Die bis zum 31. Mai 2025 verlängerte, zweite Mietpreisbremse in Berlin ist rechtmäßig und beruht auf einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage. Ein Verstoß gegen das Eigentumsgrundrecht der Vermieter liegt nicht vor, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Donnerstag, 19. Dezember 2024, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag (Az.: VIII ZR 16/23)
Die Kläger hatten seit September 2015 eine Wohnung in Berlin-Mitte gemietet. Laut Mietvertrag sollte eine Staffelmiete gelten, so dass sich die Miete in regelmäßigen Abständen erhöht.
Berliner Mietpreisbremse ist geeignet und erforderlich
Das Land Berlin hatte jedoch bereits per Verordnung am 28. April 2015 eine Mietpreisbremse erlassen. Dabei wurde ganz Berlin als angespannter Wohnungsmarkt eingestuft. Mieterhöhungen durften danach – bis auf einige Ausnahmen – nur maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
Mit Beschluss vom 25. März 2021 hatte das Bundesverfassungsgericht die Berliner Mietpreisbremse für verfassungswidrig und nichtig erklärt (Az.: 2 BvF 1/20, 2 BvL 4/20 und 2 BvL 5/20). Der Bundesgesetzgeber habe das Mietpreisrecht und die Einführung einer Mietpreisbremse abschließend geregelt. Das Land Berlin habe daher bei seiner Mietpreisbremse keine abweichenden Regelungen treffen dürfen.
Berlin besserte mit einer zweiten, bis zum 31. Mai 2025 geltenden Mietpreisbremse nach, diesmal auf Basis der gesetzlichen Grundlage.
Im konkreten Fall sah der Vermieter in der zweiten Mietpreisbremse einen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. Die Mieter müssten die Miete zahlen, die der Vormieter bei Anwendung der Staffelmiete im Streitzeitraum ohne die Mietpreisbremse auch gezahlt hätte. Für den Streitzeitraum Januar bis September 2022 wäre demnach eine Nettokaltmiete von 1.931 Euro monatlich fällig gewesen.
Die klagenden Mieter meinten, dass sie nur eine Nettokaltmiete in Höhe von 1.280 Euro zahlen müssten, den Betrag, den zuletzt der Vormieter gezahlt hatte.
BGH: Kein Verstoß gegen Eigentumsgarantie des Grundgesetzes
Der BGH gab den klagenden Mietern recht. Die verlängerte Berliner Mietpreisbremse verstoße nicht gegen die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes und sei rechtmäßig.
Die Begrenzung von Mieterhöhungen sei im öffentlichen Interesse gerechtfertigt und hier auch verhältnismäßig. Der Vermieter habe auch nicht darauf vertrauen dürfen, dass das Land Berlin die Mietpreisbremse nicht verlängern werde. Die gesetzliche Regelung sei weiterhin erforderlich und geeignet, die Miethöhe in angespannten Wohnlagen zu begrenzen. Die Verlängerung der Mietpreisbremse sei dem Vermieter auch zumutbar.
- Über den Autor
- Letzte Beiträge des Autors