Aufenthalt für volljährig gewordene Ausländerkinder erschwert

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Bundesverwaltungsgericht: Erleichterungen nur für Minderjährige

Auch wenn sich Ausländerkinder seit ihrem elften Geburtstag rechtmäßig mit ihren Eltern in Deutschland aufhalten, müssen sie ab ihrem 18. Geburtstag für ihren Unterhalt oder eine Ausbildung sorgen. Erleichterten Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis haben sie mit ihrer Volljährigkeit nicht mehr, urteilte am Donnerstag, 15. August 2019, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: 1 C 23.18).

Einschränkungen aus persönlichen oder auch finanziellen Gründen

Laut Gesetz haben minderjährige Ausländer in der Regel Anspruch auf den festen, auch zur Arbeit berechtigenden Aufenthaltstitel einer Niederlassungserlaubnis, wenn sie am 16. Geburtstag mindestens fünf Jahre lang im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis waren. Es gibt aber Einschränkungen aus persönlichen oder auch finanziellen Gründen. Volljährige müssen zusätzlich über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen. Zudem muss ihr Lebensunterhalt gesichert sein oder sie müssen sich in einer anerkannten Ausbildung befinden.

Im Streitfall war der klagende Serbe vierjährig zu seinen Eltern nach Berlin gekommen. Eine Niederlassungserlaubnis erhielt er mit 16 nicht, unter anderem, weil er die Schule nur unregelmäßig besucht hatte und mehrfach schwarzgefahren war. Als er volljährig wurde, hatte das Land seine Aufenthaltserlaubnis nochmals bis zum 20. Geburtstag verlängert. Eine weitere Verlängerung lehnte es danach aber ab.

Auf die Klage des Serben verwies in der Vorinstanz das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg darauf, dass der Mann am 16. Geburtstag schon weit länger als fünf Jahre eine Aufenthaltserlaubnis gehabt habe. Weil er trotzdem bislang noch keine Niederlassungserlaubnis bekommen habe, müsse die Ausländerbehörde zumindest eine Ermessensentscheidung über den weiteren Aufenthalt treffen.

Erleichterungen fällt mit der Volljährigkeit weg

Dem widersprach nun das Bundesverwaltungsgericht. Laut Gesetz würden die erleichterten Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis nur für Minderjährige gelten. Schon nach dem Wortlaut fielen diese Erleichterungen mit der Volljährigkeit weg. Weder in der Gesetzesbegründung noch nach der Entstehungsgeschichte gebe es Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber dies nicht auch so gewollt habe.

Allerdings soll im konkreten Fall das OVG Berlin noch mögliche Ausnahmen nach EU-Recht und der Europäischen Menschenrechtskonvention prüfen. mwo/fle

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