100 Prozentige Behinderung: Amt verweigert Hilfe und bekommt Recht

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Sozialgericht Osnabrรผck: Fรถrderung der notwendigen Ausbildung reicht

Die Bundesagentur fรผr Arbeit verweigert die Unterstรผtzung einer zu 100 Prozent behinderte Frau und bekommt prompt Schรผtzenhilfe vom Sozialgericht Osnabrรผck. Obwohl eine Ausbildung aufbauend fรผr die andere ist, wird diese verweigert.

Frau ist traurig
BA lรคsst schwerbehinderte Frau im Stich

Behinderung zu 100 Prozent

Die Bundesagentur fรผr Arbeit (BA) muss hรถrbehinderten Menschen nur die notwendige, nicht aber die bestmรถgliche Ausbildung fรถrdern. Dies hat das Sozialgericht Osnabrรผck in einem am Montag, 23. September 2019, bekanntgegebenen Beschluss im vorlรคufigen Rechtsschutzverfahren klargestellt und einer Frau die Fรถrderung fรผr eine Zweitausbildung zur Erzieherin verweigert (Az.: S 43 AL 68/19 ER).

Bei der hรถrbehinderten Frau besteht ein Grad der Behinderung von 100. Bei ihr wurden zudem die Merkzeichen โ€žH” fรผr hilflos, โ€žGL” fรผr gehรถrlos und โ€žRF” fรผr eine Befreiung von den Rundfunkgebรผhren festgestellt. Auf einer Seite trรคgt sie ein Hรถrgerรคt, auf der anderen Seite ist sie mit einem Chochlea-Implantat versorgt. In der Kommunikation mit anderen Menschen greift sie zudem auf Lippenlesen zurรผck und nutzt unterstรผtzende Gesten.

Fรผr zwei Jahre hatte die hรถrbehinderte Frau eine von der BA gefรถrderte Ausbildung zur staatlich anerkannten sozialpรคdagogischen Assistentin erhalten, die sie auch erfolgreich abschloss.

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Als die Frau zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt die รœbernahme der Kosten fรผr eine darauf aufbauende Ausbildung als Erzieherin beantragte, lehnte die Behรถrde dies mit dem Hinweis ab, dass es sich hierbei um eine nicht notwendige Zweitausbildung handele. Mit dem Abschluss als sozialpรคdagogische Assistentin sei das Fรถrderziel erreicht.

Sozialgericht verneint bestmรถgliche Ausbildung

Das Sozialgericht bestรคtigte diese Entscheidung im vorlรคufigen Rechtsschutzverfahren. Nach den gesetzlichen Bestimmungen habe die hรถrbehinderte Frau zwar einen Fรถrderanspruch zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Dies umfasse aber eine notwendige Ausbildung und nicht die bestmรถgliche.

Kein VerstoรŸ gegen die UN-Behindertenrechtskonvention?

Ein VerstoรŸ gegen die UN-Behindertenrechtskonvention liege nicht vor. Denn auch ohne Behinderung wรผrde eine Zweitausbildung von der arbeitsmarktlichen Notwendigkeit abhรคngen, so das Sozialgericht in seinem Beschluss vom 26. Juli 2019. Die hรถrbehinderte Frau sei aber auch als sozialpรคdagogische Assistentin โ€žfรผr eine Integration auf dem ersten Arbeitsmarkt” sehr gut vermittelbar. fle/mwo