Die Auswirkungen der Corona-Pandemie halten die Welt in Atem. Die Zahl der Arbeitnehmer in Kurzarbeit steigt im Lockdown drastisch. Viele Unternehmen fürchten die Insolvenz. Arbeitnehmer machen sich daher Sorge um ihre Arbeitsplätze. Doch ein Verweis auf die Corona-Pandemie ist kein ausreichender Grund für eine Kündigung!
Inhaltsverzeichnis
Wann ist eine Kündigung wegen Corona möglich?
Eine Kündigung aufgrund der wirtschaftlichen Lage, die aus den Lockdown-Maßnahmen rund um die Welt resultiert, ist nicht einfach so möglich. Das Arbeitsrecht sieht spezifische Gründe vor, die für eine rechtskräftige Kündigung erfüllt sein müssen.
Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen betriebsbedingen, personenbedingten und verhaltensbedingten Kündigungsgründen. Im Zweifelsfall können Angebote wie Arbeitnehmer.Support unkomplizierte juristische Hilfe für Arbeitnehmer bieten.
Betriebsbedingte Kündigung in der Corona-Krise
Eine betriebsbedingte Kündigung aufgrund der wirtschaftlichen Einbrüche durch die Pandemie ist das wahrscheinlichste Szenario. Doch auch hier reicht ein einfacher Verweis des Arbeitgebers auf die aktuelle Lage keineswegs aus!
Dringende betriebliche Gründe müssen vorliegen
Um eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen zu können, müssen dringende betriebliche Gründe vorliegen, beispielsweise eine langfristige Betriebsstillegung aufgrund einer Insolvenz, die dauerhafte Schließung von Unternehmensabteilungen oder eine Betriebsverkleinerung, die zum Erhalt des Unternehmens zwingend erforderlich ist. Der Arbeitsplatz muss also wirklich dauerhaft wegfallen und eine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung darf nicht bestehen.
Ein vorübergehender Umsatzeinbruch ist kein hinreichender Kündigungsgrund. Wie lange die Corona-Pandemie und die Maßnahmen zu ihrer Eindämmung noch anhalten werden, ist jedoch völlig ungewiss. Zudem gibt es mit der staatlich finanzierten Kurzarbeit für beeinträchtigte Unternahmen die Möglichkeit, Arbeitsplätze dauerhaft zu erhalten.
Sozialwahl muss beachtet werden
Sollte auch dies nicht mehr ausreichen, muss der Arbeitgeber bei der Aussprache von betriebsbedingten Kündigungen eine sogenannte Sozialauswahl vornehmen. Das heißt, bei der Kündigung sind Personen „zu bevorzugen“, die weniger Arbeitserfahrung, keine langfristigen sozialen oder finanziellen Verpflichtungen haben oder aufgrund ihres Alters wahrscheinlich weniger Schwierigkeiten hätten, eine neue Anstellung zu finden.
Darüber hinaus gibt es noch besonderen Kündigungsschutz unter anderem für Behinderte, Frauen in Mutterschutz, Eltern in Elternzeit, Arbeitnehmer, die Angehörige häuslich pflegen. Eine Kündigung kann in diesen Fällen nur in besonderen Ausnahmefällen erfolgen.
Zwei Drittel der Arbeitgeber geben an, Probleme mit betriebsbedingten Kündigungen zu haben. Arbeitnehmer sollten darum immer sehr genau prüfen, ob eine Kündigung rechtns ist. Um Ärger aus dem Weg zu gehen, versuchen Arbeitgeber auch, Arbeitnehmer mit einer Abfindung zu einem Aufhebungsvertrag zu überreden. Doch dabei ist ebenfalls Vorsicht geboten. Die Angebote fallen meist zu niedrig aus und führen zu einer Sperre vom Arbeitslosengeld!
Personenbedingte Kündigung wegen Corona sind nicht möglich
Bei personenbedingten Kündigungsgründen geht es um generelle Sachverhalte, die den Arbeitnehmer aus Sicht des Arbeitgebers an der Ausübung der Arbeit hindern. Dies bezieht sich in der Regel auf eine fehlende Eignung des Arbeitnehmers, dessen Inhaftierung oder gar Straftaten, die Auswirkungen auf das Unternehmen haben.
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– Abfindungsanspruch berechnen kostenfrei lassen
Eine personenbedingte Kündigung wegen einer vorübergehenden Viruserkrankung oder einer (unverschuldeten) Quarantänepflicht sind jedenfalls nicht möglich.
Verhaltensbedingte Kündigungen wegen Corona nur in Härtefällen möglich
Verhaltensbedingte Kündigungsgründe können Alkohol- oder Drogenkonsum, sexuelle Belästigung, Beleidigungen und diskriminierende Äußerungen auf der Arbeit, Diebstahl, ungenehmigte Internetnutzung oder Arbeitsverweigerung sein. In der Regel muss vor einer Kündigung jedoch zuerst eine Abmahnung durch den Arbeitgeber erfolgen.
Im Kontext der Corona-Pandemie könnte eine verhaltensbedingte Kündigung höchstens gegen Arbeitnehmer ausgesprochen werden, wenn diese beispielsweise mit dem Virus infiziert sind, wissentlich trotzdem zur Arbeit erscheinen und damit ihre Kollegen gefährden.
Kündigungsgründe sind immer Auslegungssache und müssen genau geprüft werden!
Kündigungsgründe sind immer Auslegungssache und können vor Gericht verhandelt werden. Prüfen Sie Ihre Kündigung gründlich! Im Zweifelsfall können Sie Ihr Recht mit einer Kündigungsschutzklage erkämpfen. Lassen Sie sich nicht durch Aufhebungsverträge und Abfindungen locken! Rechtsdienstleister wie Arbeitnehmer.Support bieten schnelle und kostenfreie Hilfe und vertreten Ihre Arbeitnehmerrechte, im Zweifelsfall auch vor Gericht! Bild: Christian Schwier / AdobeStock
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