Der 77-jรคhrige Hans K. hat vor Gericht gegen die Stadt Gelsenkirchen gewonnen. Die verweigerte ihm eine Sondererlaubnis, um sein Auto vor seinem Haus abzustellen, weil dort absolutes Halteverbot besteht. Das Gericht sah das anders, und der gehbehinderte Mann bekommt seinen Behindertenparkplatz.
Inhaltsverzeichnis
Zugang zur Wohnung durch Garage nicht mรถglich
Hans K. hat das Merkzeichen aG anerkannt, so lautet die Abkรผrzung fรผr eine auรergewรถhnliche Gehbehinderung.
Das bedeutet fรผr den Rentner: Er kann sich wegen der Schwere seines Leidens auรerhalb seines Autos nur mit fremder Hilfe bewegen oder mit enormer Anstrengung.
Der Rentner besitzt zwar eine Garage im Keller, kann diese aber nicht nutzen, weil er von dort nicht in seine Wohnung kommt; die Treppe ist zu schmal, und die Zufahrtsrampe ist zu steil, um sie mit seiner Einschrรคnkung zu bewรคltigen: Das gleiche Problem gilt fรผr die Garagenzufahrt.
Parken ist nur auf der Straรe mรถglich
Dem alten Mann bleibt keine andere Mรถglichkeit: Er muss sein Auto auf der Straรe parken, um in seine Wohnung zu kommen. Deshalb forderte er von der Stadt Gelsenkirchen eine Sondererlaubnis, um sein Auto vor dem Haus abzustellen.
Stadt bietet tolerierten Rechtsbruch an
Die Stadt verweigerte diese Sondererlaubnis. Auf der Straรe gelte absolutes Halteverbot, und deshalb kรถnne es keine Sonderparkerlaubnis geben. Wenn Hans K. dort parke, dann begehe er eine Ordnungswidrigkeit.
Das Angebot der Stadt lautete, diese Ordnungswidrigkeit โ die Hans K permanent begeht, wenn er vor dem Haus parkt โ nicht zu verfolgen (also einen Rechtsbruch zu dulden). Dieses Angebot รผberzeugte den Rentner nicht, und deswegen zog er vor Gericht.
Rechtliche Grundlage fรผr die Klage
Die Merkzeichen auf dem Schwerbehindertenausweis umfassen Nachteilsausgleiche, die den Beeintrรคchtigten helfen, am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben.
Das Merkzeichen aG berechtigt unter anderem zu Parkerleichterungen; mit dieser Besonderheit dรผrfen Betroffene auch an Orten parken, wo die Gesetze anderen Verkehrsteilnehmern verbieten, ihre Autos abzustellen โ und genau darauf berief sich Hans K.
Die Umstรคnde entscheiden รผber das Recht auf einen Sonderparkplatz
Das zustรคndige Verwaltungsgericht stellte sich hinter die Klage des Rentners. (14K 1401/24) Es ginge, so das Gericht, bei einem Behindertenparkplatz auch um die Umstรคnde des Einzelfalls.
Bei Hans K sei ein Sonderparkplatz berechtigt. Er hรคtte einen Anspruch darauf, dass die Stadt ihm diesen ausschildere. Das sei dann rechtssicher, und die Stadt mรผsse einen solchen Behindertenparkplatz nicht inoffiziell dulden.
Lesen Sie auch:
Gestaltung bleibt der Stadt รผberlassen
Die Stadt handelt jetzt im Ermessen, hat also mehrere Mรถglichkeiten, das Urteil umzusetzen. Sie kann das Schild des Sonderparkplatzes in der Garageneinfahrt einrichten, als Ausnahme des Parkverbotes; eine weitere Option ist es, den Parkplatz neben dem abgesenkten Bรผrgersteig auszuweisen.
Interesse an einer Parkmรถglichkeit hat Vorrang
Das Gericht wog verschiedene Interessen ab. Die allgemeine รffentlichkeit habe zwar ein Interesse, die Straรe an mรถglichst vielen Stellen ohne Barrieren zu รผberqueren. Doch das Interesse des Rentners an dieser Parkmรถglichkeit รผberwiege.
Fazit
Wir halten es fรผr wichtig, dass das Gericht Rechtssicherheit fรผr den gehbehinderten Klรคger schafft.
Dem von der Stadt angebotenen Kuhhandel erteilte das Gericht eine Absage. Den Ansatz der Stadt zu toleriertem Rechtsbruch kritisierten die Juristen ausdrรผcklich.
Das Gericht wies darauf hin, dass Berechtigte Anspruch auf einen persรถnlichen Sonderparkplatz haben, und Behรถrden hier den Einzelfall ebenso berรผcksichtigen mรผssen wie die konkrete Situation.
Diese Klarstellung kann Menschen mit Schwerbehinderungen in รคhnlichen Fรคllen als Leitfaden dienen.