Abfindung bei Kündigung wird ermäßigt besteuert

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Wird eine zusätzliche Abfindung gezahlt, so muss diese ebenfalls ermäßigt besteuert werden. Das urteilte das Hessische Finanzgericht.

Eine zusätzlich gezahlte Abfindung, die nach Wahrnehmung einer sog. „Sprinterklausel“ gezahlt wird, ist ermäßigt zu besteuern

Die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses erfolgt regelmäßig (auch) im Interesse des Arbeitgebers. Eine im Gegenzug gezahlte Abfindung ist daher in der Regel als Entschädigung ermäßigt zu besteuern.

Dies gilt grundsätzlich auch für eine (zusätzliche) Abfindung, die für die (vorzeitige) Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Wahrnehmung einer sogenannten Sprinterklausel gezahlt wird.

Denn in diesem Fall kann die Kündigung durch den Arbeitnehmer nicht separat, sondern nur im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses insgesamt betrachtet werden. Dies hat das Hessische Finanzgericht rechtskräftig entschieden (Az. 10 K 1597/20).

Mit Abfindung eine Sprinterklausel vereinbart

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die mit ihrem Arbeitgeber zusätzlich zu einem Vertrag über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit einer Abfindung eine sog. „Sprinterklausel“ vereinbart hatte. Diese besagte, dass der Klägerin das Recht eingeräumt wurde, gegen einen weiteren Abfindungsbetrag das Arbeitsverhältnis vor dem eigentlich vereinbarten Zeitpunkt zu beenden. Die Klägerin hatte dieses Recht ausgeübt und die weitere Abfindung erhalten.

Das Finanzamt unterwarf nur die aus der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses resultierende Abfindung der ermäßigten Besteuerung, nicht aber den aufgrund der Ausübung der Sprinterklausel erhaltenen Betrag. Es verwies auf das Urteil des Niedersächsische Finanzgerichts vom 08.02.2018 (Az. 1 K 279/17), welches die Ausübung der Kündigung als neues auslösendes Ereignis gewertet hatte.

Das Hessische Finanzgericht hat nun anders entschieden und der Klage stattgegeben. Zur Begründung führte es aus, auch der weitere Abfindungsbetrag sei gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und § 24 Nr. 1 a Einkommensteuergesetz ermäßigt zu besteuern, denn auch diese Abfindung finde ihren Rechtsgrund in der Aufhebungsvereinbarung und sei nicht getrennt davon zu betrachten

Kündigungen verstoßen oft gegen das Kündigungsschutzgesetz

Ein Großteil der Kündigungen verstoßen gegen das Kündigungsschutzgesetz. Daher ist es ratsam, zügig eine Kündigungsschutzklage bei dem zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Wer innerhalb von 3 Wochen nach Kündigung keine Kündigungsschutzklage einreicht, kann trotz fehlerhafter Kündigung nur in besonderen Fällen auch im Nachhinein eine Klage einreichen.

Entweder kann eine Wiedereinstellung erreicht werden oder man einigt sich auf eine Abfindung. “Meistens wird im Rahmen einer Vorverhandlung bereits eine Abfindung vereinbart”, so der Anwalt. Denn auch die Gegenseite kann sehr genau einschätzen, wie hoch das Risiko bei einem Klageverfahren ist.

Um eine Klage einzureichen, sollte ein Fachanwalt für Arbeitsrecht eingeschaltet sein. Nur dieser kennt die Tricks der Arbeitgeber und kann den Fehler in der Kündigung finden. Eine Klage muss inhaltlich vorbereiten sein, damit sich die Chancen auf eine Abfindung deutlich erhöhen.

Auf Abfindung kein Rechtsanspruch

Manche denken, es gäbe einen Rechtsanspruch auf eine Abfindung bei Kündigung. Das stimmt allerdings nicht. Vielmehr wird eine Abfindung in der Höhe als Ausgleich ausgehandelt. Die Chancen steigen, wenn die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass die Kündigung vor einem Arbeitsgericht zu Fall gebracht wird. Je größer das Risiko des Arbeitgebers vor Gericht zu verlieren, um so höher fällt die ausgehandelte Abfindungssumme aus.

Entweder wird sich vor Gericht auf eine Abfindung geeinigt oder es wird vorgerichtlich bereits ein Abwicklungsvertrag mit Abfindung geschlossen. Im Gegenzug lässt dann der Gekündigte die Klage fallen und akzeptiert gegen Zahlung einer Abfindung die Kündigung. Denn in den meisten Fällen ist das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer “vergiftet”, so dass eine Abfindung für beide Seiten der bessere Weg ist.

Wie hoch ist die Abfindung?

Um einen möglichen Abfindungsanspruch zu ermitteln, bedarf es einer konkreten Rechung. Ein Abfindungsrechner kann schon einmal vorab anzeigen, welchen Anspruch man erzielen könnte. Einen kostenfreien Abfindungsrechner findet man hier. Die meisten Anwälte verlangen ihre Gebühren, egal ob sie für den Mandanten eine Abfindung erreichen oder nicht.

Die Kanzlei “Arbeitnehmer.Support” arbeitet hingegen mit einer Provision, die erstens geringer als die regulären Anwaltsgebühren ausfällt und zweitens nur dann fällig wird, wenn eine Abfindung erzielt werden konnte.