Befristete Arbeitsverlängerung im Rentenalter zulässig
Arbeitsverträge dürfen über die Regelaltersgrenze hinaus befristet verlängert werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg billigte am Mittwoch, 28. Februar 2018, eine entsprechende Regelung in Deutschland (Az.: C-46/17). Diese führe weder zu einer unzulässigen Altersdiskriminierung noch zu einem Missbrauch befristeter Arbeitsverträge.
Damit muss ein Lehrer in Bremen eine frühere Befristung akzeptieren. Zum Ende des Schuljahres 2013/2014 hatte er das Rentenalter erreicht, wollte aber gerne noch zwei Jahre weiter unterrichten. Auf seinen Antrag verlängerte das Land seinen Arbeitsvertrag aber nur um ein Jahr bis zum Ende des Schuljahres 2014/2015.
Der Verlängerung liegt eine im Juni 2014 eingefügte Regelung des Sozialgesetzbuchs zugrunde: „Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben.“
Mit seiner Klage machte der Lehrer geltend, die Befristung seines Vertrags bedeute eine unzulässige Diskriminierung wegen seines Alters. Zudem ermögliche die Regelung einen Missbrauch befristeter Arbeitsverträge. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Bremen legte den Streit dem EuGH vor.
Der betonte nun, dass es hier nicht um neue Arbeitsverträge geht, sondern um ein Hinausschieben des Renteneintritts. Nach der deutschen Regelung müssten dem sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer zustimmen. Letztlich gehe es hier um „eine Ausnahme vom Grundsatz der automatischen Beendigung des Arbeitsvertrags bei Erreichen der Regelaltersgrenze“. Eine Diskriminierung wegen des Alters sei dies nicht.
Aus gleichem Grund sei die Situation der betroffenen Arbeitnehmer hier auch völlig anders als bei befristeten Arbeitsverträgen vor dem Rentenalter. Sofern Anspruch auf eine abschlagsfreie Rente besteht, komme es hier durch die Befristung nicht zu einer „Prekarisierung“, also zum Eintreten einer heiklen und ungesicherten Lebenssituation. Am Ende des Berufslebens bestehe die Alternative auch nicht zwischen einem befristeten und einem unbefristeten, sondern zwischen einem befristeten und gar keinem Arbeitsvertrag.
Nach dem Luxemburger Urteil ist daher ausdrücklich auch die mehrfach befristete Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über die Regelaltersgrenze hinaus zulässig. mwo/fle
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