Bürgergeld: 30.000 Euro Ablöse ist kein Einkommen sondern Vermögensumwandlung

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Die Ablösezahlung für ein Lokal ist Vermögensumwandlung. Vor dem Erstantrag auf Bürgergeld ist verkauftes Lokal eines Selbstständigen Vermögen, so aktuell das Urteil der bayrischen Sozialgerichtsbarkeit.

Gibt ein Gastwirt sein Lokal auf, und verkauft es vor dem Erstantrag auf ALG 2, ist die Ablösezahlung ein Vermögenstausch für den Wert des Lokals und kein Einkommen. Damit war die Hilfebedürftigkeit des Gastwirts nicht entfallen, so aber das Jobcenter, ihm war ALG II zu gewähren.

Vermögensgrenzen wurden nicht überschritten

Die Ratenzahlungen an den Selbstständigen für die Ablöse seines Lokals in Höhe von insgesamt 30.000,- Euro waren kein anrechenbares Einkommen sondern ein Vermögenstausch, der zusammen mit den beim Erstantrag vorhandenen 1.720,- Euro die Vermögensfreibeträge nach § 67 Abs. 1 und 3 SGB II nicht überschritten hat.

Beim Erstantrag auf Leistungen vorhandene Werte sind Vermögen, was danach wertmäßig hinzukommt, ist Einkommen (ständige Rechtsprechung BSG, vgl. zuletzt BSG, vom 28.02.2024 – B 4 AS 22/22 R – dort Verkauf von Wertpapieren zu einem inzwischen gestiegenen Kurswert).

Im Urteil vom 28.02.2024, B 4 AS 22/22 R, hat das BSG für einen vergleichbaren Sachverhalt (dort Verkauf von Wertpapieren zu einem inzwischen gestiegenen Kurswert) dargelegt, wie es zu einem im SGB II einkommensneutralen Vermögenstausch kommen kann.

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Eine Veräußerung von Betriebsvermögen führt entgegen der Annahme des Jobcenters nicht in jedem Fall zu einer Betriebseinnahme

Denn eine Veräußerung von Betriebsvermögen führt entgegen der Annahme des JobCenters nicht in jedem Fall zu einer Betriebseinnahme, die nach Abzug der Betriebsausgaben den Gewinn erhöht und damit anrechenbares Einkommen bewirkt.

Zwar legt § 3 Abs. 1 Satz 2 Arbeitslosengeld II-Verordnung (Alg II-V) fest, dass Betriebseinnahmen alle aus selbständiger Arbeit erzielten Einnahmen sind, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließen. Der § 3 Abs. 1 Alg II-V kann aber nicht bestimmen, was Einkommen oder Vermögen ist.

Dies bestimmt sich nach der allgemeinen Abgrenzung, nicht nach einer Verordnung, die bezüglich Einkommen gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 SGB II lediglich zu bestimmen hat, welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist, wenn es sich denn um Einkommen handelt (ebenso BSG B 4 AS 22/22 R, Rn. 21, zu § 4 Satz 2 Nr. 3 Alg II-V).

Hinweis des Gerichts: § 7 Abs. 1 Alg II-V regelt auch nicht, ob eine Wertposition Vermögen ist

Sondern nur, dass Vermögensgegenstände – also Vermögen nach der allgemeinen Abgrenzung – die zur Aufnahme oder Fortsetzung einer Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind. Diese Regelung bewirkt nur, dass derartiges Vermögen als weiteres Schonvermögen gilt.

Fazit:

Die Umwandlung des in dem Lokal gebundenen Vermögens in eine Ablösezahlung führte zu einem Geldvermögen von 30.000,- Euro und zusammen mit dem beim Erstantrag vorhandenen Vermögen von 1.720,- Euro zu einem Gesamtvermögen, das unter dem Vermögensfreibetrag von § 67 Abs. 2 SGB II lag und damit die Hilfebedürftigkeit nicht beseitigte.