Verstärkt eine Arbeitsagentur den Eindruck einer fehlenden Dienstbereitschaft und vergibt sie einen zu späten Termin zur Arbeitslosmeldung, darf sich dies nicht nachteilig auf den Beginn der Arbeitslosengeldzahlung auswirken.
Das hat das Sozialgericht Nordhausen in einem am Montag, 17. Juni 2024, veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: S 8 AL 1110/22).
Arbeitslosengeld erst nach Vorsprache
Der Kläger erhielt wegen der Insolvenz seines Arbeitgebers zum 31. Mai 2022 die ordentliche Kündigung. Er wurde ab dem 1. Mai 2022 ohne Zahlung von Arbeitsentgelt von der Arbeit freigestellt.
Am 2. Mai 2022 meldete er sich telefonisch bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend und verlas seine Kündigung. Er glaubte, dass eine spontane persönliche Vorsprache coronabedingt nicht möglich sei. Die Arbeitsagentur vereinbarte mit dem Mann einen Termin zur persönlichen Vorsprache am 25. Mai 2022.
Lesen Sie auch:
– Bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld
In ihrem „Vermittlungs-, Beratungs- und Informationssystem (VerBIS)“ vermerkte die Behörde:
„Über die Möglichkeiten der Arbeitslosmeldung (online/persönlich) informiert. Arbeitslosmeldung erfolgt persönlich. Kunde besteht auf eine Terminvergabe zur Arbeitslosmeldung. Für die persönliche Arbeitslosmeldung Termin EZ am 25.05.2022 in ATV gebucht.“
Der Kläger meldete sich daraufhin auch am 25. Mai persönlich bei der Arbeitsagentur arbeitslos, erhielt damit aber erst ab dem 1. Juni 2022 Arbeitslosengeld I bewilligt.
Ein Anspruch bestehe erst mit der persönlichen Vorsprache zur Arbeitslosmeldung, so die Behörde.
SG Nordhausen: Anspruch auf frühere Arbeitslosengeldzahlung
Das Sozialgericht urteilte am 11. März 2024, dass dem Kläger bereits ab dem 1. Mai Arbeitslosengeld I zustehe. Zwar könne normalerweise ein Arbeitsloser erst ab der elektronischen oder persönlichen Arbeitslosmeldung Arbeitslosengeld I erhalten. Die telefonische Meldung genüge dem nicht.
Der Kläger hätte bei der zuständigen Arbeitsagentur Sömmerda auch ab dem 2. Mai 2022 persönlich vorsprechen können. Denn die Behörde sei seit dem 1. September 2021 nicht mehr coronabedingt geschlossen. Der Kläger sei jedoch irrtümlich davon ausgegangen, dass die Behörde nicht dienstbereit und eine persönliche Arbeitslosmeldung erst ab dem 25. Mai möglich war.
Diesen Eindruck habe die Behörde dem Kläger ausweislich ihres eigenen Vermerks auch vermittelt.
In einem solchen Fall habe die Arbeitsagentur die zu späte Arbeitslosmeldung zu verantworten, urteilte das Sozialgericht. Der Arbeitslosengeldanspruch bestehe daher ab der Freistellung von der Arbeit ab dem 1. Mai 2022. fle
- Über den Autor
- Letzte Beiträge des Autors