfz-Haftpflichtversicherung vom Einkommen abzusetzen (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 25. Februar 2021 – L 7 AS 45/17 – ).

Rechtsprechung des BSG  – B 14 AS 32/08 R – 

Nach der Rechtsprechung des BSG ist bereits geklärt, dass ein Versicherungsbeitrag, den derjenige entrichtet, der das Einkommen erzielt, auch dann abzusetzen ist, wenn er einem anderen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugutekommt (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 – B 14 AS 32/08 R – ).

Deshalb müssen Aufwendungen für eine Kfz-Haftpflichtversicherung auch dann berücksichtigt werden, wenn sie für Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgewendet werden müssen, denen selbst kein (ausreichendes) Einkommen zufließt (vgl. BSG, Urteil vom 21. Dezember 2009 – B 14 AS 42/08 R – ).

Bei einem „Wirtschaften aus einem Topf“ muss das auch gelten, wenn der Partner ohne Einkommen die Aufwendungen selbst trägt.