Die Kinderbetreuung in der Elternzeit ist nicht mit einem Schichtplan und einem regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit vergleichbar. Eine Polizeivollzugsbeamtin in Nordrhein-Westfalen kann sich daher ihre Elternzeit nicht als Wechselschichtdienst anrechnen lassen und damit früher in den Ruhestand gehen, urteilte am Donnerstag, 26. Juni 2025, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: 2 C 15.24).
Elternzeit ist nicht mit Wechselschichtdienst vergleichbar
Die 1964 geborene Klägerin ist Polizeivollzugsbeamtin in Nordrhein-Westfalen. Nach der Geburt ihrer Kinder ging sie für insgesamt zweieinhalb Jahre in Elternzeit. Die Elternzeit wollte sie sich als Dienstzeit im Wechselschichtdienst anrechnen lassen. Dann hätte sie die Mindestzeit von 25 Jahren Wechselschichtdienst erfüllt, um nach den NRW-Regelungen ein Jahr früher in den Ruhestand gehen zu
Die zuständige Behörde lehnte den vorzeitigen Ruhestand ab.
Bundesverwaltungsgericht: Kein früherer Ruhestand für Polizeibeamtin
Zu Recht, befand nun das Bundesverwaltungsgericht. Wegen der gesundheitlichen Belastungen eines langjährigen Wechselschichtdienstes habe der Landesgesetzgeber die besondere Altersgrenze für die vorzeitige Rente vorgesehen.
Ein Wechselschichtdienst liege in NRW aber nur vor, „wenn Beamte ständig nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit vorsieht“. Elternzeit sei mit solch einem Wechselschichtdienst nicht vergleichbar und könne daher nicht berücksichtigt werden.