Grundsicherung: Neue Bußgeld-Regel für Vermieter zu Lasten von Bürgergeld-Beziehern

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Mit den anstehenden Reformen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) rücken Vermieterinnen und Vermieter stärker in den Fokus der Behörden. Vorgesehen ist die Einführung einer Auskunfts-, Mitwirkungs- und Nachweispflicht gegenüber den zuständigen Stellen.

Wer diesen Pflichten nicht nachkommt, riskiert eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro belegt werden kann (§ 63 Abs. 2 SGB II-E). Ziel der Neuregelung ist es, die Klärung leistungsrelevanter Tatsachen zu beschleunigen, Missbrauch zu erschweren und eine sachgerechte Verwendung öffentlicher Mittel sicherzustellen.

Auskunftspflicht für Vermieter mit Folgen

Die Auskunftspflicht zielt darauf, den Behörden verlässliche Daten zu Miete, Betriebskosten, Vertragsverhältnissen und weiteren wohnungsbezogenen Parametern zugänglich zu machen, soweit diese Informationen für die Prüfung von Ansprüchen nach dem SGB II erforderlich sind.

Die Mitwirkungspflicht umfasst die aktive Unterstützung bei der Aufklärung des Sachverhalts, etwa durch das Beantworten konkreter Rückfragen oder das Bereitstellen ergänzender Unterlagen.

Die Nachweispflicht verlangt schließlich die Vorlage geeigneter Belege, um Angaben zu untermauern. Maßgeblich ist dabei der Grundsatz der Erforderlichkeit: Verlangt werden dürfen nur Informationen, die für die Entscheidung über Leistungen zu Unterkunft und Heizung tatsächlich benötigt werden.

Begründung aus staatlicher Sicht

Die öffentliche Hand steht unter dem Druck, effizient, rechtssicher und missbrauchssensibel zu arbeiten. Leistungen für Unterkunft und Heizung machen einen erheblichen Teil der Ausgaben im SGB-II-System aus. Unklare oder widersprüchliche Angaben verzögern Verfahren und bergen die Gefahr von Fehlbewilligungen.

Zu Lasten von Bürgergeld-Berechtigten

Der Eingriff hat eine Schattenseite, die bereits im Entwurfsprozess kontrovers diskutiert wird. Die Verpflichtung von Vermietenden zur Auskunft und Mitwirkung, flankiert von einer Bußgeldandrohung, kann als zusätzlicher bürokratischer und rechtlicher Risikofaktor wahrgenommen werden.

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Viele Eigentümerinnen und Eigentümer kalkulieren das sogenannte „Adressrisiko“ – die Sorge, dass ein Mietverhältnis mit Einkommensersatzleistungen mehr Verwaltungsaufwand, mögliche Zahlungsstockungen oder Auseinandersetzungen mit Behörden nach sich zieht.

Wenn zu dieser Wahrnehmung nun eine formalisierte Mitwirkungslast mit Sanktionsrahmen tritt, könnte das mit hoher Wahrscheinlichkeit die Bereitschaft, an Bürgergeld-Beziehende zu vermieten, weiter mindern. Für Betroffene würde sich ein ohnehin angespannter Zugang zum Wohnungsmarkt weiter verschlechtern, insbesondere in Städten mit niedrigen Leerstandsquoten und angespannten Mietniveaus.

Die neuen Befugnisse unterliegen verfassungsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Grenzen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass Auskünfte nur eingefordert werden, wenn mildere Mittel nicht ausreichen. Das Prinzip der Zweckbindung und Datenminimierung gebietet, nur solche Daten zu erheben, die für die konkrete Leistungsentscheidung notwendig sind.

Auswirkungen auf Leistungsberechtigte

Für Bürgergeld-Beziehende kann eine zügige Datenerhebung positive Effekte haben, wenn Entscheidungen schneller ergehen und Mietschulden vermieden werden.

Gleichzeitig aber droht eine Verschlechterung der Ausgangslage bei der Wohnungssuche, sofern Vermietende Wohnungen bevorzugt an Personen ohne Leistungsbezug vergeben.

Der Gesetzgeber steht damit vor einem Balanceakt: Die Kontrolle der Mittelverwendung darf nicht dazu führen, dass die Betroffenen faktisch vom ohnehin knappen Wohnungsangebot abgekoppelt werden. “Das wird aber passieren”, kritisiert Dr. Utz Anhalt, Sozialrechtsexperte von Gegen-Hartz.