Bei Corona-Quarantäne muss Arbeitgeber Lohnfortzahlung tragen

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Muss ein Arbeitnehmer coronabedingt für zwei Wochen in Quarantäne, muss der Arbeitgeber Lohnfortzahlung leisten. Staatliche Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz stehen ihm dafür nicht zu, wie das Verwaltungsgericht Koblenz in zwei am Dienstag, 1. Juni 2021, bekanntgegebenen Urteilen entschied (Az.: 3 K 107/21.KO und 3 K 108/21.KO). Danach kann anderes nur bei Arbeitnehmer gelten, die erst weniger als ein Jahr in dem Unternehmen beschäftigt sind.

Damit wies das Verwaltungsgericht eine Bäckereikette aus dem Rhein-Hunsrück-Kreis in Rheinland-Pfalz ab. Mitte März 2020 schickte das örtliche Gesundheitsamt zwei Mitarbeiterinnen wegen Corona-Verdachts für 14 Tage in häusliche Quarantäne. Der Arbeitgeber zahlte ihnen Verdienstausfall und führte auch Sozialversicherungsbeiträge ab. Hierfür verlangte er Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz. Das Land zahlte, aber erst ab dem siebten Tag.

Nach dem Koblenzer Urteil hatte die Bäckereikette da noch Glück. Eigentlich hätte das Land gar keine Entschädigung leisten müssen.

Denn laut Gesetz stehe Arbeitgebern die Entschädigung nur zu, wenn Mitarbeiter keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben. Arbeitsrechtlich sei dies der Fall, wenn ein Arbeitnehmer „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird”.

Verwaltungsgericht Koblenz lehnt staatliche Entschädigung ab

Eine coronabedingte Quarantäne sei ein solcher in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund, so das Verwaltungsgericht weiter. Dabei seien 14 Tage in der Regel „noch als nicht erhebliche Zeit anzusehen”. Zu messen sei dies im Verhältnis zur bisherigen Beschäftigungsdauer.

Jedenfalls bei einem Beschäftigungsverhältnis ab einem Jahr Dauer sei die Lohnfortzahlung für zwei Wochen „grundsätzlich kalkulierbar” und dem Arbeitgeber auch zumutbar, heißt es in den auch bereits schriftlich veröffentlichten Urteilen vom 10. Mai 2021. Auch ein grippaler Infekt könne ähnlich lange dauern. Hier hätten die Arbeitsverhältnisse bereits weit länger als ein Jahr gedauert.

Das Verwaltungsgericht verwies zudem auf die Möglichkeit, die Lohnfortzahlung im Fall einer behördlich angeordneten Quarantäne arbeitsvertraglich auszuschließen. Dies sei hier aber nicht geschehen.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ das Verwaltungsgericht die Berufung zum OLG Koblenz zu. mwo/fle

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