Bei Schwerbehinderung ohne Strafe Parken im Halteverbot

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Der 77-jährige Hans K. hat vor Gericht gegen die Stadt Gelsenkirchen gewonnen. Die verweigerte ihm eine Sondererlaubnis, um sein Auto vor seinem Haus abzustellen, weil dort absolutes Halteverbot besteht. Das Gericht sah das anders, und der gehbehinderte Mann bekommt seinen Behindertenparkplatz.

Zugang zur Wohnung durch Garage nicht möglich

Hans K. hat das Merkzeichen aG anerkannt, so lautet die Abkürzung für eine außergewöhnliche Gehbehinderung.

Das bedeutet für den Rentner: Er kann sich wegen der Schwere seines Leidens außerhalb seines Autos nur mit fremder Hilfe bewegen oder mit enormer Anstrengung.

Der Rentner besitzt zwar eine Garage im Keller, kann diese aber nicht nutzen, weil er von dort nicht in seine Wohnung kommt; die Treppe ist zu schmal, und die Zufahrtsrampe ist zu steil, um sie mit seiner Einschränkung zu bewältigen: Das gleiche Problem gilt für die Garagenzufahrt.

Parken ist nur auf der Straße möglich

Dem alten Mann bleibt keine andere Möglichkeit: Er muss sein Auto auf der Straße parken, um in seine Wohnung zu kommen. Deshalb forderte er von der Stadt Gelsenkirchen eine Sondererlaubnis, um sein Auto vor dem Haus abzustellen.

Stadt bietet tolerierten Rechtsbruch an

Die Stadt verweigerte diese Sondererlaubnis. Auf der Straße gelte absolutes Halteverbot, und deshalb könne es keine Sonderparkerlaubnis geben. Wenn Hans K. dort parke, dann begehe er eine Ordnungswidrigkeit.

Das Angebot der Stadt lautete, diese Ordnungswidrigkeit – die Hans K permanent begeht, wenn er vor dem Haus parkt – nicht zu verfolgen (also einen Rechtsbruch zu dulden). Dieses Angebot überzeugte den Rentner nicht, und deswegen zog er vor Gericht.

Rechtliche Grundlage für die Klage

Die Merkzeichen auf dem Schwerbehindertenausweis umfassen Nachteilsausgleiche, die den Beeinträchtigten helfen, am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben.

Das Merkzeichen aG berechtigt unter anderem zu Parkerleichterungen; mit dieser Besonderheit dürfen Betroffene auch an Orten parken, wo die Gesetze anderen Verkehrsteilnehmern verbieten, ihre Autos abzustellen – und genau darauf berief sich Hans K.

Die Umstände entscheiden über das Recht auf einen Sonderparkplatz

Das zuständige Verwaltungsgericht stellte sich hinter die Klage des Rentners. (14K 1401/24) Es ginge, so das Gericht, bei einem Behindertenparkplatz auch um die Umstände des Einzelfalls.

Bei Hans K sei ein Sonderparkplatz berechtigt. Er hätte einen Anspruch darauf, dass die Stadt ihm diesen ausschildere. Das sei dann rechtssicher, und die Stadt müsse einen solchen Behindertenparkplatz nicht inoffiziell dulden.

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Gestaltung bleibt der Stadt überlassen

Die Stadt handelt jetzt im Ermessen, hat also mehrere Möglichkeiten, das Urteil umzusetzen. Sie kann das Schild des Sonderparkplatzes in der Garageneinfahrt einrichten, als Ausnahme des Parkverbotes; eine weitere Option ist es, den Parkplatz neben dem abgesenkten Bürgersteig auszuweisen.

Interesse an einer Parkmöglichkeit hat Vorrang

Das Gericht wog verschiedene Interessen ab. Die allgemeine Öffentlichkeit habe zwar ein Interesse, die Straße an möglichst vielen Stellen ohne Barrieren zu überqueren. Doch das Interesse des Rentners an dieser Parkmöglichkeit überwiege.

Fazit

Wir halten es für wichtig, dass das Gericht Rechtssicherheit für den gehbehinderten Kläger schafft.

Dem von der Stadt angebotenen Kuhhandel erteilte das Gericht eine Absage. Den Ansatz der Stadt zu toleriertem Rechtsbruch kritisierten die Juristen ausdrücklich.

Das Gericht wies darauf hin, dass Berechtigte Anspruch auf einen persönlichen Sonderparkplatz haben, und Behörden hier den Einzelfall ebenso berücksichtigen müssen wie die konkrete Situation.

Diese Klarstellung kann Menschen mit Schwerbehinderungen in ähnlichen Fällen als Leitfaden dienen.