Eine private Fahrt unter Cannabis-Einfluss und der anschließende zeitweise Entzug der Fahrerlaubnis rechtfertigt eine Speere beim Arbeitslosengeld von zwölf Wochen.
Das gilt für den fall, wenn der Cannabis-Konsuument seinen Job als Berufskraftsfahrer wegen des Führerscheinentzugs verlor und deshalb Arbeitslosengeld beantragen musste. Denn dann handelt es sich um grobe Fahrlässigkeit. So entschied das Sozialgericht Stuttgart (S 6 AL 5194/20)
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Fahren als Beruf, Kiffen in der Freizeit
Der Betroffene arbeitete als Kraftfahrer der Klasse CE. Er geriet bei einer privaten Autofahrt in eine Verkehrskontrolle. Die Polizei stellte fest, dass er unter Cannabis-Einflusss stand , und dafür erhielt er ein einmonatiges Fahrverbot. Wegen des Fahrverbots konnte er seinen Job als Kraftfahrer nicht erledigen, und sein Arbeitgeber sprach die Kündigung aus.
Sperre beim Arbeitslosengeld
Als sozialversicherungspflichtig Beschäftigter hatte der Mann Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dieses beantragte er auch, da er jetzt tatsächlich erwerbslos war. Die Bundesagentur für Arbeit verhängte ihm eine Sperrfrist von zwölf Wochen, in denen er kein Arbeitslosengeld bekommen sollte.
Wie sind die rechtlichen Grundlagen?
Das Sozialgesetzbuch III definiert im Paragrafen 159 zum Ruhen bei Sperrzeit:
„(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit.
Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe).“
Arbeitsagentur sieht grobe Fahrlässigkeit
Die Bundesagentur für Arbeit darf fürVersicherte eine Sperre beim Arbeitslosengeld verhängen, wenn die Betroffene den Zustand der Arbeitslosigkeit absichtlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt haben. In diesem Fall sah die Agentur grobe Fahrlässigkeit gegeben.
Klage vor dem Sozialgericht scheitert
Der Kraftfahrer klagte vor dem Sozialgericht Stuttgart, um gegen die Sperrfrist vorzugehen. Seine Klage blieb ohne Erfolg. Die Richter erklärten, dass die Bundesagentur für Arbeit richtig entschieden hätte.
Fahrerlaubnis ist Voraussetzung für die Arbeit als Kraftfahrer
Denn der Betroffene hätte durch sein Handeln die Kündigung verursacht und damit auch seine darauffolgende Arbeitslosigkeit. Dies sei grob fahrlässig gewesen. Der Besitz des Führerscheins sei unabdingbar, um die Tätigkeit eines Kraftfahrers ausüben zu können.
Der Mann hätte arbeitsvertraglich alles unterlassen müssen, was zum Entzug seiner Fahrerlaubnis hätte führen können, und dazu gehöre auch, den Führerschein nicht während er Freizeit zu verlieren.
Private Fahrten unter Drogen können den Arbeitsvertrag verletzen
Das Bundessozialgericht vertrete den Standpunkt, dass „eine private Trunkenheitsfahrt und entsprechend eine Fahrt unter Drogeneinfluss, die zum Verlust der Fahrerlaubnis und zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber führe, eine Verletzung des Arbeitsvertrages enthalten könne.“