Bei „Sofortrente” kassiert auch die Krankenkasse mit

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BSG bekräftigt Beitragspflicht für freiwillig gesetzlich Versicherte

Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sollten es sich gut überlegen, ob sie verfügbares Vermögen in eine sogenannte Sofortrente umwandeln. Denn auf die monatlichen Auszahlungen werden dann Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fällig, wie das Bundessozialgericht (BSG) am Mittwoch, 15. August 2018, in Kassel bekräftigte (Az.: B 12 R 5/17 R).

Eine Sofortrente ist ähnlich einer privaten Lebensversicherung auf Rentenbasis. Der für die monatlichen Rentenzahlungen erforderliche Kapitalstock wird hier allerdings nicht über Jahre angespart, sondern direkt vor Rentenbeginn auf einen Schlag eingezahlt.

Im Streitfall hatte eine Versicherungskauffrau wegen der Geburt eines Kindes ihre Arbeit aufgegeben. Als Alleinerziehende blieb sie freiwilliges Mitglied ihrer gesetzlichen Kranken- und Pflegekasse. Freiwillige Mitglieder zahlen dort je nach Zusatzbeitrag derzeit rund 15,5 Prozent ihrer Einkünfte für die Kranken- und 2,55 beziehungsweise Kinderlose 2,8 Prozent für die Pflegeversicherung, mindestens aber insgesamt rund 185 Euro.

2007 hatte die dann 27-jährige Frau viel Geld verfügbar. Insgesamt 865.000 Euro zahlte sie in zwei Sofortrenten-Verträge ein. Die Versicherer zahlten dafür ab sofort Renten in Höhe von zusammen 2.180 Euro monatlich.

Die Krankenkasse forderte für diese Zahlungen Beiträge. Dies hielt die Frau nicht für gerecht. Schließlich habe sie nur Vermögen umgeschichtet, ansonsten ändere sich an ihren Lebensverhältnissen nichts. Erst wenn irgendwann später die Summe aller Auszahlungen höher sein sollte als die Einzahlungen, sei dies als Einkommen zu werten.

Doch nach den gesetzlichen Vorgaben werden Beiträge fällig, urteilte das BSG. Maßgeblich sei danach „die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds”. Leistungsfähigkeit und Lebensverhältnisse der Mutter würden aber maßgeblich durch die Sofortrenten-Zahlungen geprägt. Auf die steuerliche Behandlung der Zahlungen komme es nicht an.

Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liege hierin nicht, und auch Eigentumsrechte würden nicht verletzt. Denn die Kassenbeiträge führten hier nicht zu einer „grundlegenden Beeinträchtigung der Vermögensverhältnisse”.

Ähnlich hatte das BSG bereits am 10. Oktober 2017 entschieden (Az.: B 12 KR 16/16 R).

In dem neuen Fall hat die Versicherungskauffrau inzwischen wieder eine sozialversicherungspflichtige Arbeit aufgenommen. Beiträge auf ihre Sofortrenten muss sie daher nicht mehr zahlen. mwo/fle

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