Arbeitspausen gelten eigentlich als Privatsache. โSpezifische betriebsbezogene Gefahrenโ fallen aber dennoch unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wie das Landessozialgericht (LSG) Baden-Wรผrttemberg in Stuttgart in einem am Montag, 6. Mรคrz 2023, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: L 1 U 2032/22).
Der Klรคger war in einer Arbeitspause zum Luftschnappen im Freien und hielt sich in einem vom Arbeitgeber ausgewiesenen Pausenbereich auf. Dort fuhr ihn ein Gabelstapler an. Bei dem Unfall brach sich der Mann einen Arm und erlitt eine Zerrung im Kniegelenk.
Die zustรคndige Unfallgenossenschaft erkannte dies nicht als Arbeitsunfall an. Mit seinem Urteil vom 27. Februar 2023 gab nun jedoch das LSG Stuttgart der Klage des Mannes statt.
รblich sind Arbeitnehmer nicht unfallversichert, wenn sie sich etwa in der Kantine oder anderen Pausenbereichen aufhalten. Das Essen oder andere Pausentรคtigkeiten gelten als privat.
Darauf hatte hier auch die Berufsgenossenschaft verwiesen.
LSG Stuttgart: spezifische Betriebsgefahr durch Gabelstapler
Doch davon gibt es eine Ausnahme, wie nun das LSG Stuttgart betonte. Danach gelte der Unfallschutz auch in der Pause, wenn sich โeine spezifische betriebsbezogene Gefahr verwirklichtโ.
Arbeitnehmer dรผrften โdarauf vertrauen, wรคhrend einer gestatteten Pause in einem vom Arbeitgeber ausgewiesenen Bereich keinen gegenรผber dem allgemeinen Leben erhรถhten Gefahren ausgesetzt zu seinโ.
Hier habe aber eine erhรถhte Gefahr vorgelegen. Nach mehreren Untersuchungen der Unfallversicherung seien Gabelstapler erheblich gefรคhrlicher als etwa der Straรenverkehr.
Hiergegen lieร das LSG allerdings die Revision zu. Das Bundessozialgericht mรผsse insbesondere klรคren, ob die Ausnahme auch fรผr Pausenbereiche gilt, die nicht unmittelbar bei dem Betrieb liegen.
Nicht unfallversichert ist das Luftschnappen, wenn keine besondere betriebliche Gefahr vorliegt. So hatte in einem frรผheren Fall das LSG Stuttgart eine Arbeitnehmerin abgewiesen, die wegen eines Unwetters drauรen nach ihrem Fahrrad sehen wollte (Urteil vom 27. Mรคrz 2017, Az.: L 3 4821/16; JurAgentur-Meldung vom 17.07.2017). mwo/fle